Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Sie ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, letzterem durch die Bank zu gewährleisten, daß er die Leistung bzw. sein vertraglich festgestelltes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall, und zwar nicht nur, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist, erhält (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 291; SZ 50/32 und 66; SZ 48/130). Bei der Kreditgarantie im besonderen übernimmt die Bank die Haftung in der Regel bis zur Höhe des eingeräumten Kredites für den Ausfall, der dem Kreditgeber hinsichtlich seiner Forderung gegen den Kreditnehmer erwächst (Schinnerer-Avancini, aaO 328). Die Unabhängigkeit der Garantieverpflichtung vom Grundgeschäft und demgemäß der Ausschluß von Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Garantieauftraggeber als auch von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber ist grundsätzlich allgemein anerkannt (SZ 50/66; SZ 48/130; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 880 a; Koziol, Der Garantievertrag, 52 f.; Canaris in Großkomm. HGB 3 , III/2 827 f). Eine Ausnahme wurde lediglich bei rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie unter der Voraussetzung zugelassen, daß die rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme geradezu evident ist, wenn etwa die Bank liquide Beweismittel dafür hat, daß der Garantiefall nicht eingetreten ist oder der durch die Bankgarantie zu sichernde Anspruch dem Begünstigten rechtskräftig aberkannt wurde (EvBl. 1982/23; SZ 50/66; Rummel, aaO). Der Behauptung der klagenden Partei, eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie sei nicht eindeutig erwiesen, weil die Inanspruchnahme dem Inhalt der Kreditverträge entspreche, ist entgegenzuhalten, daß von der beklagten Partei ein solcher Einwand gar nicht erhoben und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet wurde. Strittig ist zwischen den Parteien lediglich der Inhalt der Garantieverpflichtung. Auch bei größter Sorgfalt in der Abfassung der Garantieerklärung kann Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Garanten zweifelhaft sein, sodaß sich die Notwendigkeit einer Auslegung ergibt (Schinnerer-Avancini, aaO 312). Die Selbständigkeit der Garantieverpflichtung schließt keineswegs Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus der Auslegung des Garantietextes (inhaltliche Einwendungen) aus (Schinnerer-Avancini, aaO 313 f; vgl. auch Canaris aaO 828). Die Auslegung der Garantieerklärung hat nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen. Es ist somit, wie bei anderen Verträgen auch, vom Wortsinn auszugehen, wobei diesem jedoch nicht die entscheidende Bedeutung zukommt. Letztlich maßgebend ist der Wille der Parteien, die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden. Kannn diese nicht eindeutig ermittelt werden, so ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (SZ 49/59; JBl 1978, 36 und 387; Koziol-Welser, Grundriß 7 85; Koziol, aaO 42). Die Unklarheitenregel ist erst dann heranzuziehen, wenn die Auslegung gemäß § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (Koziol, aaO). Nach den dargelegten Grundsätzen ist die von der Revision hervorgehobenen unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe "gewährte Kredite" und "aushaftende Kredite" nicht entscheidend. Unerheblich ist auch der Inhalt der Unterhandlungen zwischen der FIRMA E** und der klagenden Partei, sowie der Inhalt der Kreditverträge, weil diese der beklagten Partei nicht bekannt waren und ihr auch nicht bekanntgegeben wurden, so daß daraus keine Schlüsse auf den Erklärungswillen der beklagten Partei gezogen werden können. In diesem Zusammenhang ist daher auch der Hinweis der Revision auf den Geschäftszweck und die Interessenlage verfehlt. Das einzige Hilfsmittel für die Auslegung der schriftlichen Garantieurkunde bildet das Schreiben der klagenden Partei samt Textmuster Beilage ./1. Aus diesen Urkunden läßt sich aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, der Inhalt der Parteienerklärungen eindeutig ermitteln. Hat die klagende Partei von der beklagten Partei eine Haftung nur für den Betrag verlangt, um den die aushaftenden Kredite S 20 Mill. übersteigen, konnte sie, mangels Vorliegens besonderer Umstände, die ein anderes Verständnis rechtfertigen würden, die Garantieerklärung der beklagten Partei nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. Rummel, aaO Rdz 4 zu § 914) und auch nach der redlichen Verkehrsübung nur so verstehen, daß die beklagte Partei nur für den S 20 Mill. übersteigenden Debetsaldo hafte. Es kommt daher die Unklarheitenregel nicht zum Tragen. Der Betrag, um den die aushaftenden Kredite S 20 Mill. übersteigen, ist nicht strittig. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung unbekämpft zugrundegelegt, daß die beklagte Partei diesen Betrag der klagenden Partei bezahlte. