Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nicht geteilt werden kann allerdings die Meinung des Berufungsgerichtes, daß infolge des beim Kläger festgestellten Schocks seine Obliegenheitsverletzung nicht als vorsätzlich, sondern nur als grob fahrlässig anzusehen sei. Nimmt nämlich der Versicherer Leistungsfreiheit nach Art. 8 AKHB (§ 6 Abs. 3 VersVG) in Anspruch, so muß er nur den objektiven Tatbestand dieser Obliegenheitsverletzung nachweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (SZ 46/106; EvBl. 1974/210 u. a.). Vorsatz setzt voraus, daß das die Obliegenheitsverletzung begrundende Verhalten ein bewußtes und gewolltes war. Für den Vorsatz im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG genügt das allgemeine Bewußtsein, daß ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen (ZVR 1976/36; ZVR 1974/118 u. a.). Ein bloßer Unfallsschreck würde die Vorsätzlichkeit einer Obliegenheitsverletzung nicht ausschließen. Hiezu wäre vielmehr eine derart starke Zerrüttung der Bewußtseins- und Willensbildung der betreffenden Person erforderlich, daß diese als unzurechnungsfähig anzusehen wäre (VersR 1975, 363; 7 Ob 36/76 u. a.). Eine derart starke Zerrüttung der Bewußtseins- und Willensbildung wurde nicht festgestellt. Die Untergerichte sind im Gegenteil davon ausgegangen, daß durch den sogenannten Schock beim Kläger eine gänzliche Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht eingetreten ist. Demnach kann lediglich von einem sogenannten Unfallsschreck gesprochen werden, der die vom Kläger begangene Obliegenheitsverletzung nicht zu einer bloß grob fahrlässigen macht.Nicht geteilt werden kann allerdings die Meinung des Berufungsgerichtes, daß infolge des beim Kläger festgestellten Schocks seine Obliegenheitsverletzung nicht als vorsätzlich, sondern nur als grob fahrlässig anzusehen sei. Nimmt nämlich der Versicherer Leistungsfreiheit nach Artikel 8, AKHB (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG) in Anspruch, so muß er nur den objektiven Tatbestand dieser Obliegenheitsverletzung nachweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (SZ 46/106; EvBl. 1974/210 u. a.). Vorsatz setzt voraus, daß das die Obliegenheitsverletzung begrundende Verhalten ein bewußtes und gewolltes war. Für den Vorsatz im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG genügt das allgemeine Bewußtsein, daß ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen (ZVR 1976/36; ZVR 1974/118 u. a.). Ein bloßer Unfallsschreck würde die Vorsätzlichkeit einer Obliegenheitsverletzung nicht ausschließen. Hiezu wäre vielmehr eine derart starke Zerrüttung der Bewußtseins- und Willensbildung der betreffenden Person erforderlich, daß diese als unzurechnungsfähig anzusehen wäre (VersR 1975, 363; 7 Ob 36/76 u. a.). Eine derart starke Zerrüttung der Bewußtseins- und Willensbildung wurde nicht festgestellt. Die Untergerichte sind im Gegenteil davon ausgegangen, daß durch den sogenannten Schock beim Kläger eine gänzliche Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht eingetreten ist. Demnach kann lediglich von einem sogenannten Unfallsschreck gesprochen werden, der die vom Kläger begangene Obliegenheitsverletzung nicht zu einer bloß grob fahrlässigen macht.
Im übrigen erweist sich allerdings die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch die Untergerichte als richtig. Art. 8 Abs. 2 AKHB enthält nämlich eine zulässige Ausnahme von der Regel des § 6 Abs. 3 VersVG, wonach bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung jedenfalls volle Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt. Der Versicherungsnehmer kann hier beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung auf die Leistung des Versicherers keinen Einfluß gehabt hat (SZ 46/104). Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 2 Z. 2 AKHB würde demnach den Versicherer nicht schlechthin von seiner Leistungspflicht befreien (ZVR 1974/119; 7 Ob 213/75). Besteht demnach der Verdacht, daß die Obliegenheitsverletzung nach der genannten Stelle die Feststellung einer Alkoholisierung und demnach die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung wegen dieser Alkoholisierung verhindert haben könnte, so kann der Versicherungsnehmer trotz der Vorsätzlichkeit seiner Obliegenheitsverletzung die Leistungspflicht des Versicherers durch den Beweis erwirken, daß mit Sicherheit feststeht, daß bei ihm zur Unfallszeit kein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO gegeben war (ZVR 1974/119; ZVR 1970/53 u. a.). Einen solchen Beweis hat der Kläger im vorliegenden Fall erbracht. Ob freilich die diesbezüglichen Feststellungen der Untergerichte auf einer richtigen Beweiswürdigung beruhen, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen.Im übrigen erweist sich allerdings die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch die Untergerichte als richtig. Artikel 8, Absatz 2, AKHB enthält nämlich eine zulässige Ausnahme von der Regel des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, wonach bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung jedenfalls volle Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt. Der Versicherungsnehmer kann hier beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung auf die Leistung des Versicherers keinen Einfluß gehabt hat (SZ 46/104). Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB würde demnach den Versicherer nicht schlechthin von seiner Leistungspflicht befreien (ZVR 1974/119; 7 Ob 213/75). Besteht demnach der Verdacht, daß die Obliegenheitsverletzung nach der genannten Stelle die Feststellung einer Alkoholisierung und demnach die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung wegen dieser Alkoholisierung verhindert haben könnte, so kann der Versicherungsnehmer trotz der Vorsätzlichkeit seiner Obliegenheitsverletzung die Leistungspflicht des Versicherers durch den Beweis erwirken, daß mit Sicherheit feststeht, daß bei ihm zur Unfallszeit kein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gegeben war (ZVR 1974/119; ZVR 1970/53 u. a.). Einen solchen Beweis hat der Kläger im vorliegenden Fall erbracht. Ob freilich die diesbezüglichen Feststellungen der Untergerichte auf einer richtigen Beweiswürdigung beruhen, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen.
