Die Revision der klagenden Partei gegen die Entscheidung zweiter Instanz ist zulässig und berechtigt.
Wenn auch das Gericht zweiter Instanz in seiner aufhebenden Entscheidung im ersten Rechtsgang die Ansicht geäußert hat, daß die Zusatzvereinbarung grundsätzlich als unübliche Nebenabrede im Sinn des § 2 Abs 1 MRG zu beurteilen sei, ließ es doch offen, ob diese Beurteilung auch für den Fall aufrecht zu erhalten sei, daß die Vereinbarung mit den Investitionen der Beklagten am Mietobjekt zusammenhänge, was im ersten Rechtsgang nicht geklärt worden war. Ein Verstoß des Gerichtes zweiter Instanz gegen das im § 499 Abs 2 ZPO normierte Gebot der Bindung an die in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht liegt daher nicht vor. In materiell rechtlicher Hinsicht ist jedoch zu erwägen:Wenn auch das Gericht zweiter Instanz in seiner aufhebenden Entscheidung im ersten Rechtsgang die Ansicht geäußert hat, daß die Zusatzvereinbarung grundsätzlich als unübliche Nebenabrede im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, MRG zu beurteilen sei, ließ es doch offen, ob diese Beurteilung auch für den Fall aufrecht zu erhalten sei, daß die Vereinbarung mit den Investitionen der Beklagten am Mietobjekt zusammenhänge, was im ersten Rechtsgang nicht geklärt worden war. Ein Verstoß des Gerichtes zweiter Instanz gegen das im Paragraph 499, Absatz 2, ZPO normierte Gebot der Bindung an die in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht liegt daher nicht vor. In materiell rechtlicher Hinsicht ist jedoch zu erwägen:
§ 2 Abs 1 Satz 2 und 3 MRG lauten: "An den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag sind ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger im Eigentum auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist. Enthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger im Eigentum an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte."Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 und 3 MRG lauten: "An den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag sind ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger im Eigentum auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist. Enthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger im Eigentum an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte."
Diese Bestimmung regelt nach einhelliger Ansicht die Einzelrechtsnachfolge im Eigentum der vermieteten Sache und gilt auch beim Erwerb in der Zwangsversteigerung (Würth in Rummel2 II Rz 4 zu § 1121 ABGB). Insoweit Punkt 20. des von der Beklagten und Günther H* geschlossenen Mietvertrages über die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG hinausgeht, bindet sie die klagende Partei schon deshalb nicht, weil diese am Vertragsabschluß nicht beteiligt war.Diese Bestimmung regelt nach einhelliger Ansicht die Einzelrechtsnachfolge im Eigentum der vermieteten Sache und gilt auch beim Erwerb in der Zwangsversteigerung (Würth in Rummel2 römisch zwei Rz 4 zu Paragraph 1121, ABGB). Insoweit Punkt 20. des von der Beklagten und Günther H* geschlossenen Mietvertrages über die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG hinausgeht, bindet sie die klagende Partei schon deshalb nicht, weil diese am Vertragsabschluß nicht beteiligt war.
