Begründung:
Anna K***** wurde am 20.9.1995 zum vierten Mal in der NÖ Landesnervenklinik Mauer aufgenommen. Grund für die Aufnahme waren massive Denkstörungen und Verwirrtheitszustände. Sie litt an einer akuten Psychose, wodurch sie ihre Impulse nicht kontrollieren konnte und ernstlich selbstgefährdet war.
Bei der Erstanhörung am 21.9.1995 (Beginn 11,45 Uhr) brachte der Patientenanwalt vor, daß Anna K***** entgegen der Anordnung des § 10 Abs 1 UbG bei der Aufnahme nicht von zwei Fachärzten für Psychiatrie, sondern nur von einem Facharzt und zusätzlich vom Assistenzarzt Dr.S***** untersucht worden sei. Erst am Morgen des folgenden Tages sei dessen Gutachten vom Anstaltsleiter Primar Dr.B***** gegengezeichnet worden. Deshalb sei die Unterbringung unzulässig.Bei der Erstanhörung am 21.9.1995 (Beginn 11,45 Uhr) brachte der Patientenanwalt vor, daß Anna K***** entgegen der Anordnung des Paragraph 10, Absatz eins, UbG bei der Aufnahme nicht von zwei Fachärzten für Psychiatrie, sondern nur von einem Facharzt und zusätzlich vom Assistenzarzt Dr.S***** untersucht worden sei. Erst am Morgen des folgenden Tages sei dessen Gutachten vom Anstaltsleiter Primar Dr.B***** gegengezeichnet worden. Deshalb sei die Unterbringung unzulässig.
Das Erstgericht erklärte die Unterbringung für zulässig. Neben den materiellen Voraussetzungen der Unterbringung seien auch die formellen Voraussetzungen gegeben, weil der Anstaltsleiter Primar Dr.B***** das ärztliche Zeugnis des Assistenzarztes Dr.S***** unterschrieben habe und der Assistenzarzt zumindest unter Anleitung des Anstaltsleiters gehandelt habe. Es sei grundsätzlich nicht widerlegbar, daß der Anstaltsleiter den Assistenzarzt angeleitet habe.
Die Unterbringung der Anna K***** wurde am 28.9.1995 (vor der für 5.10.1995 anberaumten mündlichen Verhandlung) seitens der Anstalt aufgehoben.
Mit am 10.10.1995 überreichtem Rekurs gegen den Beschluß, mit dem die vorläufige Unterbringung für zulässig erklärt wurde, wiederholte der Patientenanwalt die Behauptung, daß das Gutachten des Assistenzarztes erst nachträglich vom Primar Dr.B***** gegengezeichnet worden sei, so daß die Unterbringung wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 10 Abs 1 UbG insgesamt unzulässig sei. Er beantragte daher die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß entschieden werde, daß die Unterbringung der Anna K***** vom 20.9.1995 bis zu ihrer Aufhebung nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise erfolgt sei und somit für unzulässig erklärt werde.Mit am 10.10.1995 überreichtem Rekurs gegen den Beschluß, mit dem die vorläufige Unterbringung für zulässig erklärt wurde, wiederholte der Patientenanwalt die Behauptung, daß das Gutachten des Assistenzarztes erst nachträglich vom Primar Dr.B***** gegengezeichnet worden sei, so daß die Unterbringung wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, UbG insgesamt unzulässig sei. Er beantragte daher die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß entschieden werde, daß die Unterbringung der Anna K***** vom 20.9.1995 bis zu ihrer Aufhebung nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise erfolgt sei und somit für unzulässig erklärt werde.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es begründete diese Entscheidung damit, daß der abgesonderte Rekurs zwar nicht nach § 20 Abs 3 UbG unzulässig sei, weil die Unterbringung noch vor der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden sei. Dem Rekurs fehle aber die Beschwer. Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung seien nicht strittig. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach den §§ 18 ff UbG sei lediglich die Zulässigkeit der weiteren Unterbringung des Kranken, nicht aber die Frage, ob der Aufnahmevorgang ordnungsgemäß gewesen sei. Letztere Frage falle nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes. Der Rekurs sei daher aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes und zur Frage der Prüfung des formellen Zustandekommens der Aufnahme keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es begründete diese Entscheidung damit, daß der abgesonderte Rekurs zwar nicht nach Paragraph 20, Absatz 3, UbG unzulässig sei, weil die Unterbringung noch vor der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden sei. Dem Rekurs fehle aber die Beschwer. Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung seien nicht strittig. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach den Paragraphen 18, ff UbG sei lediglich die Zulässigkeit der weiteren Unterbringung des Kranken, nicht aber die Frage, ob der Aufnahmevorgang ordnungsgemäß gewesen sei. Letztere Frage falle nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes. Der Rekurs sei daher aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes und zur Frage der Prüfung des formellen Zustandekommens der Aufnahme keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Aus der Begründung des Beschlusses zweiter Instanz ergibt sich somit, daß dieses der Ansicht ist, (1.) daß sich die gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Anhaltung in einer Anstalt nur auf die Zeit ab der Erstanhörung beziehe, weil bis zur Erstanhörung die Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht über die Zulässigkeit der Anhaltung zu entscheiden habe und (2.) daß die Nichteinhaltung des in § 10 Abs 1 UbG vorgeschriebenen Vorganges bei der gerichtlichen Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung gemäß § 20 UbG nicht zu beachten sei, so daß derartige Umstände auch nicht wirksam mit Rekurs gegen die vorläufige weitere Unterbringung geltend gemacht werden könnten.Aus der Begründung des Beschlusses zweiter Instanz ergibt sich somit, daß dieses der Ansicht ist, (1.) daß sich die gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Anhaltung in einer Anstalt nur auf die Zeit ab der Erstanhörung beziehe, weil bis zur Erstanhörung die Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht über die Zulässigkeit der Anhaltung zu entscheiden habe und (2.) daß die Nichteinhaltung des in Paragraph 10, Absatz eins, UbG vorgeschriebenen Vorganges bei der gerichtlichen Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung gemäß Paragraph 20, UbG nicht zu beachten sei, so daß derartige Umstände auch nicht wirksam mit Rekurs gegen die vorläufige weitere Unterbringung geltend gemacht werden könnten.
Zu 1.: