Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Wie sich aus dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung vom 25. Februar 1987 ergibt, ist der Beklagte trotz ausgewiesener Ladung zum anberaumten Termin ohne Entschuldigung nicht erschienen. Demnach bestand für das Berufungsgericht kein Grund, die Tagsatzung zwecks neuerlicher Ladung des Beklagten zu erstrecken. Das nunmehrige Vorbringen der Revision über die angeblichen Gründe des Beklagten für sein Nichterscheinen stellen im Revisionsverfahren unzulässige Neuerungen dar.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht gegeben, weil ein solcher Mangel nicht vorliegt, wenn die Partei trotz Ladung ohne Entschuldigung von einer Berufungsverhandlung fernbleibt (Arb. 8817, 2 Ob 532/80 ua.). Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg. 33.898 ua.). Eine Verfehlung ist dann als schwer zu bezeichnen, wenn sie im allgemeinen und objektiv in den Lebens- und Berufskreisen der Gatten bei einem selbst mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würde (2 Ob 521/87, 8 Ob 626/85 ua.). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Umstand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen (EFSlg. 13.792 ua.). Eine Mehrheit an sich nicht schwerer Eheverfehlungen kann daher in ihrer Gesamtheit die Ehescheidung rechtfertigen (8 Ob 516/86 ua.). Voraussetzung für die Ehescheidung nach § 49 EheG ist eine unheilbare Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten zu bestehen aufgehört hat, wobei es genügt, daß der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg. 36.333, 33.958 ua.).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht gegeben, weil ein solcher Mangel nicht vorliegt, wenn die Partei trotz Ladung ohne Entschuldigung von einer Berufungsverhandlung fernbleibt (Arb. 8817, 2 Ob 532/80 ua.). Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg. 33.898 ua.). Eine Verfehlung ist dann als schwer zu bezeichnen, wenn sie im allgemeinen und objektiv in den Lebens- und Berufskreisen der Gatten bei einem selbst mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würde (2 Ob 521/87, 8 Ob 626/85 ua.). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Umstand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen (EFSlg. 13.792 ua.). Eine Mehrheit an sich nicht schwerer Eheverfehlungen kann daher in ihrer Gesamtheit die Ehescheidung rechtfertigen (8 Ob 516/86 ua.). Voraussetzung für die Ehescheidung nach Paragraph 49, EheG ist eine unheilbare Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten zu bestehen aufgehört hat, wobei es genügt, daß der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg. 36.333, 33.958 ua.).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Klägerin vom Beklagten seit Beginn der Ehe über seine tatsächliche wirtschaftliche Situation in Irrtum geführt worden ist. Dies mußte bei ihm ein Unsicherheitsgefühl erzeugen, das schließlich geeignet war, das für das Bestehen einer Ehe erforderliche Vertrauen zu zerstören. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß durch das Verhalten des Beklagten die Klägerin ihre eheliche Gesinnung verloren hat. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Ehe unheilbar zerrüttet. Dies geht allein auf das Verhalten des Beklagten zurück. Diese Zerrüttung war bereits zu dem Zeitpunkt gegeben, als sich die Klägerin entschloß, von Kenia nach Österreich zurückzukehren. Es spielt hiebei keine Rolle, daß allenfalls die einzelnen ehewidrigen Handlungen oder Unterlassungen des Beklagten für sich allein ein Ehescheidungsbegehren nicht gerechtfertigt hätten. In ihrer Gesamtheit waren sie geeignet, die Grundlage für eine weitere Ehe zu zerstören. Es ist auch unerheblich, daß sich die Klägerin mehrmals vom Beklagten überreden ließ, bei ihm zu bleiben. In einem solchen Verbleiben könnte zwar eine Verzeihung bisheriger Eheverfehlungen erblickt werden, doch können auch verziehene Eheverfehlungen gemäß § 59 Abs. 2 EheG zur Stützung eines auf andere Verfehlungen gestützten Scheidungsbegehrens herangezogen werden (EFSlg. 43.673, 7016 ua.). Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt den für sich allein vielleicht nicht allzu gravierenden Vorfall bei der italienischen Botschaft, erfährt dieser doch eine wesentlich schwerwiegendere Beurteilung, weil er gewissermaßen jener Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Klägerin vom Beklagten seit Beginn der Ehe über seine tatsächliche wirtschaftliche Situation in Irrtum geführt worden ist. Dies mußte bei ihm ein Unsicherheitsgefühl erzeugen, das schließlich geeignet war, das für das Bestehen einer Ehe erforderliche Vertrauen zu zerstören. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß durch das Verhalten des Beklagten die Klägerin ihre eheliche Gesinnung verloren hat. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Ehe unheilbar zerrüttet. Dies geht allein auf das Verhalten des Beklagten zurück. Diese Zerrüttung war bereits zu dem Zeitpunkt gegeben, als sich die Klägerin entschloß, von Kenia nach Österreich zurückzukehren. Es spielt hiebei keine Rolle, daß allenfalls die einzelnen ehewidrigen Handlungen oder Unterlassungen des Beklagten für sich allein ein Ehescheidungsbegehren nicht gerechtfertigt hätten. In ihrer Gesamtheit waren sie geeignet, die Grundlage für eine weitere Ehe zu zerstören. Es ist auch unerheblich, daß sich die Klägerin mehrmals vom Beklagten überreden ließ, bei ihm zu bleiben. In einem solchen Verbleiben könnte zwar eine Verzeihung bisheriger Eheverfehlungen erblickt werden, doch können auch verziehene Eheverfehlungen gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG zur Stützung eines auf andere Verfehlungen gestützten Scheidungsbegehrens herangezogen werden (EFSlg. 43.673, 7016 ua.). Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt den für sich allein vielleicht nicht allzu gravierenden Vorfall bei der italienischen Botschaft, erfährt dieser doch eine wesentlich schwerwiegendere Beurteilung, weil er gewissermaßen jener Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte.
Mit Recht sind demnach die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Ehe zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin den Entschluß faßte, den Beklagten endgültig zu verlassen, durch schwere Eheverfehlungen des Beklagten endgültig und dauernd zerrüttet war. Aus diesem Grunde war die Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden. Der Abflug der Klägerin war nur mehr die Konsequenz der bereits eingetretenen Zerrüttung und kann daher nicht als Eheverfehlung der Klägerin gewertet werden.Mit Recht sind demnach die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Ehe zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin den Entschluß faßte, den Beklagten endgültig zu verlassen, durch schwere Eheverfehlungen des Beklagten endgültig und dauernd zerrüttet war. Aus diesem Grunde war die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden. Der Abflug der Klägerin war nur mehr die Konsequenz der bereits eingetretenen Zerrüttung und kann daher nicht als Eheverfehlung der Klägerin gewertet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.