Der Rekurs ist begründet.
1.) Zur Revision der Kläger:
Die Kläger sehen ihr Rechtsmittel als zulässig an, weil die einzelnen Ansprüche in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stünden und daher der Gesamtstreitwert maßgebend sei. Dies ist nur zum Teil zutreffend.
Das Gesetz stellt bei der Vollrevision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sowohl in der an die zweite Instanz gerichteten Bewertungsvorschrift nach § 500 Abs 2 Z 3 Satz 1 ZPO als auch in der Bestimmung des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ausdrücklich auf jenen Streitgegenstand ab, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Übersteigt dieser Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 300.000, ist es deshalb unerheblich, ob bei einer teilweisen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht der abändernde Teil S 300.000 übersteigt, soferne er nur im Fall einer Bestätigung S 60.000, im Fall einer Abänderung S 15.000 übersteigt (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 175).Das Gesetz stellt bei der Vollrevision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sowohl in der an die zweite Instanz gerichteten Bewertungsvorschrift nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 ZPO als auch in der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO ausdrücklich auf jenen Streitgegenstand ab, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Übersteigt dieser Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 300.000, ist es deshalb unerheblich, ob bei einer teilweisen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht der abändernde Teil S 300.000 übersteigt, soferne er nur im Fall einer Bestätigung S 60.000, im Fall einer Abänderung S 15.000 übersteigt vergleiche Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 175).
Die Kläger beachten bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zunächst offenbar nicht, daß Klage und Widerklage vorliegen, und daß die Widerklage eine selbständige Klage ist. Daraus ergibt sich nicht nur, daß über die Widerklage unabhängig vom prozessualen Schicksal der Vorklage selbständig zu entscheiden ist und daß der in der Widerklage erhobene Anspruch seinem ganzen Umfang nach in materielle Rechtskraft erwächst, sondern - für die Rechtsmittelzulässigkeit - auch, daß die Entscheidung über die Widerklage als selbständiges Urteil zu betrachten ist, dessen Streitwert niemals mit dem Streitwert des Urteils über die Vorklage zusammenzurechnen ist (Fasching I 466). Der Umstand, daß vorliegendenfalls der Streitwert der Vorklage S 300.000 übersteigt, hat daher keinerlei Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über die Widerklage. Die Kläger beachten aber auch nicht, daß gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. In einem rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft, zB aus einem einheitlichen Liefervertrag, abgeleitet werden. (Fasching I 344, SZ 52/67). In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I 345). Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (SZ 56/186).Die Kläger beachten bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zunächst offenbar nicht, daß Klage und Widerklage vorliegen, und daß die Widerklage eine selbständige Klage ist. Daraus ergibt sich nicht nur, daß über die Widerklage unabhängig vom prozessualen Schicksal der Vorklage selbständig zu entscheiden ist und daß der in der Widerklage erhobene Anspruch seinem ganzen Umfang nach in materielle Rechtskraft erwächst, sondern - für die Rechtsmittelzulässigkeit - auch, daß die Entscheidung über die Widerklage als selbständiges Urteil zu betrachten ist, dessen Streitwert niemals mit dem Streitwert des Urteils über die Vorklage zusammenzurechnen ist (Fasching römisch eins 466). Der Umstand, daß vorliegendenfalls der Streitwert der Vorklage S 300.000 übersteigt, hat daher keinerlei Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über die Widerklage. Die Kläger beachten aber auch nicht, daß gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. In einem rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft, zB aus einem einheitlichen Liefervertrag, abgeleitet werden. (Fasching römisch eins 344, SZ 52/67). In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching römisch eins 345). Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (SZ 56/186).
In der Klage wird einerseits der Ersatz von Investitionen
geltend gemacht - zum Teil auf Grund einer von den Klägern
behaupteten Vereinbarung, zum Teil ohne Angabe eines
Rechtsgrundes -, andererseits begehren die Kläger das Interesse
dafür, daß die Beklagten im Eigentum der Kläger stehende Gegenstände
nicht herausgeben. Die Forderungen der Kläger für Aufwandersatz und
auf Leistung des Interesses stehen nach den obigen Ausführungen
weder in einem rechtlichen, noch in einem tatsächlichen
Zusammenhang. Sie werden weder aus einer Gesetzesvorschrift oder aus
einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet, noch auch reicht das
zur Begründung des einen Anspruchs erforderliche Sachvorbringen aus,
um auch den anderen Anspruch zu rechtfertigen. Beide Ansprüche
können ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches
Schicksal haben. Die von den Klägern geltend gemachten Forderungen
sind daher nicht zusammenzurechnen. Daraus folgt, daß die Revision
hinsichtlich des Betrages von S 46.300, den die Kläger dafür
begehren, daß die Beklagten ihnen Gegenstände, die sich in ihrem
(der Kläger) Eigentum befinden, nicht herausgeben, gemäß § 502
Abs 3 ZPO unzulässig ist.
