Rechtssatz RS0116374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116374
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
In objektiver Hinsicht wird in § 59 Abs 1 1.Fall VersVG nur gefordert, dass ein Interesse gegen die selbige Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (so schon 7 Ob 10/90). (Hier: Der Tatbestand der Unterversicherung gemäß § 56 VersVG ist daher bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verneinen.)In objektiver Hinsicht wird in Paragraph 59, Absatz eins, 1.Fall VersVG nur gefordert, dass ein Interesse gegen die selbige Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (so schon 7 Ob 10/90). (Hier: Der Tatbestand der Unterversicherung gemäß Paragraph 56, VersVG ist daher bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verneinen.)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 67/02g
Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 67/02g
- 7 Ob 9/12t
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
Abweichend; Beisatz: § 56 VersVG ist unverändert anwendbar. (T1); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der in 7 Ob 67/02g vertretenen Rechtsansicht. (T2)
Veröff: SZ 2012/22
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116374
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20020429_OGH0002_0070OB00067_02G0000_001