Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei schloss 1982 mit Franz L*****, dem Eigentümer des Gebäudes 8054 Graz, *****, einen Pachtvertrag über einen darin befindlichen sog Club-Raum sowie mit der E***** Versicherungs AG eine Feuerversicherung enthaltende Bündelversicherung mit eine dem Versicherungswert der damaligen Investitionen entsprechenden Versicherungssumme in Höhe von S 500.000 ab. 1988 wurde dieser Pachtvertrag im Zuge einer Erweiterung des Bestandobjektes durch die Errichtung des "T*****" ergänzt und von der klagenden Partei hierauf Investitionen (Adaptierungen; Umbauten) in Höhe von S 1,500.000 getätigt. Zum Zwecke der Versicherung dieser neuen Investitionen schloss die Rechtsvorgängerin der nunmehr klagenden Partei aufgrund einer Klausel im Pachtvertrag, wonach der Bestandnehmer verpflichtet ist, die laufenden Reparaturen bzw Sanierungen auf eigene Kosten zu übernehmen, mit der beklagten Partei einen (weiteren) eine Feuerversicherung enthaltenden Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von S 1,000.000 (S 980.000 für Wiederherstellungskosten von Adaptierungen und S 20.000 für Waren und Vorräte) ab. Tatsächlich betrug der Wert der bei der beklagten Partei versicherten Adaptierungen sowie der Einrichtung insgesamt S 1,860.000 (Neuwert) exklusive Umsatzsteuer. Über diese von der klagenden Partei abgeschlossene Versicherungsverträge wurde mit deren Verpächter nicht gesprochen, wohl aber war der beklagten Partei der zeitliche frühere Versicherungsvertrag mit der E***** Versicherungs AG bekannt und war dabei auf diesen Bezug genommen worden. Unabhängig davon besteht zwischen dem Gebäudeeigentümer L***** und der G***** AG über das gesamte Gebäude ***** eine ebenfalls eine Feuerversicherung enthaltende Gebäude- und Einrichtungsversicherung (im Folgenden: Gebäudeversicherung).
Am 26. 12. 1996 entstand im T***** ein Feuerschaden. Die beklagte Partei hat aufgrund des bestehenden Feuerversicherungsvertrages der Kanzlei der Klagevertreter auf diesen Schaden S 75.343 bezahlt. Die Versicherungssumme der Gebäudeversicherung betrug zum Zeitpunkt dieses Schadensfalles S 4,367.268 hinsichtlich der Einrichtung und S 21,314.822 hinsichtlich des Gebäudes. Dementsprechend wurde dem Versicherungsnehmer Franz L***** von der Gebäudeversicherung wegen der Beschädigung des Gebäudes und der erforderlichen baulichen Adaptierungen eine Entschädigungsleistung von S 127.640 in zwei Teilbeträgen von S 100.000 am 8. 1. 1998 und S 27.640 am 16. 4. 1998 erbracht. Die klagende Partei war nach Information eines Mitarbeiter der G*****Versicherungs AG wonach diese für eine Direktauszahlung deren Entschädigungssumme an die klagende Partei eine Bevollmächtigung ihres Versicherungsnehmers (L*****) benötigte, der jedoch letztlich die Anweisung gab, diesen Betrag an ihn (und somit nicht an den Kläger) auszubezahlen, mit einer Auszahlung dieser Entschädigungsleistung an L***** nicht einverstanden, ebenso nicht mit dem Ansinnen L*****s, den ihm zugekommenen Versicherungsbetrag mit bestehenden Mietzinsforderungen gegenüber der klagenden Partei gegenzuverrechnen.
Nachdem der Gebäudeeigentümer L***** keinerlei Schäden behob, veranlasste dies die klagende Partei. Deren Kosten hiefür betrugen insgesamt S 200.000, davon S 180.000 für die Wiederherstellungskosten der baulichen Adaptierungen und S 20.000 Wiederherstellungskosten für die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung. Mit der am 21. 12. 1999 eingebrachten Mahnklage begehrt die klagende Partei von der beklagten Versicherung die Zahlung von S 124.657 (das ist die Differenz zwischen Gesamtschaden S 200.000 und erhaltener Teilzahlung von S 75.343) samt 8 % Zinsen seit 15. 8. 1997. Trotz der bestehenden (und bereits zur Auszahlung, freilich an den Gebäudeeigentümer, gelangten und "irrtümlich geleisteten") Versicherungszahlung der Gebäudeversicherung sei diese nicht der klagenden Partei anzurechnen; die beklagte Partei habe lediglich im Sinne des § 59 VersVG einen internen Rückforderungsanspruch gegen diesen anderen Versicherer, wo hingegen die klagende Partei ihren Gesamtschaden gegenüber der eigenen Versicherung ungekürzt geltend machen könne.Nachdem der Gebäudeeigentümer L***** keinerlei Schäden behob, veranlasste dies die klagende Partei. Deren Kosten hiefür betrugen insgesamt S 200.000, davon S 180.000 für die Wiederherstellungskosten der baulichen Adaptierungen und S 20.000 Wiederherstellungskosten für die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung. Mit der am 21. 12. 1999 eingebrachten Mahnklage begehrt die klagende Partei von der beklagten Versicherung die Zahlung von S 124.657 (das ist die Differenz zwischen Gesamtschaden S 200.000 und erhaltener Teilzahlung von S 75.343) samt 8 % Zinsen seit 15. 8. 1997. Trotz der bestehenden (und bereits zur Auszahlung, freilich an den Gebäudeeigentümer, gelangten und "irrtümlich geleisteten") Versicherungszahlung der Gebäudeversicherung sei diese nicht der klagenden Partei anzurechnen; die beklagte Partei habe lediglich im Sinne des Paragraph 59, VersVG einen internen Rückforderungsanspruch gegen diesen anderen Versicherer, wo hingegen die klagende Partei ihren Gesamtschaden gegenüber der eigenen Versicherung ungekürzt geltend machen könne.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach. Einerseits liege Doppelversicherung, andererseits beträchtliche Unterversicherung vor. Wegen des Bereicherungsverbotes sei der (auch keineswegs bloß irrtümlich) von seiner Gebäudeversicherung geleistete Betrag an Franz L***** zu berücksichtigen. Wegen der Unterversicherung (Neuwert S 1,860.000; Versicherungssumme S 980.000) sei (wenn überhaupt) nur eine verhältnismäßige Haftung der beklagten Partei gemäß § 56 VersVG gegeben.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach. Einerseits liege Doppelversicherung, andererseits beträchtliche Unterversicherung vor. Wegen des Bereicherungsverbotes sei der (auch keineswegs bloß irrtümlich) von seiner Gebäudeversicherung geleistete Betrag an Franz L***** zu berücksichtigen. Wegen der Unterversicherung (Neuwert S 1,860.000; Versicherungssumme S 980.000) sei (wenn überhaupt) nur eine verhältnismäßige Haftung der beklagten Partei gemäß Paragraph 56, VersVG gegeben.
Die Klägerin replizierte hiegegen ua, dass die Versicherungssumme von S 980.000 von der beklagten Partei nach Besichtigung unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Feuerversicherung und ausdrücklicher Zusicherung eines ausreichenden Versicherungsschutzes genannt worden sei. Der nunmehrige Einwand verstoße gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten. Das Klagebegehren werde daher (auch) auf Schadenersatz wegen verletzter Vertrags- oder Sorgfaltspflichten der beklagten Partei gestützt.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei S 30.033,34 samt 5 % Zinsen seit 15. 8. 1997 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 94.623,66 samt 6 % (richtig: 5 % - S 12 der Entscheidung = AS 84) Zinsen seit 15. 8. 1997 wurde abgewiesen, ebenso das Zinsenmehrbegehren von weiteren 1 % (richtig: 3 %) Zinsen aus S 30.033,34 seit 15. 8. 1997. Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass im Hinblick auf das Vorliegen von zwei Versicherungsverträgen (nämlich des Bestandgebers und des Bestandnehmers), wobei die Versicherungssumme des verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrages (S 980.000) für sich allein ausgereicht habe, den Schaden (S 200.000) abzudecken, eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs 1 VersVG vorliege, weil es hiefür nicht auf die Identität der Versicherungsnehmer, sondern des versicherten Interesses ankomme. Einem Versicherungsnehmer hafte jeder der beiden Versicherer für den Betrag, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliege, zur ungeteilten Hand. Dieses Recht stehe der klagenden Partei ungekürzt (von der an den Hauseigentümer von der Fremdversicherung geleisteten Zahlung) zu, weil sie auch der Zahlung an den Bestandgeber weder zugestimmt habe noch eine Zahlung der Gebäudeversicherung an die Klägerin erfolgt sei. Das Innenverhältnis dieser beiden Versicherer berühre nicht die Anspruchsposition der Klägerin. Allerdings sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine gravierende Unterversicherung im Sinne des § 56 VersVG vorgelegen habe (Versicherungssumme S 980.000, Wiederherstellungskosten für das gesamte versicherte Risiko zum vertraglich bedungenen Neuwert S 1,860.000). Unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode nach dieser Gesetzesstelle ergebe sich eine Entschädigung von insgesamt S 105.376,34; abzüglich der bereits empfangenen Teilzahlung von SDas Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei S 30.033,34 samt 5 % Zinsen seit 15. 