Begründung:
Der Kläger begehrt die Bezahlung des Klagsbetrages mit der Begründung, er habe der Beklagten neben konkret genannten detaillierten Aufträgen die Ausarbeitung einer Fortführungsprognose aufgetragen. Sämtliche Auftragsvorgaben seien nicht bzw nicht mit der gebotenen hinreichenden Sorgfalt erfüllt worden, als die Beklagte, ohne auch nur ansatzweise die maßgebenden Parameter einer Überprüfung zu unterziehen, die Fortführung des Unternehmens vorweg negativ beurteilt habe. Dies habe zur sofortigen Fälligstellung von Verbindlichkeiten von Banken und zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Einzelunternehmens des Klägers geführt. Die Beklagte hafte nach § 1299 ABGB. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs brachte er vor, dass sich unter der Annahme der Nichtabwicklung des Konkursverfahrens, mithin der Fortführung des Unternehmens bei entsprechender Weiterfinanzierung durch die A***** Sparkasse, welche auf Grund der nicht ordnungsgemäß erstellten Fortführungsprognose unterblieben sei, bei Gegenüberstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten laut Schätzwerten der Insolvenz entsprechend der Saldenliste per April 2000, mithin lediglich bei Annahme einer Stilllegung des Unternehmens, ein Schadensbetrag von EUR 1,339.723,70 ergebe, wovon zur Zeit nur der Teilbetrag geltend gemacht werde. Ergänzend brachte der Kläger vor, dass auf Grund der im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgten Vermögenszerschlagung nur ein Bruchteil der wirtschaftlich ansonsten durchsetzbaren Werte erzielt worden seien. Es sei letztlich zu einem Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % gekommen. Bei Nichtdurchführung eines Insolvenzverfahrens wäre aber der Kläger in der Lage gewesen, entsprechende Gewinne zu lukrieren, die bei weitem die Ersparnis auf Grundlage des Insolvenzverfahrens überstiegen hätte, und zwar im Mindestausmaß von S 18 Mio.Der Kläger begehrt die Bezahlung des Klagsbetrages mit der Begründung, er habe der Beklagten neben konkret genannten detaillierten Aufträgen die Ausarbeitung einer Fortführungsprognose aufgetragen. Sämtliche Auftragsvorgaben seien nicht bzw nicht mit der gebotenen hinreichenden Sorgfalt erfüllt worden, als die Beklagte, ohne auch nur ansatzweise die maßgebenden Parameter einer Überprüfung zu unterziehen, die Fortführung des Unternehmens vorweg negativ beurteilt habe. Dies habe zur sofortigen Fälligstellung von Verbindlichkeiten von Banken und zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Einzelunternehmens des Klägers geführt. Die Beklagte hafte nach Paragraph 1299, ABGB. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs brachte er vor, dass sich unter der Annahme der Nichtabwicklung des Konkursverfahrens, mithin der Fortführung des Unternehmens bei entsprechender Weiterfinanzierung durch die A***** Sparkasse, welche auf Grund der nicht ordnungsgemäß erstellten Fortführungsprognose unterblieben sei, bei Gegenüberstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten laut Schätzwerten der Insolvenz entsprechend der Saldenliste per April 2000, mithin lediglich bei Annahme einer Stilllegung des Unternehmens, ein Schadensbetrag von EUR 1,339.723,70 ergebe, wovon zur Zeit nur der Teilbetrag geltend gemacht werde. Ergänzend brachte der Kläger vor, dass auf Grund der im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgten Vermögenszerschlagung nur ein Bruchteil der wirtschaftlich ansonsten durchsetzbaren Werte erzielt worden seien. Es sei letztlich zu einem Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % gekommen. Bei Nichtdurchführung eines Insolvenzverfahrens wäre aber der Kläger in der Lage gewesen, entsprechende Gewinne zu lukrieren, die bei weitem die Ersparnis auf Grundlage des Insolvenzverfahrens überstiegen hätte, und zwar im Mindestausmaß von S 18 Mio.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren unter anderem mit der Begründung, dass das Vorbringen zur Schadenshöhe unschlüssig sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Klage trotz Erörterung unschlüssig geblieben sei. Es handle sich beim Klagsbetrag um einen Differenzbetrag, von dem nicht ersichtlich sei, auf Grund welcher Rechenoperation er sich ergebe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Klage in Anbetracht des komplexen Sachverhalts schlüssig sei. Der Schaden bestehe in der Differenz zwischen zwei Güterlagen, der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden sei gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer sei als der Wert, den das Vermögen ohne das den Ersatz begründende Ereignis haben würde. Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssten, sei die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssten spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn, in Betracht gezogen werden. Ein Prozessvorbringen sei immer dann als vollständig anzusehen, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lasse, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften möglich sei. Ein weiteres Präzisierungsbegehren würde die Pflichten des Klägers überspannen. Der Kläger mache einen ziffernmäßig behaupteten Schaden geltend. Die Aufnahme und Verwertung der vom Kläger bereits angebotenen Beweise führe nicht zu einem unzulässigen Erkundungsbeweis, wenn sich das Beweisverfahren an die Grenzen durch die tatsächlich erhobenen Prozessbehauptungen halte. Das Klagsvorbringen sei schlüssig.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es liege entweder keine einheitliche Rechtsprechung vor oder das Berufungsgericht sei - bei Annahme einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - von dieser abgewichen oder die zitierte Judikatur bedürfe einer Ausdehnung, Präzisierung etc bei Fällen der (aufwändigen) Schadensermittlung im Wege der Differenzmethode. Es handle sich nicht um eine bloße Frage des Einzelfalls.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss wieder herzustellen, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.