Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist unzulässig.
Vorauszuschicken ist, daß der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes entbehrlich war, weil der Wert des Streitgegenstandes nach § 58 JN zu ermitteln ist (EvBl. 1979/9; EvBl. 1972/182; 7 Ob 558/88).Vorauszuschicken ist, daß der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes entbehrlich war, weil der Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 58, JN zu ermitteln ist (EvBl. 1979/9; EvBl. 1972/182; 7 Ob 558/88).
Nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen: Aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werdenNach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen: Aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden
(EFSlg. 52.690 uva). Zu diesem gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg. 52.689 uva). Die Revisionsausführungen über die Bewertung der Dienstwohnung durch das Berufungsgericht und zur Beurteilung der Aufwendungen des Beklagten für die Schaffung einer Wohnung betreffen Bemessungsfragen. Ob und inwieweit sich das Vorhandensein einer Dienstwohnung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen im Ergebnis als Einkommenserhöhung auswirkt und ob Aufwendungen, insbesondere Kreditrückzahlungen für die Anschaffung einer Wohnung die Bemessungsgrundlage vermindern, sind Fragen, die die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betreffen und gehören daher zum irrevisiblen Bemessungskomplex (vgl. EFSlg. 49.881 f, 47.145, 44.588). Der Ersatz von Beiträgen zu einer freiwilligen Krankenversicherung nach § 69 Abs. 2 EheG wurde hier, anders als in den Fällen der Entscheidungen SZ 53/57 und EFSlg. 41.340 (= 1 Ob 577/82) gar nicht begehrt und vom Berufungsgericht auch nicht zuerkannt. Das Berufungsgericht hat zwar die in den zitierten Entscheidungen ausgesprochenen Rechtsgrundsätze im wesentlichen wiedergegeben, aus der Tatsache, daß die Klägerin nach der Scheidung der Ehe auch für die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufkommen muß, aber lediglich gefolgert, daß insoweit jedenfalls eine Bedarfserhöhung eingetreten ist. Es hat daraus und aus der festgestellten Einkommenserhöhung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse abgeleitet, die eine Unterhaltsneubemessung rechtfertigten. Auch bei Beurteilung dieser Frage handelt es sich um eine Bemessungsfrage (EFSlg. 52.708, 49.374 ua). Es braucht daher hier nicht näher erörtert zu werden, ob zur Frage des Ersatzes der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung tatsächlich divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorliegen. Wie schon erwähnt, wurde in beiden den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen zuzüglich zu dem bereits vor der Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt der Ersatz konkreter Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung begehrt. Ein solcher Anspruch wurde in beiden Entscheidungen grundsätzlich - auch für die Vergangenheit - bejaht. In der Entscheidung 1 Ob 577/82 wurde nur, weil - anders als im Falle der Entscheidung SZ 53/57 - ein diesbezüglicher Einwand erhoben worden war, zusätzlich klargestellt, daß dann, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte den Ersatz von Versicherungsleistungen für die Vergangenheit begehrt, dem Unterhaltspflichtigen der Einwand offensteht, es habe sich seit der Schaffung des Unterhaltstitels seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derart vermindert, daß auch bei einer Neufestsetzung des die Versicherungsbeiträge noch nicht enthaltenden Unterhaltsanspruches diese Beiträge im seinerzeit zuerkannten Unterhaltsbetrag nunmehr ganz oder zumindest teilweise Deckung fänden. Da hier ein konkreter Ersatz von Krankenversicherungsbeiträgen gar nicht begehrt wurde, ist eine die Ersatzbestimmung des § 69 Abs. 2 EheG betreffende, nicht zur Bemessung gehörende Frage nicht ersichtlich und kann von der Revision auch nicht aufgezeigt werden. Ob der von der zweiten Instanz zuerkannte Betrag in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten Deckung findet, ist eine Bemessungsfrage. Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.(EFSlg. 52.690 uva). Zu diesem gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg. 52.689 uva). Die Revisionsausführungen über die Bewertung der Dienstwohnung durch das Berufungsgericht und zur Beurteilung der Aufwendungen des Beklagten für die Schaffung einer Wohnung betreffen Bemessungsfragen. Ob und inwieweit sich das Vorhandensein einer Dienstwohnung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen im Ergebnis als Einkommenserhöhung auswirkt und ob Aufwendungen, insbesondere Kreditrückzahlungen für die Anschaffung einer Wohnung die Bemessungsgrundlage vermindern, sind Fragen, die die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betreffen und gehören daher zum irrevisiblen Bemessungskomplex vergleiche EFSlg. 49.881 f, 47.145, 44.588). Der Ersatz von Beiträgen zu einer freiwilligen Krankenversicherung nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG wurde hier, anders als in den Fällen der Entscheidungen SZ 53/57 und EFSlg. 41.340 (= 1 Ob 577/82) gar nicht begehrt und vom Berufungsgericht auch nicht zuerkannt. Das Berufungsgericht hat zwar die in den zitierten Entscheidungen ausgesprochenen Rechtsgrundsätze im wesentlichen wiedergegeben, aus der Tatsache, daß die Klägerin nach der Scheidung der Ehe auch für die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufkommen muß, aber lediglich gefolgert, daß insoweit jedenfalls eine Bedarfserhöhung eingetreten ist. Es hat daraus und aus der festgestellten Einkommenserhöhung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse abgeleitet, die eine Unterhaltsneubemessung rechtfertigten. Auch bei Beurteilung dieser Frage handelt es sich um eine Bemessungsfrage (EFSlg. 52.708, 49.374 ua). Es braucht daher hier nicht näher erörtert zu werden, ob zur Frage des Ersatzes der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung tatsächlich divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorliegen. Wie schon erwähnt, wurde in beiden den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen zuzüglich zu dem bereits vor der Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt der Ersatz konkreter Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung begehrt. Ein solcher Anspruch wurde in beiden Entscheidungen grundsätzlich - auch für die Vergangenheit - bejaht. In der Entscheidung 1 Ob 577/82 wurde nur, weil - anders als im Falle der Entscheidung SZ 53/57 - ein diesbezüglicher Einwand erhoben worden war, zusätzlich klargestellt, daß dann, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte den Ersatz von Versicherungsleistungen für die Vergangenheit begehrt, dem Unterhaltspflichtigen der Einwand offensteht, es habe sich seit der Schaffung des Unterhaltstitels seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derart vermindert, daß auch bei einer Neufestsetzung des die Versicherungsbeiträge noch nicht enthaltenden Unterhaltsanspruches diese Beiträge im seinerzeit zuerkannten Unterhaltsbetrag nunmehr ganz oder zumindest teilweise Deckung fänden. Da hier ein konkreter Ersatz von Krankenversicherungsbeiträgen gar nicht begehrt wurde, ist eine die Ersatzbestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, EheG betreffende, nicht zur Bemessung gehörende Frage nicht ersichtlich und kann von der Revision auch nicht aufgezeigt werden. Ob der von der zweiten Instanz zuerkannte Betrag in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten Deckung findet, ist eine Bemessungsfrage. Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, war die Revisionsbeantwortung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich; für sie gebührt daher kein Kostenersatz (§ 41 Abs. 1 ZPO).Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, war die Revisionsbeantwortung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich; für sie gebührt daher kein Kostenersatz (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO).