Aus den Entscheidungsgründen:
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin die Ansicht, sie habe sich keiner Verletzung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt schuldig gemacht. Den Beklagten sei nämlich bekannt gewesen, daß sie über keinerlei Kenntnisse auf dem Gebiete des Chemikalienhandels verfüge. Die Beklagten hätten daher nicht darauf vertrauen können, daß der Revisionswerberin der ihnen unterlaufene Irrtum auffallen werde. Dies sei aber Voraussetzung für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung.
Wie der OGH bereits in seiner (den Rechtsstreit zwischen David Bl. und der Revisionswerberin betreffenden) Entscheidung 7 Ob 677/77 unter Hinweis auf die Lehre (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 131; vgl. auch Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[4] I, 105) ausgesprochen hat, mußte der Irrtum eines Vertragspartners seinem Gegner dann offenbar auffallen, wenn dessen Erklärungen so geartet waren, daß sein Kontrahent den Irrtum (objektiv) bei der im Verkehr üblichen, nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit hätte bemerken oder wenigstens den Verdacht auf das Vorliegen eines Irrtums hätte schöpfen müssen (JBl. 1967, 426; 6 Ob 189/61). In diesem Falle kommt dem Vertragspartner der Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit der vom Irrenden abgegebenen Erklärungen nicht zustatten (Klang[2] IV, 131). Daß der Irrende damit rechnen konnte, seinem Vertragspartner werde der Irrtum auffallen, ist schon im Hinblick auf das Wesen des Irrtums nicht denkbar. Ob dem Vertragspartner der dem anderen Teil unterlaufene Irrtum auffallen mußte, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Es kann allerdings schon der Preis, den der Irrende verlangt oder bietet, dessen Irrtum für den anderen Vertragspartner erkennbar machen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 131). Ohne Belang für die Irrtumsanfechtung ist hingegen, daß dem Irrenden sein Irrtum selbst hätte auffallen müssen (Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 118; SZ 26/71, 36/72; 7 Ob 677/77). Bei einem durch Bevollmächtigte erfolgten Vertragsabschluß genügt, daß der dem anderen Vertragspartner unterlaufene Irrtum für den Machthaber - spätestens im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses - erkennbar war (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 132).Wie der OGH bereits in seiner (den Rechtsstreit zwischen David Bl. und der Revisionswerberin betreffenden) Entscheidung 7 Ob 677/77 unter Hinweis auf die Lehre (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 131; vergleiche auch Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[4] römisch eins, 105) ausgesprochen hat, mußte der Irrtum eines Vertragspartners seinem Gegner dann offenbar auffallen, wenn dessen Erklärungen so geartet waren, daß sein Kontrahent den Irrtum (objektiv) bei der im Verkehr üblichen, nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit hätte bemerken oder wenigstens den Verdacht auf das Vorliegen eines Irrtums hätte schöpfen müssen (JBl. 1967, 426; 6 Ob 189/61). In diesem Falle kommt dem Vertragspartner der Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit der vom Irrenden abgegebenen Erklärungen nicht zustatten (Klang[2] römisch vier, 131). Daß der Irrende damit rechnen konnte, seinem Vertragspartner werde der Irrtum auffallen, ist schon im Hinblick auf das Wesen des Irrtums nicht denkbar. Ob dem Vertragspartner der dem anderen Teil unterlaufene Irrtum auffallen mußte, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Es kann allerdings schon der Preis, den der Irrende verlangt oder bietet, dessen Irrtum für den anderen Vertragspartner erkennbar machen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 131). Ohne Belang für die Irrtumsanfechtung ist hingegen, daß dem Irrenden sein Irrtum selbst hätte auffallen müssen (Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 118; SZ 26/71, 36/72; 7 Ob 677/77). Bei einem durch Bevollmächtigte erfolgten Vertragsabschluß genügt, daß der dem anderen Vertragspartner unterlaufene Irrtum für den Machthaber - spätestens im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses - erkennbar war (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 132).