Gegenüber § 1120 ABGB ist die Bindung des Eintretenden um die Einschränkung des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG verringert (MietSlg XXXVIII/22 ua). Aber auch dem § 1102 ABGB wurde insoweit derogiert (Würth in Rummel2 II Rz 7 zu § 2 MRG und Rz 1 zu § 1102 ABGB; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 5 zu § 2 MRG). Der Erwerber ist daher im Anwendungsbereich des § 2 MRG auch an Vereinbarungen, die einer Zinsvorauszahlung gleichkommen, unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen mußte (vgl hiezu SZ 44/5; SZ 44/126 ua). Da nicht strittig ist, daß das hier zu beurteilende Mietverhältnis dem MRG unterliegt, und nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen ist, daß die beklagte Partei die Zusatzvereinbarung weder kannte noch kennen mußte, ist entscheidend, ob die Zusatzvereinbarung eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhaltes im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG darstellt.Gegenüber Paragraph 1120, ABGB ist die Bindung des Eintretenden um die Einschränkung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG verringert (MietSlg XXXVIII/22 ua). Aber auch dem Paragraph 1102, ABGB wurde insoweit derogiert (Würth in Rummel2 II Rz 7 zu Paragraph 2, MRG und Rz 1 zu Paragraph 1102, ABGB; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 5 zu Paragraph 2, MRG). Der Erwerber ist daher im Anwendungsbereich des Paragraph 2, MRG auch an Vereinbarungen, die einer Zinsvorauszahlung gleichkommen, unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen mußte vergleiche hiezu SZ 44/5; SZ 44/126 ua). Da nicht strittig ist, daß das hier zu beurteilende Mietverhältnis dem MRG unterliegt, und nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen ist, daß die beklagte Partei die Zusatzvereinbarung weder kannte noch kennen mußte, ist entscheidend, ob die Zusatzvereinbarung eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhaltes im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG darstellt.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Erwerber an "Hauptabreden" offenbar jedenfalls gebunden; er wird nur bei "Nebenabreden" durch das Erfordernis des Kennens oder Kennenmüssens geschützt, wenn diese ungewöhnlichen Inhaltes sind. Der Begriff der Nebenabrede ist, wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 293, bereits mehrfach ausgeführt hat, aber nicht eng zu sehen (SZ 58/145 = MietSlg XXXVII/37; ImmZ 1986, 354 = MietSlg 38/22; 5 Ob 641/88). Wie Fenyves aaO überzeugend darlegt, ist dies erforderlich, um der Vorschrift überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen. Denn die meisten der üblichen Abreden könnten als Umschreibung der "Hauptleistung" eines der Vertragsteile angesehen werden (zustimmend auch Würth in Rummel2 II Rz 7a zu § 2 MRG und Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 6 zu § 2 MRG). Als Nebenabrede ist auch eine nachträgliche Vereinbarung anzusehen (SZ 58/145), wenn sie nur mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt, wenn sie also das betreffende Bestandverhältnis selbst, nicht aber andere von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt (5 Ob 641/88).Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Erwerber an "Hauptabreden" offenbar jedenfalls gebunden; er wird nur bei "Nebenabreden" durch das Erfordernis des Kennens oder Kennenmüssens geschützt, wenn diese ungewöhnlichen Inhaltes sind. Der Begriff der Nebenabrede ist, wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 293, bereits mehrfach ausgeführt hat, aber nicht eng zu sehen (SZ 58/145 = MietSlg XXXVII/37; ImmZ 1986, 354 = MietSlg 38/22; 5 Ob 641/88). Wie Fenyves aaO überzeugend darlegt, ist dies erforderlich, um der Vorschrift überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen. Denn die meisten der üblichen Abreden könnten als Umschreibung der "Hauptleistung" eines der Vertragsteile angesehen werden (zustimmend auch Würth in Rummel2 römisch zwei Rz 7a zu Paragraph 2, MRG und Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 6 zu Paragraph 2, MRG). Als Nebenabrede ist auch eine nachträgliche Vereinbarung anzusehen (SZ 58/145), wenn sie nur mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt, wenn sie also das betreffende Bestandverhältnis selbst, nicht aber andere von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt (5 Ob 641/88).
