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Entscheidung 7 Ob 67/03h×

Entscheidung 7 Ob 67/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob67/03h

Entscheidungsdatum

28.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Richard F*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 36.340,-- samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2003, GZ 1 R 186/02g-10, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. Juli 2002, GZ 30 Cg 78/02b-6, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.754,82 (darin enthalten EUR 292,47 an Ust) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Bezahlung des Klagsbetrages mit der Begründung, er habe der Beklagten neben konkret genannten detaillierten Aufträgen die Ausarbeitung einer Fortführungsprognose aufgetragen. Sämtliche Auftragsvorgaben seien nicht bzw nicht mit der gebotenen hinreichenden Sorgfalt erfüllt worden, als die Beklagte, ohne auch nur ansatzweise die maßgebenden Parameter einer Überprüfung zu unterziehen, die Fortführung des Unternehmens vorweg negativ beurteilt habe. Dies habe zur sofortigen Fälligstellung von Verbindlichkeiten von Banken und zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Einzelunternehmens des Klägers geführt. Die Beklagte hafte nach Paragraph 1299, ABGB. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs brachte er vor, dass sich unter der Annahme der Nichtabwicklung des Konkursverfahrens, mithin der Fortführung des Unternehmens bei entsprechender Weiterfinanzierung durch die A***** Sparkasse, welche auf Grund der nicht ordnungsgemäß erstellten Fortführungsprognose unterblieben sei, bei Gegenüberstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten laut Schätzwerten der Insolvenz entsprechend der Saldenliste per April 2000, mithin lediglich bei Annahme einer Stilllegung des Unternehmens, ein Schadensbetrag von EUR 1,339.723,70 ergebe, wovon zur Zeit nur der Teilbetrag geltend gemacht werde. Ergänzend brachte der Kläger vor, dass auf Grund der im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgten Vermögenszerschlagung nur ein Bruchteil der wirtschaftlich ansonsten durchsetzbaren Werte erzielt worden seien. Es sei letztlich zu einem Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % gekommen. Bei Nichtdurchführung eines Insolvenzverfahrens wäre aber der Kläger in der Lage gewesen, entsprechende Gewinne zu lukrieren, die bei weitem die Ersparnis auf Grundlage des Insolvenzverfahrens überstiegen hätte, und zwar im Mindestausmaß von S 18 Mio.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren unter anderem mit der Begründung, dass das Vorbringen zur Schadenshöhe unschlüssig sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Klage trotz Erörterung unschlüssig geblieben sei. Es handle sich beim Klagsbetrag um einen Differenzbetrag, von dem nicht ersichtlich sei, auf Grund welcher Rechenoperation er sich ergebe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Klage in Anbetracht des komplexen Sachverhalts schlüssig sei. Der Schaden bestehe in der Differenz zwischen zwei Güterlagen, der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden sei gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer sei als der Wert, den das Vermögen ohne das den Ersatz begründende Ereignis haben würde. Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssten, sei die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssten spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn, in Betracht gezogen werden. Ein Prozessvorbringen sei immer dann als vollständig anzusehen, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lasse, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften möglich sei. Ein weiteres Präzisierungsbegehren würde die Pflichten des Klägers überspannen. Der Kläger mache einen ziffernmäßig behaupteten Schaden geltend. Die Aufnahme und Verwertung der vom Kläger bereits angebotenen Beweise führe nicht zu einem unzulässigen Erkundungsbeweis, wenn sich das Beweisverfahren an die Grenzen durch die tatsächlich erhobenen Prozessbehauptungen halte. Das Klagsvorbringen sei schlüssig.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es liege entweder keine einheitliche Rechtsprechung vor oder das Berufungsgericht sei - bei Annahme einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - von dieser abgewichen oder die zitierte Judikatur bedürfe einer Ausdehnung, Präzisierung etc bei Fällen der (aufwändigen) Schadensermittlung im Wege der Differenzmethode. Es handle sich nicht um eine bloße Frage des Einzelfalls.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss wieder herzustellen, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Dem unzulässigen Rekurs ist im Sinne der Paragraphen 528 a, in Verbindung mit 510 Absatz 3, ZPO zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann die Schlüssigkeit einer Klage nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sein (7 Ob 523/95, 4 Ob 190/00w, 8 ObA 126/01i, RIS-Justiz RS0037780). Eine erhebliche Rechtsfrage könnte nur dann vorliegen, wenn die Annahme der Schlüssigkeit der Klage durch das Berufungsgericht auf einem erheblichen Rechtsirrtum beruhte (7 Ob 523/95, 8 ObA 126/01i ua). In der Bejahung der Schlüssigkeit der Klage kann aber ein derartiger Rechtsirrtum im Hinblick auf die wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgericht und das Vorbringen des Klägers nicht erkannt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E69705 7Ob67.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00067.03H.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20030528_OGH0002_0070OB00067_03H0000_000