Der (Revisions-)Rekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage wird weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel aufgezeigt:
1.1. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 179 ZPO als gegeben angesehen werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0036739 [T1]), sodass sich eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt.1.1. Die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 179, ZPO als gegeben angesehen werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0036739 [T1]), sodass sich eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt.
1.2. Ein Vorgehen des Prozessgerichts im Sinn des § 179 Abs 1 ZPO darf nur dann erfolgen, wenn das neue (verspätete) Vorbringen (Beweisanbot) insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Die Präklusion des Vorbringens iSd § 179 ZPO greift – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erst nach der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung (vgl RS0119743).1.2. Ein Vorgehen des Prozessgerichts im Sinn des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO darf nur dann erfolgen, wenn das neue (verspätete) Vorbringen (Beweisanbot) insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (Paragraph 182 a, ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Die Präklusion des Vorbringens iSd Paragraph 179, ZPO greift – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erst nach der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung vergleiche RS0119743).
1.3. Das Erstgericht hat nach Richterwechsel erstmals die Beweislastverteilung eingehend erörtert. Bei einem daraufhin – von der Klägerin – gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Streben nach einer Verfahrensverzögerung üblicherweise nicht anzunehmen (vgl 6 Ob 168/17z). Überdies ist zweifelhaft, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor den erst bei der betreffenden Tagsatzung erfolgten Partei- und Zeugeneinvernahmen überhaupt sinnvoll gewesen wäre, sodass auch die Eignung dieses Beweisantrags zur Verfahrensverzögerung nicht auf der Hand liegt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Zurückweisung des Beweisantrags nach § 179 ZPO für nicht zulässig erachtete, dann bedarf diese Beurteilung im vorliegenden Einzelfall keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.1.3. Das Erstgericht hat nach Richterwechsel erstmals die Beweislastverteilung eingehend erörtert. Bei einem daraufhin – von der Klägerin – gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Streben nach einer Verfahrensverzögerung üblicherweise nicht anzunehmen vergleiche 6 Ob 168/17z). Überdies ist zweifelhaft, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor den erst bei der betreffenden Tagsatzung erfolgten Partei- und Zeugeneinvernahmen überhaupt sinnvoll gewesen wäre, sodass auch die Eignung dieses Beweisantrags zur Verfahrensverzögerung nicht auf der Hand liegt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Zurückweisung des Beweisantrags nach Paragraph 179, ZPO für nicht zulässig erachtete, dann bedarf diese Beurteilung im vorliegenden Einzelfall keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
2.1. Die Beklagte führte den eingetretenen Schaden auf die fehlerhafte Verladung zurück. Es ist anerkannt, dass der Haftungsbefreiungsgrund des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht nur Schäden betrifft, die beim Verladen selbst entstehen, sondern auch solche, die als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung später während der Beförderung eintreten. Der Verfügungsberechtigte kann dagegen beweisen, dass nicht ein Verladefehler, sondern etwa ein Fahrzeugmangel schadensursächlich war (1 Ob 663/87 mwN).2.1. Die Beklagte führte den eingetretenen Schaden auf die fehlerhafte Verladung zurück. Es ist anerkannt, dass der Haftungsbefreiungsgrund des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR nicht nur Schäden betrifft, die beim Verladen selbst entstehen, sondern auch solche, die als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung später während der Beförderung eintreten. Der Verfügungsberechtigte kann dagegen beweisen, dass nicht ein Verladefehler, sondern etwa ein Fahrzeugmangel schadensursächlich war (1 Ob 663/87 mwN).
2.2. Der Begriff des Fahrzeugmangels im Sinn des Art 17 CMR ist weit auszulegen (3 Ob 2006/96p). Die Klägerin hat ein mangelhaftes Verschließen oder ein technisches Gebrechen der Ladetür des Sattelaufliegers und damit einen solchen Fahrzeugmangel behauptet. Dessen rechtliche Relevanz folgt schon aus der insoweit eindeutigen Rechtslage (Art 17 Abs 3, Abs 4 lit c und Abs 5 CMR), sodass sich in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage stellt (vgl RS0042656). Ob ein solcher Fahrzeugmangel mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stand und sich schädigend auszuwirken konnte, ist nicht Rechts-, sondern – nicht vom Obersten Gerichtshof zu klärende – Tatfrage.2.2. Der Begriff des Fahrzeugmangels im Sinn des Artikel 17, CMR ist weit auszulegen (3 Ob 2006/96p). Die Klägerin hat ein mangelhaftes Verschließen oder ein technisches Gebrechen der Ladetür des Sattelaufliegers und damit einen solchen Fahrzeugmangel behauptet. Dessen rechtliche Relevanz folgt schon aus der insoweit eindeutigen Rechtslage (Artikel 17, Absatz 3,, Absatz 4, Litera c und Absatz 5, CMR), sodass sich in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage stellt vergleiche RS0042656). Ob ein solcher Fahrzeugmangel mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stand und sich schädigend auszuwirken konnte, ist nicht Rechts-, sondern – nicht vom Obersten Gerichtshof zu klärende – Tatfrage.
3.1. Die Beklagte macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Das Rechtsmittel ist daher nicht zulässig und zurückzuweisen.
3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.