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die hier nachträglich geschlossene Zusatzvereinbarung mit dem vorliegenden Bestandverhältnis unmittelbar zusammenhängt; denn sie betrifft die Verpflichtung des Vermieters, der Mieterin nunmehr die Teilnahme an einer zentralen Wärmeversorgungsanlage zu gewähren, sowie die korrespondierende Verpflichtung der Mieterin, hiefür einen Pauschalbetrag als Teil des Mietzinses im Sinn der §§ 15 und 24 MRG zu zahlen. Bei der von der zitierten Rechtsprechung und Lehre geforderten großzügigen Interpretation des Begriffes der Nebenabrede ist die Zusatzvereinbarung aber noch als eine solche Nebenabrede, nämlich die Vereinbarung einer ganz besonderen Form der finanziellen Beteiligung der beklagten Mieterin an den Heizkosten und des Vermieters an der von der Mieterin finanzierten Investition zu qualifizieren, auch wenn man sie als einen Teil des von der Mieterin zu leistenden Entgeltes im Sinn des § 15 MRG ansieht.Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die hier nachträglich geschlossene Zusatzvereinbarung mit dem vorliegenden Bestandverhältnis unmittelbar zusammenhängt; denn sie betrifft die Verpflichtung des Vermieters, der Mieterin nunmehr die Teilnahme an einer zentralen Wärmeversorgungsanlage zu gewähren, sowie die korrespondierende Verpflichtung der Mieterin, hiefür einen Pauschalbetrag als Teil des Mietzinses im Sinn der Paragraphen 15 und 24 MRG zu zahlen. Bei der von der zitierten Rechtsprechung und Lehre geforderten großzügigen Interpretation des Begriffes der Nebenabrede ist die Zusatzvereinbarung aber noch als eine solche Nebenabrede, nämlich die Vereinbarung einer ganz besonderen Form der finanziellen Beteiligung der beklagten Mieterin an den Heizkosten und des Vermieters an der von der Mieterin finanzierten Investition zu qualifizieren, auch wenn man sie als einen Teil des von der Mieterin zu leistenden Entgeltes im Sinn des Paragraph 15, MRG ansieht.
Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz in seinem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Endurteil ist die zu beurteilende Abrede aber auch ungewöhnlich.
Die zu prüfende Vereinbarung ist auf Grund der damit verfolgten Absicht der ursprünglichen Vertragsparteien, der Beklagten die von ihr finanzierten Investitionen schon während des aufrechten Mietverhältnisses dadurch abzugelten, daß der Vermieter von nun an den Großteil der ausschließlich von der Beklagten verursachten Heizkosten trägt, insoweit einer Mietzinsvorauszahlung ähnlich, als der einmalige Aufwand der Mieterin gleichsam auf fortlaufende Kosten angerechnet werden sollte. Sie unterscheidet sich aber von Abreden über Mietzinsvorauszahlungen dadurch wesentlich, daß sie ohne jede zeitliche Beschränkung und ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Heizkostenaufwandes, der im Gegensatz zum Hauptmietzins eine variable und von vorneherein schwer kalkulierbare Größe darstellt, abgeschlossen wurde. Wenn auch Abreden über Mietzinsvorauszahlungen durchaus üblich sein mögen, so daß sie infolge des Ausschlusses des § 1102 ABGB im Anwendungsbereich des § 2 MRG der Erwerber des Mietobjektes auch ohne bücherliche Eintragung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß, ist im vorliegenden Fall doch die Abrede über die Heizkosten als unüblich einzustufen (vgl zur Mietzinsvorauszahlung ebenfalls Fenyves aaO S 294).Die zu prüfende Vereinbarung ist auf Grund der damit verfolgten Absicht der ursprünglichen Vertragsparteien, der Beklagten die von ihr finanzierten Investitionen schon während des aufrechten Mietverhältnisses dadurch abzugelten, daß der Vermieter von nun an den Großteil der ausschließlich von der Beklagten verursachten Heizkosten trägt, insoweit einer Mietzinsvorauszahlung ähnlich, als der einmalige Aufwand der Mieterin gleichsam auf fortlaufende Kosten angerechnet werden sollte. Sie unterscheidet sich aber von Abreden über Mietzinsvorauszahlungen dadurch wesentlich, daß sie ohne jede zeitliche Beschränkung und ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Heizkostenaufwandes, der im Gegensatz zum Hauptmietzins eine variable und von vorneherein schwer kalkulierbare Größe darstellt, abgeschlossen wurde. Wenn auch Abreden über Mietzinsvorauszahlungen durchaus üblich sein mögen, so daß sie infolge des Ausschlusses des Paragraph 1102, ABGB im Anwendungsbereich des Paragraph 2, MRG der Erwerber des Mietobjektes auch ohne bücherliche Eintragung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß, ist im vorliegenden Fall doch die Abrede über die Heizkosten als unüblich einzustufen vergleiche zur Mietzinsvorauszahlung ebenfalls Fenyves aaO S 294).