8. 1997 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 94.623,66 samt 6 % (richtig: 5 % - S 12 der Entscheidung = AS 84) Zinsen seit 15. 8. 1997 wurde abgewiesen, ebenso das Zinsenmehrbegehren von weiteren 1 % (richtig: 3 %) Zinsen aus S 30.033,34 seit 15. 8. 1997. Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass im Hinblick auf das Vorliegen von zwei Versicherungsverträgen (nämlich des Bestandgebers und des Bestandnehmers), wobei die Versicherungssumme des verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrages (S 980.000) für sich allein ausgereicht habe, den Schaden (S 200.000) abzudecken, eine Doppelversicherung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, VersVG vorliege, weil es hiefür nicht auf die Identität der Versicherungsnehmer, sondern des versicherten Interesses ankomme. Einem Versicherungsnehmer hafte jeder der beiden Versicherer für den Betrag, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliege, zur ungeteilten Hand. Dieses Recht stehe der klagenden Partei ungekürzt (von der an den Hauseigentümer von der Fremdversicherung geleisteten Zahlung) zu, weil sie auch der Zahlung an den Bestandgeber weder zugestimmt habe noch eine Zahlung der Gebäudeversicherung an die Klägerin erfolgt sei. Das Innenverhältnis dieser beiden Versicherer berühre nicht die Anspruchsposition der Klägerin. Allerdings sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine gravierende Unterversicherung im Sinne des Paragraph 56, VersVG vorgelegen habe (Versicherungssumme S 980.000, Wiederherstellungskosten für das gesamte versicherte Risiko zum vertraglich bedungenen Neuwert S 1,860.000). Unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode nach dieser Gesetzesstelle ergebe sich eine Entschädigung von insgesamt S 105.376,34; abzüglich der bereits empfangenen Teilzahlung von S
75.343 verbleibe sohin der Klagsanspruch von S 30.033,34 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen von 5 %.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufungen. Das Berufungsgericht gab (spruchmäßig) der Berufung der beklagten Partei nicht, jener der klagenden Partei hingegen teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass die beklagte Partei zur Zahlung des gesamten Klagebetrages von S 124.657 samt 5 % ab 11. 1. 2000 verpflichtet wurde; das Zinsenmehrbegehren von 3 % aus S
124.657 vom 15. 8. 1997 bis 10. 1. 2000 wurde abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm (soweit überhaupt angefochten) die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus: Dem Erstgericht sei in der Annahme einer Doppelversicherung durch Eigen- und Fremdversicherung des gleichen Interesses zu Folgen. Die Zahlung des Fremdversicherers an seinen Versicherungsnehmer Franz L***** habe auf die Bestimmung des § 59 Abs 1 VersVG nur dann einen Einfluss, wenn die Klägerin der Zahlung an diesen zugestimmt hätte oder wenn die Zahlung direkt an die Klägerin erfolgt wäre. Derartiges sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Die Rechtsrüge der beklagten Partei gegen das Ersturteil, der klagenden Partei sei die gesamte Entschädigungsleistung von S 127.640 durch Kompensation mit ihren Mietzinsschulden gegenüber L***** zugekommen, sei unbeachtlich, weil damit gegen das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren verstoßen werde. Zur Frage der Unterversicherung führte das Berufungsgericht hingegen aus, dass eine solche (abweichend vom Erstgericht) nicht vorliege, da aufgrund der Mehrfachversicherung das gegenständliche Interesse mit insgesamt S 5,867.268 abgedeckt werde, wo hingegen der Nettoschaden lediglich S 1,860.000 betrage. Selbst wenn eine Zusammenzählung der drei Versicherungssummen nicht statthaft wäre, wäre zu beachten, dass der das Feuerrisiko versichernde Inbegriffsversicherungsvertrag zwischen dem Gebäudeversicherer und Franz L***** den gesamten Schaden decke, also schon deshalb keine Unterversicherung vorliege. Diese Überlegungen hätte der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 10/90 gestützt. Damit erübrige sich auch ein Eingehen auf den Einwand der klagenden Partei, die Einwendung der Unterversicherung verstoße gegen Treu und Glauben, sowie dazu, ob der Klägerin der Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes zustehe. