Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, daß ihm die Klägerin seine Eheverfehlungen verziehen habe. Aus dem Gesamtverhalten der Klägerin ergäbe sich, daß sie die Ehe mit dem Beklagten trotz dessen Eheverfehlungen fortsetzen habe wollen. Die Streitteile haben nach dem Aufdecken der Beziehungen des Beklagten zu einer anderen Frau noch nicht grundsätzlich ein Interesse an der Scheidung der Ehe gehabt. Der Beklagte habe sich entschuldigt. Danach hätten die Streitteile ein vollkommen normales Eheleben geführt. Auch der vollzogene Geschlechtsverkehr spreche dafür. Weiters bekämpft der Beklagte die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Klägerin keine schweren Eheverfehlungen zu vertreten habe. Den Ausführungen des Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden:
Ob dem Beklagten der Einwand der Verzeihung im Hinblick auf das - im vorliegenden Fall wegen der vollständigen Trennung der Entscheidung über die Scheidung von der Verschuldensfrage unzulässige (vgl. EFSlg XXIII/1; EFSlg 20.775), aber rechtskräftig gewordene - Teilurteil überhaupt noch zum angestrebten Prozeßerfolg verhelfen könnte, kann dahingestellt bleiben, weil eine Verzeihung nicht festgestellt werden konnte und aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht hervorgeht. Im übrigen setzte der Beklagte aber auch nach der behaupteten Verzeihung durch grundloses Verlassen eine weitere schwere Eheverfehlung.Ob dem Beklagten der Einwand der Verzeihung im Hinblick auf das - im vorliegenden Fall wegen der vollständigen Trennung der Entscheidung über die Scheidung von der Verschuldensfrage unzulässige vergleiche EFSlg XXIII/1; EFSlg 20.775), aber rechtskräftig gewordene - Teilurteil überhaupt noch zum angestrebten Prozeßerfolg verhelfen könnte, kann dahingestellt bleiben, weil eine Verzeihung nicht festgestellt werden konnte und aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht hervorgeht. Im übrigen setzte der Beklagte aber auch nach der behaupteten Verzeihung durch grundloses Verlassen eine weitere schwere Eheverfehlung.
Gemäß § 56 EheG besteht das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens dann nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlungen des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat. Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten zu ziehen sind. In erster Linie ist daher die Frage, ob Verzeihung vorliegt, eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (RZ 1980/29). Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es auf das objektive Verhaltensbild an (6 Ob 249/66). Verzeihung im Sinne des § 56 EheG ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, daß er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehepartners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen (7 Ob 608/88). Bloßer Geschlechtsverkehr ohne ausgedrückten Verzeihungswillen genügt nicht (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 56 EheG). Der Vollzug des Geschlechtsverkehrs kann nur dann als Verzeihung des bisher vorgefallenen Ehescheidungstatbestandes gewertet werden, wenn die Ehegatten damit die Absicht verbinden, eine Aussöhnung herbeizuführen (7 Ob 288/55; 3 Ob 230/75). Im vorliegenden Fall haben die Tatsacheninstanzen keine Verzeihung der Eheverfehlungen des Beklagten durch die Klägerin feststellen können. Aber auch aus dem Gesamtverhalten der Klägerin kann ein Verzeihen nicht abgeleitet werden. Nachdem der Klägerin die Eheverfehlungen des Beklagten bekannt geworden waren, führte sie mit dem Beklagten zwar Gespräche, in denen die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Ehe erörtert wurde. Die Klägerin wollte bloß versuchen, ob sie die Ehe mit dem Beklagten noch fortsetzen könne. Von einem vorbehaltlosen Fortsetzen der Ehe kann auf ihrer Seite daher keine Rede sein. Das Verhältnis zwischen den Streitteilen war weiterhin gespannt. Es kam auch zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten. Die Klägerin brachte nie zum Ausdruck, daß sie die Eheverfehlungen des Beklagten verzeihe. Auch aus Anlaß des einzigen Geschlechtsverkehrs, der nach dem Bekanntwerden der Eheverfehlungen des Beklagten stattgefunden hat, gab die Klägerin dem Beklagten nicht zu verstehen, daß sie ihm verzeihe und die Ehe mit ihm fortsetzen wolle. Der Geschlechtsverkehr kam nämlich lediglich auf Drängen des Beklagten zustande. Die Klägerin wollte ihn bloß nicht verhindern. Nachdem die Klägerin Anfang November 1986 von den Beziehungen des Beklagten zu einer anderen Frau konkret Kenntnis erhalten hatte, brachte sie die darauf gegründete Ehescheidungsklage bereits am 24.November 1986 ein. Daraus ergibt sich eindeutig, daß sie das Verhalten als ehezerstörend empfunden hatGemäß Paragraph 56, EheG besteht das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens dann nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlungen des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat. Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten zu ziehen sind. In erster Linie ist daher die Frage, ob Verzeihung vorliegt, eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (RZ 1980/29). Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es auf das objektive Verhaltensbild an (6 Ob 249/66). Verzeihung im Sinne des Paragraph 56, EheG ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, daß er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehepartners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen (7 Ob 608/88). Bloßer Geschlechtsverkehr ohne ausgedrückten Verzeihungswillen genügt nicht (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 56, EheG). Der Vollzug des Geschlechtsverkehrs kann nur dann als Verzeihung des bisher vorgefallenen Ehescheidungstatbestandes gewertet werden, wenn die Ehegatten damit die Absicht verbinden, eine Aussöhnung herbeizuführen (7 Ob 288/55; 3 Ob 230/75). Im vorliegenden Fall haben die Tatsacheninstanzen keine Verzeihung der Eheverfehlungen des Beklagten durch die Klägerin feststellen können. Aber auch aus dem Gesamtverhalten der Klägerin kann ein Verzeihen nicht abgeleitet werden. Nachdem der Klägerin die Eheverfehlungen des Beklagten bekannt geworden waren, führte sie mit dem Beklagten zwar Gespräche, in denen die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Ehe erörtert wurde. Die Klägerin wollte bloß versuchen, ob sie die Ehe mit dem Beklagten noch fortsetzen könne. Von einem vorbehaltlosen Fortsetzen der Ehe kann auf ihrer Seite daher keine Rede sein. Das Verhältnis zwischen den Streitteilen war weiterhin gespannt. Es kam auch zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten. Die Klägerin brachte nie zum Ausdruck, daß sie die Eheverfehlungen des Beklagten verzeihe. Auch aus Anlaß des einzigen Geschlechtsverkehrs, der nach dem Bekanntwerden der Eheverfehlungen des Beklagten stattgefunden hat, gab die Klägerin dem Beklagten nicht zu verstehen, daß sie ihm verzeihe und die Ehe mit ihm fortsetzen wolle. Der Geschlechtsverkehr kam nämlich lediglich auf Drängen des Beklagten zustande. Die Klägerin wollte ihn bloß nicht verhindern. Nachdem die Klägerin Anfang November 1986 von den Beziehungen des Beklagten zu einer anderen Frau konkret Kenntnis erhalten hatte, brachte sie die darauf gegründete Ehescheidungsklage bereits am 24.November 1986 ein. Daraus ergibt sich eindeutig, daß sie das Verhalten als ehezerstörend empfunden hat
(vgl. EFSlg 22.838) und die Ehe mit dem Beklagten nicht mehr fortsetzen wolle. Mit seinen Ausführungen, er habe mit der Klägerin nach seiner Entschuldigung ein ganz normales Eheleben geführt, geht der Beklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Daß sich die Klägerin nicht grundsätzlich nach dem Bekanntwerden der Verfehlungen des Beklagten scheiden lassen und versuchen wollte, ob sie die Ehe mit dem Beklagten fortsetzen könne, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände für die Annahme einer Verzeihung nicht ausreichend.vergleiche EFSlg 22.838) und die Ehe mit dem Beklagten nicht mehr fortsetzen wolle. Mit seinen Ausführungen, er habe mit der Klägerin nach seiner Entschuldigung ein ganz normales Eheleben geführt, geht der Beklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Daß sich die Klägerin nicht grundsätzlich nach dem Bekanntwerden der Verfehlungen des Beklagten scheiden lassen und versuchen wollte, ob sie die Ehe mit dem Beklagten fortsetzen könne, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände für die Annahme einer Verzeihung nicht ausreichend.
Den Vorinstanzen ist aber auch darin beizupflichten, daß die Klägerin keine schweren Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG zu vertreten hat:Den Vorinstanzen ist aber auch darin beizupflichten, daß die Klägerin keine schweren Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG zu vertreten hat:
Was den Vorfall vom 11.März 1987 anlangt, konnte nicht festgestellt werden, daß die Klägerin dem Beklagten Verletzungen zugefügt hat bzw. zufügen wollte. Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG aber müssen schuldhaft gesetzt werden (Pichler aaO Rz 1 zu § 49 EheG). Davon kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.Was den Vorfall vom 11.März 1987 anlangt, konnte nicht festgestellt werden, daß die Klägerin dem Beklagten Verletzungen zugefügt hat bzw. zufügen wollte. Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG aber müssen schuldhaft gesetzt werden (Pichler aaO Rz 1 zu Paragraph 49, EheG). Davon kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.
Auch das festgestellte Verhalten der Klägerin den Kindern gegenüber stellt keine schwere Eheverfehlung dar. Daß die Klägerin dem jüngeren Kind vor den Mahlzeiten Fruchtsäfte verabreichte und das ältere Kind in der Nacht zur Verrichtung der Notdurft allein aufstehen ließ, ist nicht als Vernachlässigung der Kinderbetreuung zu beurteilen. Das Berufungsgericht sprach auch nicht etwa aus - wie der Beklagte in der Revision meint -, daß die Vernachlässigung der Kinderbetreuung an sich keine schwere Eheverfehlung sein könne. Es wertete bloß in zutreffender Weise das festgestellte Verhalten der Klägerin gegenüber den Kindern nicht als Vernachlässigung der Betreuung. Soweit der Beklagte ausführt, daß ihn die Klägerin mit diesem Verhalten habe treffen wollen, geht er neuerlich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Die grundsätzlich als schwere Eheverfehlung zu wertenden (EFSlg 41.185 uva) Beschimpfungen, zu denen sich die Klägerin hinreißen ließ, sind entschuldbare Reaktionen auf das ehewidrige Verhalten des Beklagten (vgl. EFSlg 51.570) und können ihr daher nicht als schuldhafte Eheverfehlungen angelastet werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Die grundsätzlich als schwere Eheverfehlung zu wertenden (EFSlg 41.185 uva) Beschimpfungen, zu denen sich die Klägerin hinreißen ließ, sind entschuldbare Reaktionen auf das ehewidrige Verhalten des Beklagten vergleiche EFSlg 51.570) und können ihr daher nicht als schuldhafte Eheverfehlungen angelastet werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten bes Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten bes Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.