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Sie ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, letzterem durch die Bank zu gewährleisten, daß er die Leistung bzw. sein vertraglich festgestelltes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall, und zwar nicht nur, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist, erhält (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch zwei 291; SZ 50/32 und 66; SZ 48/130). Bei der Kreditgarantie im besonderen übernimmt die Bank die Haftung in der Regel bis zur Höhe des eingeräumten Kredites für den Ausfall, der dem Kreditgeber hinsichtlich seiner Forderung gegen den Kreditnehmer erwächst (Schinnerer-Avancini, aaO 328). Die Unabhängigkeit der Garantieverpflichtung vom Grundgeschäft und demgemäß der Ausschluß von Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Garantieauftraggeber als auch von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber ist grundsätzlich allgemein anerkannt (SZ 50/66; SZ 48/130; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 880, a; Koziol, Der Garantievertrag, 52 f.; Canaris in Großkomm. HGB 3 , III/2 827 f). Eine Ausnahme wurde lediglich bei rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie unter der Voraussetzung zugelassen, daß die rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme geradezu evident ist, wenn etwa die Bank liquide Beweismittel dafür hat, daß der Garantiefall nicht eingetreten ist oder der durch die Bankgarantie zu sichernde Anspruch dem Begünstigten rechtskräftig aberkannt wurde (EvBl. 1982/23; SZ 50/66; Rummel, aaO). Der Behauptung der klagenden Partei, eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie sei nicht eindeutig erwiesen, weil die Inanspruchnahme dem Inhalt der Kreditverträge entspreche, ist entgegenzuhalten, daß von der beklagten Partei ein solcher Einwand gar nicht erhoben und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet wurde. Strittig ist zwischen den Parteien lediglich der Inhalt der Garantieverpflichtung. Auch bei größter Sorgfalt in der Abfassung der Garantieerklärung kann Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Garanten zweifelhaft sein, sodaß sich die Notwendigkeit einer Auslegung ergibt (Schinnerer-Avancini, aaO 312). Die Selbständigkeit der Garantieverpflichtung schließt keineswegs Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus der Auslegung des Garantietextes (inhaltliche Einwendungen) aus (Schinnerer-Avancini, aaO 313 f; vergleiche auch Canaris aaO 828). Die Auslegung der Garantieerklärung hat nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB zu erfolgen. Es ist somit, wie bei anderen Verträgen auch, vom Wortsinn auszugehen, wobei diesem jedoch nicht die entscheidende Bedeutung zukommt. Letztlich maßgebend ist der Wille der Parteien, die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden. Kannn diese nicht eindeutig ermittelt werden, so ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (SZ 49/59; JBl 1978, 36 und 387; Koziol-Welser, Grundriß 7 85; Koziol, aaO 42). Die Unklarheitenregel ist erst dann heranzuziehen, wenn die Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (Koziol, aaO). Nach den dargelegten Grundsätzen ist die von der Revision hervorgehobenen unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe "gewährte Kredite" und "aushaftende Kredite" nicht entscheidend. Unerheblich ist auch der Inhalt der Unterhandlungen zwischen der FIRMA E** und der klagenden Partei, sowie der Inhalt der Kreditverträge, weil diese der beklagten Partei nicht bekannt waren und ihr auch nicht bekanntgegeben wurden, so daß daraus keine Schlüsse auf den Erklärungswillen der beklagten Partei gezogen werden können. In diesem Zusammenhang ist daher auch der Hinweis der Revision auf den Geschäftszweck und die Interessenlage verfehlt. Das einzige Hilfsmittel für die Auslegung der schriftlichen Garantieurkunde bildet das Schreiben der klagenden Partei samt Textmuster Beilage ./1. Aus diesen Urkunden läßt sich aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, der Inhalt der Parteienerklärungen eindeutig ermitteln. Hat die klagende Partei von der beklagten Partei eine Haftung nur für den Betrag verlangt, um den die aushaftenden Kredite S 20 Mill. übersteigen, konnte sie, mangels Vorliegens besonderer Umstände, die ein anderes Verständnis rechtfertigen würden, die Garantieerklärung der beklagten Partei nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont vergleiche Rummel, aaO Rdz 4 zu Paragraph 914,) und auch nach der redlichen Verkehrsübung nur so verstehen, daß die beklagte Partei nur für den S 20 Mill. übersteigenden Debetsaldo hafte. Es kommt daher die Unklarheitenregel nicht zum Tragen. Der Betrag, um den die aushaftenden Kredite S 20 Mill. übersteigen, ist nicht strittig. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung unbekämpft zugrundegelegt, daß die beklagte Partei diesen Betrag der klagenden Partei bezahlte. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.