Begründung:
Die klagende Partei ist Eigentümerin eines Grundstücks in ***** W***** und will darauf eine Reihenhaussiedlung errichten. Unstrittig ist ferner, dass sie in diesem Zusammenhang den beklagten Architekten beauftragte, bereits vorhandene Planunterlagen zu überprüfen und neue Pläne im Maßstab 1 : 100 anzufertigen.
Mit der Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche Schäden, die sie in Hinkunft dadurch erleide, dass er "die Bauplan- und Einreichunterlagen betreffend das Objekt G***** W*****, mangelhaft überprüfte bzw fehlerhaft anfertigte, haftet". Während der Bauausführung habe sich herausgestellt, dass die Höhen größtenteils überschritten wurden (bis zu 0,42 m), weshalb es zu Baueinstellungen und Genehmigungsversagungen gekommen sei. Die Ursache des Mangels sei in der unrichtigen Planung des Beklagten gelegen. Ihr entstünden hiedurch umfangreiche Kosten, wobei aber die genaue Höhe des zu erwartenden Schadens noch nicht feststehe.
Der Beklagte begehrte die Klage abzuweisen. Er habe dem ihm erteilten Auftrag entsprochen; die Klägerin habe ihm auch das hiefür in Rechnung gestellte Honorar von S 132.000,-- anstandslos gezahlt.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in Ansehung der Ablehnung einer Haftung des Beklagten zufolge mangelhafter Überprüfung der Bauplan- und Einreichungsunterlagen. Insoweit ist die Abweisung des Klagebegehrens in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es führte zum zweiten Teil des Klagebegehrens (betreffend eine fehlerhafte Anfertigung von Bauplan- und Einreichunterlagen) aus, dass es erforderlich gewesen wäre, die behaupteten Fehler des Beklagten zu präzisieren. Ohne eine solche Präzisierung müsste in einem späteren Leistungsprozess neu geprüft werden, welche Leistungen der Beklagte überhaupt erbringen sollte, inwieweit er diese nicht oder fehlerhaft erbrachte und welche Schäden daraus resultierten. Der Sinn eines nicht präzisierten Feststellungsbegehrens wäre äußerst fraglich. Mangels Erörterung in erster Instanz sei der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, ihr Vorbringen und ihr Begehren entsprechend zu präzisieren.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin vor, der Beklagte habe den Auftrag erhalten, Planunterlagen, (Bauplan, Einreich- und Vergabepläne) für das gegenständliche Objekt mit richtigen Maßen und Kotierungen zu erstellen und bei der Behörde zu prüfen, ob anhand der bestehenden Baugenehmigung das Bauwerk realisierbar sei. Dem Beklagten seien folgende Mängel anzulasten: Unrichtige Annahme bzw unrichtige Darstellung der Höhe der Kosten, falsche Einzeichnung und Projektierung eines Kanals, Planungsfehler in Bezug auf Bauwich, Stiegenläufe und Höhen des Bauwerks.
Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das restliche (von der Klägerin unverändert gelassene) Klagebegehren ab. Der Beklagte habe den Auftrag der Klägerin zur Gänze erfüllt; es seien ihm keine Planungs- bzw Übertragungsfehler unterlaufen.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung der ersten Instanz erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin habe im zweiten Rechtsgang zwar ihr Vorbringen ergänzt, ihr (restliches) Begehren aber (wieder) nicht konkretisiert. Dies müsse zur Abweisung auch des (restlichen) Klagebegehrens führen. Dieses sei nämlich in Bezug auf das dem Beklagten bei Anfertigung der Bauplan- und Einreichunterlagen angeblich unterlaufene Fehlverhalten nicht konkretisiert, daher zu unbestimmt und damit nicht geeignet, künftige Unsicherheiten zu beseitigen. Ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung sei daher zu verneinen. Das Gericht könne nur in der Stilisierung des Urteilsspruchs vom gestellten Begehren abweichen, dürfe diesem aber nicht eine abweichende, sachliche Fassung geben. Eine amtswegige Umformulierung des Klagebegehrens unter Einbeziehung des im zweiten Rechtsgang erstatteten Vorbringens der Klägerin komme daher nicht in Betracht. Schon deswegen habe das Erstgericht das noch offene Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen sei, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf die geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen.
Zur Zulässigkeit der Revision führte das Erstgericht aus, der Frage der notwendigen Konkretisierung eines Feststellungsbegehrens für die Haftung aus angeblichen Fehlleistungen komme über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zu; zu diesem Thema fehle eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.