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens führte das Berufungsgericht aus, dass mangels Vorbringens tatsächlich nur die gesetzlichen, "handelsüblichen" Zinsen von 5 % zustünden, jedoch mangels festgestellter außergerichtlicher Mahnung erst ab der Klagebehändigung (11. 1. 2000).124.657 vom 15. 8. 1997 bis 10. 1. 2000 wurde abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm (soweit überhaupt angefochten) die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus: Dem Erstgericht sei in der Annahme einer Doppelversicherung durch Eigen- und Fremdversicherung des gleichen Interesses zu Folgen. Die Zahlung des Fremdversicherers an seinen Versicherungsnehmer Franz L***** habe auf die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, VersVG nur dann einen Einfluss, wenn die Klägerin der Zahlung an diesen zugestimmt hätte oder wenn die Zahlung direkt an die Klägerin erfolgt wäre. Derartiges sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Die Rechtsrüge der beklagten Partei gegen das Ersturteil, der klagenden Partei sei die gesamte Entschädigungsleistung von S 127.640 durch Kompensation mit ihren Mietzinsschulden gegenüber L***** zugekommen, sei unbeachtlich, weil damit gegen das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren verstoßen werde. Zur Frage der Unterversicherung führte das Berufungsgericht hingegen aus, dass eine solche (abweichend vom Erstgericht) nicht vorliege, da aufgrund der Mehrfachversicherung das gegenständliche Interesse mit insgesamt S 5,867.268 abgedeckt werde, wo hingegen der Nettoschaden lediglich S 1,860.000 betrage. Selbst wenn eine Zusammenzählung der drei Versicherungssummen nicht statthaft wäre, wäre zu beachten, dass der das Feuerrisiko versichernde Inbegriffsversicherungsvertrag zwischen dem Gebäudeversicherer und Franz L***** den gesamten Schaden decke, also schon deshalb keine Unterversicherung vorliege. Diese Überlegungen hätte der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 10/90 gestützt. Damit erübrige sich auch ein Eingehen auf den Einwand der klagenden Partei, die Einwendung der Unterversicherung verstoße gegen Treu und Glauben, sowie dazu, ob der Klägerin der Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes zustehe. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens führte das Berufungsgericht aus, dass mangels Vorbringens tatsächlich nur die gesetzlichen, "handelsüblichen" Zinsen von 5 % zustünden, jedoch mangels festgestellter außergerichtlicher Mahnung erst ab der Klagebehändigung (11. 1. 2000).
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, wann die Zahlung durch einen von mehreren Versicherern schuldbefreiend wirkt, wenn ihnen mehrere Versicherungsnehmer bzw Versicherte gegenüberstehen und weiters zum Problem ob bzw wann bei einer sog Doppelversicherung eine Unterversicherung vorliegt; beide Rechtsfragen gingen über den Einzelfall hinaus und seien von allgemeiner Bedeutung. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Jene der klagenden Partei - gestützt auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit (eventuell Nichtigkeit), Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung - richtet sich gegen die Abweisung des Zinsensmehrbegehrens; allerdings bloß bezüglich des Zinsenlaufes (nicht auch der Zinsenhöhe) mit dem Antrag, dem Klagebegehren hinsichtlich des Zinsenlaufes ab 15. 8. 1997 stattzugeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revision der beklagten Partei macht ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils samt Zurückverweisung der Rechtssache "an eines der Untergerichte", in eventu dieses sogleich dahin abzuändern, dass das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde.
Beide Parteien haben auch Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen jeweils primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittel (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.
Die Revision der beklagten Partei ist mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Jene der klagenden Partei ist hingegen zulässig und auch berechtigt. Dabei ist es sinnvoll, zunächst das Rechtsmittel der beklagten Partei zu behandeln, weil sich erst im Falle der Billigung des Klageanspruches dem Grunde nach die Frage der Berechtigung (und des Ausmaßes) des darauf fußenden Zinsensbegehrens stellt. Hiebei ging der Oberste Gerichtshof von folgenden Erwägungen aus, wobei er sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO die Zurückweisungsgründe beschränken kann:Die Revision der beklagten Partei ist mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Jene der klagenden Partei ist hingegen zulässig und auch berechtigt. Dabei ist es sinnvoll, zunächst das Rechtsmittel der beklagten Partei zu behandeln, weil sich erst im Falle der Billigung des Klageanspruches dem Grunde nach die Frage der Berechtigung (und des Ausmaßes) des darauf fußenden Zinsensbegehrens stellt. Hiebei ging der Oberste Gerichtshof von folgenden Erwägungen aus, wobei er sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO die Zurückweisungsgründe beschränken kann: