Der Rekurs der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes unzulässig.
Eine widerspruchsvolle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob gegen die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Kostenrekurses durch diese ein Rekurs zulässig ist, besteht nicht. Sie ist insbesondere auch nicht den vom Rekursgericht genannten Entscheidungen zu entnehmen. Im Fall der Entscheidung RZ 1990/64 hatte die zweite Instanz einen Kostenrekurs als verspätet und den dagegen erhobenen "Revisionsrekurs" unter Hinweis auf § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (idF vor der WGN 1989) als unzulässig zurückgewiesen. Den gegen den zweiten Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs sah der Oberste Gerichtshof als zulässig, aber nicht berechtigt an. Zwar habe derjenige, der mit seinem Antrag zurückgewiesen werde, das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen. Doch habe das Rekursgericht den gegen seinen Beschluß erhobenen "Revisionsrekurs" zu Recht unter Hinweis auf § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (idF vor der WGN 1989) zurückgewiesen, weil danach Rekurse gegen Sach- und Formalentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind. Im vorliegenden Fall aber hat die zweite Instanz einen an sie und nicht einen an die dritte Instanz gegen ihren Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurs zurückgewiesen. Der Sachverhalt ist daher mit jenem der Entscheidung RZ 1990/64 nicht vergleichbar.Eine widerspruchsvolle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob gegen die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Kostenrekurses durch diese ein Rekurs zulässig ist, besteht nicht. Sie ist insbesondere auch nicht den vom Rekursgericht genannten Entscheidungen zu entnehmen. Im Fall der Entscheidung RZ 1990/64 hatte die zweite Instanz einen Kostenrekurs als verspätet und den dagegen erhobenen "Revisionsrekurs" unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989) als unzulässig zurückgewiesen. Den gegen den zweiten Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs sah der Oberste Gerichtshof als zulässig, aber nicht berechtigt an. Zwar habe derjenige, der mit seinem Antrag zurückgewiesen werde, das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen. Doch habe das Rekursgericht den gegen seinen Beschluß erhobenen "Revisionsrekurs" zu Recht unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989) zurückgewiesen, weil danach Rekurse gegen Sach- und Formalentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind. Im vorliegenden Fall aber hat die zweite Instanz einen an sie und nicht einen an die dritte Instanz gegen ihren Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurs zurückgewiesen. Der Sachverhalt ist daher mit jenem der Entscheidung RZ 1990/64 nicht vergleichbar.
In der gleichfalls vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 537/90 (NRsp 1990/173 in ÖJZ 1990, Heft 16, ausführlich veröffentlicht in EvBl 1990/137) vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, ein "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluß sei - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG (idF der WGN 1989) nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG (idF der WGN 1989) abhängt; § 14 Abs 1 AußStrG mache keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird. Ist demnach im Sinne dieser Entscheidung ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG (idF der WGN 1989) jedenfalls und unabhängig davon unzulässig, ob im angefochtenen Beschluß in der Sache selbst erkannt oder nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wurde, hängt dies im übrigen vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG ab. Dieser Hinweis war in der genannten Entscheidung notwendig, weil Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz erhoben worden war, der nicht einen der im § 14 Abs 2 AußStrG genannten Fälle betraf. Die Ansicht des Rekursgerichtes und der Rekurswerberin, auch hier liege nicht einer der in § 14 Abs 2 AußStrG genannten Fälle vor, ist unzutreffend. Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen sind die Gebühren eines Sachverständigen, die in einem Außerstreitverfahren - darüber, daß über die Bestellung des Heiratsgutes im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, besteht kein Streit (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1221) - entstanden sind. Gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG aber ist der Revisionsrekurs über die Gebühren des Sachverständigen unzulässig.In der gleichfalls vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 537/90 (NRsp 1990/173 in ÖJZ 1990, Heft 16, ausführlich veröffentlicht in EvBl 1990/137) vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, ein "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluß sei - abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG in der Fassung der WGN 1989) nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989) abhängt; Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG mache keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird. Ist demnach im Sinne dieser Entscheidung ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG in der Fassung der WGN 1989) jedenfalls und unabhängig davon unzulässig, ob im angefochtenen Beschluß in der Sache selbst erkannt oder nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wurde, hängt dies im übrigen vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ab. Dieser Hinweis war in der genannten Entscheidung notwendig, weil Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz erhoben worden war, der nicht einen der im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG genannten Fälle betraf. Die Ansicht des Rekursgerichtes und der Rekurswerberin, auch hier liege nicht einer der in Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG genannten Fälle vor, ist unzutreffend. Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen sind die Gebühren eines Sachverständigen, die in einem Außerstreitverfahren - darüber, daß über die Bestellung des Heiratsgutes im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, besteht kein Streit (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1221,) - entstanden sind. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG aber ist der Revisionsrekurs über die Gebühren des Sachverständigen unzulässig.
Dies gilt nicht nur, wenn die Bemessung der Gebühren bekämpft wird,
sondern auch dann, wenn die Zahlungspflicht als solche, also die
Verpflichtung, die Gebühren zu tragen, dem Grund nach in Streit
steht. Auch die Frage, von wem bzw. aus wessen Vermögen Gebühren zu
bezahlen sind, kann zufolge des genannten Rechtsmittelausschlusses
nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Die
Antragstellerin, die die Festsetzung der Ersatzpflicht von
Sachverständigengebühren nach § 2 Abs 2 GEG bekämpft, ist daher auf
die genannte gesetzliche Bestimmung zu verweisen. Rechtsprechung zu
eben dieser Frage ist entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes
durchaus vorhanden (EvBl 1953/497; 2 Ob 670/85 = EFSlg.49.913 f;
2 Ob 534/87 = EFSlg.55.616 und 55.618; sowie 2 Ob 571/90). Eine
erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegt daher nicht vor.erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt daher nicht vor.
Der Rekurs war aus diesem Grunde zurückzuweisen.