Hier hätte der für die Revisionswerberin die Verhandlungen mit dem Zweitbeklagten führende Karl-Heinz B schon im Hinblick auf den ganz besonders niedrigen, vom Zweitbeklagten für das Insektizid Lindane genannten Preis von 265 DM pro Tonne (das sind nur 26 1/2 Pfennig = zirka 1.90 S pro Kilogramm) den Verdacht schöpfen müssen, daß dem Zweitbeklagten bei der Kalkulation ein Irrtum unterlaufen sein könnte. Karl-Heinz B war nämlich bekannt, daß es sich bei dem Produkt Lindane um ein chemisches Mittel zur Insektenvertilgung und zur Unkrautbekämpfung handelt. Er hätte daher bei Aufwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt auch ohne vorherige Einholung von Vergleichspreisen annehmen müssen, daß dieses Produkt im Großhandel kaum um einen Kilopreis von 1.90 S erhältlich sein werde. Auf die ihr fehlenden Erfahrungen auf dem Gebiete des Chemikalienhandels kann sich die Revisionswerberin nicht berufen, weil es ihre Sache gewesen wäre, sich vor dem Geschäftsabschluß mit der Firma U entsprechend zu informieren. Ohne Bedeutung ist auch, ob Karl-Heinz B der Irrtum des Zweitbeklagten tatsächlich nicht aufgefallen ist (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 131). Der von der Revisionswerberin behauptete Kaufvertrag ist daher, selbst wenn dieser entgegen der Ansicht des Erstgerichtes wirklich zustandegekommen sein sollte, für die Beklagten im Hinblick auf den dem Zweitbeklagten bei der Preiskalkulation unterlaufenen Irrtum nicht verbindlich (§ 871 ABGB). Die Abweisung des Hauptbegehrens ist somit schon aus diesem Gründe berechtigt. Liegt aber ein für die Beklagten verbindlicher Kaufvertrag nicht vor, so kann die Revisionswerberin von diesen auch nicht das Erfüllungsinteresse begehren.Hier hätte der für die Revisionswerberin die Verhandlungen mit dem Zweitbeklagten führende Karl-Heinz B schon im Hinblick auf den ganz besonders niedrigen, vom Zweitbeklagten für das Insektizid Lindane genannten Preis von 265 DM pro Tonne (das sind nur 26 1/2 Pfennig = zirka 1.90 S pro Kilogramm) den Verdacht schöpfen müssen, daß dem Zweitbeklagten bei der Kalkulation ein Irrtum unterlaufen sein könnte. Karl-Heinz B war nämlich bekannt, daß es sich bei dem Produkt Lindane um ein chemisches Mittel zur Insektenvertilgung und zur Unkrautbekämpfung handelt. Er hätte daher bei Aufwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt auch ohne vorherige Einholung von Vergleichspreisen annehmen müssen, daß dieses Produkt im Großhandel kaum um einen Kilopreis von 1.90 S erhältlich sein werde. Auf die ihr fehlenden Erfahrungen auf dem Gebiete des Chemikalienhandels kann sich die Revisionswerberin nicht berufen, weil es ihre Sache gewesen wäre, sich vor dem Geschäftsabschluß mit der Firma U entsprechend zu informieren. Ohne Bedeutung ist auch, ob Karl-Heinz B der Irrtum des Zweitbeklagten tatsächlich nicht aufgefallen ist (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 131). Der von der Revisionswerberin behauptete Kaufvertrag ist daher, selbst wenn dieser entgegen der Ansicht des Erstgerichtes wirklich zustandegekommen sein sollte, für die Beklagten im Hinblick auf den dem Zweitbeklagten bei der Preiskalkulation unterlaufenen Irrtum nicht verbindlich (Paragraph 871, ABGB). Die Abweisung des Hauptbegehrens ist somit schon aus diesem Gründe berechtigt. Liegt aber ein für die Beklagten verbindlicher Kaufvertrag nicht vor, so kann die Revisionswerberin von diesen auch nicht das Erfüllungsinteresse begehren.