Aber auch die in der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf
Bezahlung von rückständigem Pachtzins und von Fleischlieferungen
sind mangels der Voraussetzungen der §§ 55 Abs 1 Z 1 JN nicht
zusammenzurechnen. Das Berufungsgericht hat daher diesbezüglich
nicht über einen Streitgegenstand von S 68.395 s.A. entschieden (es
hätte in diesem Fall gemäß § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen gehabt, ob
die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist), sondern über
einen solchen von S 55.500 (Pachtzins) und einen weiteren von
S 12.895 (Fleischlieferungen). Die Revision ist daher auch insoweit
gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig.
Die Fällung eines der Widerklage stattgebenden Teilurteils war keineswegs, wie die Revision vermeint, verfehlt, weil gegenseitige Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis vorlägen. Das Teilurteil wurde nicht über eine einredeweise geltend gemachte Gegenforderung gefällt, sodaß der rechtliche Zusammenhang mit der Klageforderung zu prüfen gewesen wäre (§ 391 Abs 3 ZPO), sondern über eine - selbständige! - Widerklage (§ 391 Abs 2 ZPO). Die von den Klägern zitierte Entscheidung JBl 1958, 445 betrifft den Fall eines Teilurteils nach § 391 Abs 3 ZPO.Die Fällung eines der Widerklage stattgebenden Teilurteils war keineswegs, wie die Revision vermeint, verfehlt, weil gegenseitige Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis vorlägen. Das Teilurteil wurde nicht über eine einredeweise geltend gemachte Gegenforderung gefällt, sodaß der rechtliche Zusammenhang mit der Klageforderung zu prüfen gewesen wäre (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO), sondern über eine - selbständige! - Widerklage (Paragraph 391, Absatz 2, ZPO). Die von den Klägern zitierte Entscheidung JBl 1958, 445 betrifft den Fall eines Teilurteils nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO.
Die Revision war deshalb, soweit sie sich gegen die Bestätigung des in Punkt 1 des erstgerichtlichen Urteils enthaltenen Teilbetrages von S 46.300 und gegen die Bestätigung der Stattgebung der Widerklage mit dem Teilbetrag von S 68.395 s.A. wendet, zurückzuweisen.
Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Abweisung der Klage mit einem Teilbetrag von S 87.773 (Investitionen ON 9) wendet, ist sie nicht berechtigt.
Die Kläger haben hinsichtlich dieser Aufwendungen keinen Rechtsgrund geltend gemacht, insbesondere nicht, daß etwa eine vertragliche Vereinbarung mit den Beklagten über den Ersatz bestünde; eine derartige Vereinbarung wurde auch nicht festgestellt. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, die Streitteile hätten nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche vereinbart, ist aktenwidrig. Als erwiesen angenommen wurde lediglich, daß sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß von allfälligen Ablösebeträgen die von den Klägern geschuldeten Beträge für Pacht- und Fleischlieferungen abgezogen werden sollten. Verfehlt ist auch die Ansicht der Kläger, die Beklagten hätten dadurch schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie das Anbot der Kläger zur Ablöse der Investitionen annehmen, daß sie die Investitionen und eingebrachten Gegenstände seit mehr als zwei Jahren benützen. Die Beklagten haben nach den getroffenen Feststellungen das Anbot der Kläger auf Ablöse der Investitionen ausdrücklich abgelehnt (S 8 des Urteils des Erstgerichtes). Das Anbot der Kläger ist damit erloschen. Ein neuerliches Anbot der Kläger wurde weder behauptet, noch auch festgestellt. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, das Anbot der Kläger habe auch nach der Ablehnung im Dezember 1982 schlüssig fortbestanden, weil die Kläger die getätigten Aufwendungen nicht entfernten, könnte doch mit Rücksicht auf das gleichzeitige prozessuale Verhalten der Beklagten eine schlüssige Annahme auf Grund des Umstandes, daß die von den Klägern eingebrachten Gegenstände, soweit sie noch vorhanden sind, derzeit wieder (das Gasthaus stand nach den Feststellungen nach dem Auszug der Kläger ein Jahr lang leer) verwendet werden, nicht angenommen werden. Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, daß diese im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen müssen und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinne sind (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 81). Nach der ausdrücklichen Ablehnung des Anbotes der Kläger und bei Bedachtnahme auf die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches im gegenständlichen Rechtsstreit durften die Kläger aus der Ingebrauchnahme ihrer Investitionen durch die Beklagten allenfalls folgern, daß die Beklagten zu weiteren Verhandlungen über eine Ablöse der Aufwendungen oder eines Teils der Aufwendungen bereit sind. Sie konnten nach Treu und Glauben dagegen nicht annehmen, die Beklagten hätten ihr bei Auflösung des Pachtverhältnisses gemachtes Anbot nunmehr akzeptiert. Ein Anspruch der Kläger nach § 1097 ABGB wäre, wie von den Beklagten eingewendet und von den Vorinstanzen zutreffend angenommen wurde, verfristet. Die Kläger haben den Bestandgegenstand Anfang Dezember 1982 zurückgestellt und den im Schriftsatz ON 9 angeführten Aufwand am 22. November 1983 gerichtlich geltend gemacht. Die in § 1097 ABGB genannte Sechsmonatefrist - die nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung eine Präklusivfrist ist ("... ist erloschen"; SZ 56/103 ua) - war zum Zeitpunkt der Erhebung des Anspruchs daher verstrichen.Die Kläger haben hinsichtlich dieser Aufwendungen keinen Rechtsgrund geltend gemacht, insbesondere nicht, daß etwa eine vertragliche Vereinbarung mit den Beklagten über den Ersatz bestünde; eine derartige Vereinbarung wurde auch nicht festgestellt. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, die Streitteile hätten nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche vereinbart, ist aktenwidrig. Als erwiesen angenommen wurde lediglich, daß sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß von allfälligen Ablösebeträgen die von den Klägern geschuldeten Beträge für Pacht- und Fleischlieferungen abgezogen werden sollten. Verfehlt ist auch die Ansicht der Kläger, die Beklagten hätten dadurch schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie das Anbot der Kläger zur Ablöse der Investitionen annehmen, daß sie die Investitionen und eingebrachten Gegenstände seit mehr als zwei Jahren benützen. Die Beklagten haben nach den getroffenen Feststellungen das Anbot der Kläger auf Ablöse der Investitionen ausdrücklich abgelehnt (S 8 des Urteils des Erstgerichtes). Das Anbot der Kläger ist damit erloschen. Ein neuerliches Anbot der Kläger wurde weder behauptet, noch auch festgestellt. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, das Anbot der Kläger habe auch nach der Ablehnung im Dezember 1982 schlüssig fortbestanden, weil die Kläger die getätigten Aufwendungen nicht entfernten, könnte doch mit Rücksicht auf das gleichzeitige prozessuale Verhalten der Beklagten eine schlüssige Annahme auf Grund des Umstandes, daß die von den Klägern eingebrachten Gegenstände, soweit sie noch vorhanden sind, derzeit wieder (das Gasthaus stand nach den Feststellungen nach dem Auszug der Kläger ein Jahr lang leer) verwendet werden, nicht angenommen werden. Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, daß diese im Sinne des Paragraph 863, ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen müssen und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinne sind (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 81). Nach der ausdrücklichen Ablehnung des Anbotes der Kläger und bei Bedachtnahme auf die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches im gegenständlichen Rechtsstreit durften die Kläger aus der Ingebrauchnahme ihrer Investitionen durch die Beklagten allenfalls folgern, daß die Beklagten zu weiteren Verhandlungen über eine Ablöse der Aufwendungen oder eines Teils der Aufwendungen bereit sind. Sie konnten nach Treu und Glauben dagegen nicht annehmen, die Beklagten hätten ihr bei Auflösung des Pachtverhältnisses gemachtes Anbot nunmehr akzeptiert. Ein Anspruch der Kläger nach Paragraph 1097, ABGB wäre, wie von den Beklagten eingewendet und von den Vorinstanzen zutreffend angenommen wurde, verfristet. Die Kläger haben den Bestandgegenstand Anfang Dezember 1982 zurückgestellt und den im Schriftsatz ON 9 angeführten Aufwand am 22. November 1983 gerichtlich geltend gemacht. Die in Paragraph 1097, ABGB genannte Sechsmonatefrist - die nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung eine Präklusivfrist ist ("... ist erloschen"; SZ 56/103 ua) - war zum Zeitpunkt der Erhebung des Anspruchs daher verstrichen.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen den Klageanspruch hinsichtlich des Betrages von S 87.773 abgewiesen, sodaß der Revision insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die (teilweise) Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Mit Recht haben daher die Vorinstanzen den Klageanspruch hinsichtlich des Betrages von S 87.773 abgewiesen, sodaß der Revision insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die (teilweise) Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