Wenn die Revision demgegenüber vorbringt, schon allein das als Fahrerflucht zu qualifizierende Verhalten des Klägers hätte die volle Leistungsfreiheit bewirkt, ist dem entgegenzuhalten, daß die in diesem Zusammenhang in der Revision zitierte Entscheidung (7 Ob 198/67) einen noch nach den AKB zu beurteilenden Fall zum Gegenstand hatte. Art. 8 Abs. 2 AKHB hat gegenüber den AKB eine für den Versicherungsnehmer günstigere Fassung gebracht. Nunmehr genügt nicht schon schlechthin ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO zur Bewirkung der Leistungsfreiheit des Versicherers. Dieser Verstoß muß vielmehr dazu geführt haben, daß im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Falles dienlich gewesen wäre (ZVR 1976/54; ZVR 1968/205; VersR 1973, 1179; VersR 1970, 72). Im vorliegenden Fall könnte das Entfernen des Klägers von der Unfallsstelle theoretisch die Feststellung seiner Alkoholisierung verhindert haben. Diesbezüglich hat jedoch der Kläger nach Ansicht der Vorinstanzen den Nachweis erbracht, daß die bei ihm zum Unfallszeitpunkt vorhandene Alkoholisierung nicht den im § 5 Abs. 1 StVO genannten Grad erreicht hat. Dem Kläger ist ferner der Nachweis seiner uneingeschränkten Fahrtüchtigkeit geglückt. Schließlich haben die Untergerichte, ebenfalls für den OGH bindend, festgestellt, daß für die ausreichende Feststellung des Unfallsherganges die persönliche Anwesenheit des Klägers nicht erforderlich war. Die Beklagte hat übrigens im gesamten Verfahren erster Instanz nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, welche zusätzlichen zweckdienlichen Feststellungen außer der Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung des Klägers durch dessen persönliche Anwesenheit am Unfallsort möglich gewesen wären und inwieweit diese zusätzlichen Feststellungen von irgendeinem Einfluß auf ihre Leistungsfreiheit hätten sein können. Sohin ist nicht dargetan, daß durch das Entfernen des Klägers von der Unfallsstelle etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes Dienliches verabsäumt worden wäre. Dies schließt aber, wie bereits ausgeführt wurde, den Eintritt der Leistungsfreiheit aus.Wenn die Revision demgegenüber vorbringt, schon allein das als Fahrerflucht zu qualifizierende Verhalten des Klägers hätte die volle Leistungsfreiheit bewirkt, ist dem entgegenzuhalten, daß die in diesem Zusammenhang in der Revision zitierte Entscheidung (7 Ob 198/67) einen noch nach den AKB zu beurteilenden Fall zum Gegenstand hatte. Artikel 8, Absatz 2, AKHB hat gegenüber den AKB eine für den Versicherungsnehmer günstigere Fassung gebracht. Nunmehr genügt nicht schon schlechthin ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO zur Bewirkung der Leistungsfreiheit des Versicherers. Dieser Verstoß muß vielmehr dazu geführt haben, daß im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Falles dienlich gewesen wäre (ZVR 1976/54; ZVR 1968/205; VersR 1973, 1179; VersR 1970, 72). Im vorliegenden Fall könnte das Entfernen des Klägers von der Unfallsstelle theoretisch die Feststellung seiner Alkoholisierung verhindert haben. Diesbezüglich hat jedoch der Kläger nach Ansicht der Vorinstanzen den Nachweis erbracht, daß die bei ihm zum Unfallszeitpunkt vorhandene Alkoholisierung nicht den im Paragraph 5, Absatz eins, StVO genannten Grad erreicht hat. Dem Kläger ist ferner der Nachweis seiner uneingeschränkten Fahrtüchtigkeit geglückt. Schließlich haben die Untergerichte, ebenfalls für den OGH bindend, festgestellt, daß für die ausreichende Feststellung des Unfallsherganges die persönliche Anwesenheit des Klägers nicht erforderlich war. Die Beklagte hat übrigens im gesamten Verfahren erster Instanz nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, welche zusätzlichen zweckdienlichen Feststellungen außer der Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung des Klägers durch dessen persönliche Anwesenheit am Unfallsort möglich gewesen wären und inwieweit diese zusätzlichen Feststellungen von irgendeinem Einfluß auf ihre Leistungsfreiheit hätten sein können. Sohin ist nicht dargetan, daß durch das Entfernen des Klägers von der Unfallsstelle etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes Dienliches verabsäumt worden wäre. Dies schließt aber, wie bereits ausgeführt wurde, den Eintritt der Leistungsfreiheit aus.