Für die Beurteilung der Frage der Unüblichkeit sind grundsätzlich objektive Erwägungen maßgebend. Es kommt auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages an. Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbarem Vertragsinhalt nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird, etwa weil ein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung nicht oder kaum besteht oder weil sie der typischen Interessenssituation der Beteiligten nicht entspricht (SZ 58/145; MietSlg 38.269; NZ 1988, 136; 7 Ob 557/89 ua).
Es mag zwar sein, daß des öfteren vereinbart wird, daß Investitionen des Mieters vom Vermieter in irgendeiner Form mitgetragen oder auf den Vermieter überwälzt werden. Es ist aber nicht anzunehmen, daß sich Fälle häufen, in denen der Vermieter - sei es auch als Gegenleistung für die vom Mieter finanzierte Werterhöhung des Mietobjektes - ohne jegliche zeitliche oder betragliche Beschränkung die Tragung von laufenden und allein vom Mieter durch die Benützung des Mietgegenstandes verursachten Kosten in noch dazu unbestimmter Höhe übernimmt. Eine Vereinbarung wie die hier vorliegende wird der Interessensituation der Beteiligten schon deshalb nicht gerecht, weil auf der Hand liegt, daß sie sich in durchaus absehbarer Zeit massiv zugunsten der Mieterin und zum Nachteil des Vermieters auswirken wird. Der Vermieter würde zudem die finanziellen Folgen einer verschwenderischen Inanspruchnahme der Energiequelle durch die Mieterin tragen. Abgesehen davon ist der Interessenausgleich zwischen Vermieter und Mieter bei derartigen vom Mieter finanzierten Investitionen ohnehin aufgrund der Bestimmung des § 10 MRG gewahrt. Nach der hier vorliegenden Vereinbarung müßte der Vermieter sogar über die 20-jährige Frist hinaus, innerhalb der ein Ersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht, einen Großteil der Heizkosten tragen und damit eine Investition abgelten, die sich womöglich längst amortisiert hat.Es mag zwar sein, daß des öfteren vereinbart wird, daß Investitionen des Mieters vom Vermieter in irgendeiner Form mitgetragen oder auf den Vermieter überwälzt werden. Es ist aber nicht anzunehmen, daß sich Fälle häufen, in denen der Vermieter - sei es auch als Gegenleistung für die vom Mieter finanzierte Werterhöhung des Mietobjektes - ohne jegliche zeitliche oder betragliche Beschränkung die Tragung von laufenden und allein vom Mieter durch die Benützung des Mietgegenstandes verursachten Kosten in noch dazu unbestimmter Höhe übernimmt. Eine Vereinbarung wie die hier vorliegende wird der Interessensituation der Beteiligten schon deshalb nicht gerecht, weil auf der Hand liegt, daß sie sich in durchaus absehbarer Zeit massiv zugunsten der Mieterin und zum Nachteil des Vermieters auswirken wird. Der Vermieter würde zudem die finanziellen Folgen einer verschwenderischen Inanspruchnahme der Energiequelle durch die Mieterin tragen. Abgesehen davon ist der Interessenausgleich zwischen Vermieter und Mieter bei derartigen vom Mieter finanzierten Investitionen ohnehin aufgrund der Bestimmung des Paragraph 10, MRG gewahrt. Nach der hier vorliegenden Vereinbarung müßte der Vermieter sogar über die 20-jährige Frist hinaus, innerhalb der ein Ersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht, einen Großteil der Heizkosten tragen und damit eine Investition abgelten, die sich womöglich längst amortisiert hat.
Es war daher das klagsstattgebende Endurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.