2.) Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, die Sache sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, spruchreif. Es stehe fest, daß es zu einer Vereinbarung der Streitteile über eine Ablöse der Investitionen nicht gekommen sei. Ein Anspruch der Kläger nach § 1097 ABGB aber, der nach der Art der von den Klägern getätigten Investitionen gar nicht gegeben sei, wäre verfristet, weil die Kläger die Pachtliegenschaft nach den Feststellungen in den ersten Dezembertagen des Jahres 1982 zurückgestellt hätten, die Klage aber erst am 27. Juni 1983 eingebracht worden sei. Die Ansicht der Beklagten ist, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, berechtigt.Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, die Sache sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, spruchreif. Es stehe fest, daß es zu einer Vereinbarung der Streitteile über eine Ablöse der Investitionen nicht gekommen sei. Ein Anspruch der Kläger nach Paragraph 1097, ABGB aber, der nach der Art der von den Klägern getätigten Investitionen gar nicht gegeben sei, wäre verfristet, weil die Kläger die Pachtliegenschaft nach den Feststellungen in den ersten Dezembertagen des Jahres 1982 zurückgestellt hätten, die Klage aber erst am 27. Juni 1983 eingebracht worden sei. Die Ansicht der Beklagten ist, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, berechtigt.
Der Umstand, daß es über die Ablöse der Investitionen zwischen den Streitteilen zu keiner - auch zu keiner konkludenten - Einigung gekommen ist, wird vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht meint allerdings, der Anspruch der Kläger sei deshalb nach § 1097 ABGB zu prüfen.Der Umstand, daß es über die Ablöse der Investitionen zwischen den Streitteilen zu keiner - auch zu keiner konkludenten - Einigung gekommen ist, wird vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht meint allerdings, der Anspruch der Kläger sei deshalb nach Paragraph 1097, ABGB zu prüfen.
Das Revisionsgericht vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die Kläger haben nämlich den in der Klage geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf eine Vereinbarung, nicht auf das Gesetz gestützt (JBl 1962, 510; SZ 42/138 ua). Selbst wenn man aber einen Anspruch der Kläger nach § 1097 ABGB annehmen wollte, wäre dieser doch ebenso verfristet wie jener, den die Kläger mit dem Schriftsatz ON 9 geltend gemacht haben. Die Sechsmonatefrist läuft nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht ab dem Ende des Bestandverhältnisses, sondern ab der Zurückstellung der Bestandsache. Die Zurückstellung erfolgte nach den Feststellungen des Erstgerichtes in den ersten Dezembertagen des Jahres 1982, und zwar in förmlicher Weise nach gemeinsamer Begehung des Betriebes durch die Streitteile. Die Einbringung der Klage am 27. Juni 1983 wäre daher verspätet erfolgt, ohne daß zu untersuchen wäre, ob die Kläger einen iS des § 1097 ABGB notwendigen oder nützlichen Aufwand gemacht haben.Das Revisionsgericht vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die Kläger haben nämlich den in der Klage geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf eine Vereinbarung, nicht auf das Gesetz gestützt (JBl 1962, 510; SZ 42/138 ua). Selbst wenn man aber einen Anspruch der Kläger nach Paragraph 1097, ABGB annehmen wollte, wäre dieser doch ebenso verfristet wie jener, den die Kläger mit dem Schriftsatz ON 9 geltend gemacht haben. Die Sechsmonatefrist läuft nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht ab dem Ende des Bestandverhältnisses, sondern ab der Zurückstellung der Bestandsache. Die Zurückstellung erfolgte nach den Feststellungen des Erstgerichtes in den ersten Dezembertagen des Jahres 1982, und zwar in förmlicher Weise nach gemeinsamer Begehung des Betriebes durch die Streitteile. Die Einbringung der Klage am 27. Juni 1983 wäre daher verspätet erfolgt, ohne daß zu untersuchen wäre, ob die Kläger einen iS des Paragraph 1097, ABGB notwendigen oder nützlichen Aufwand gemacht haben.
Die Sache ist daher im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif.
Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO). Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO). Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.