Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs.1 Z 1 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Arb 8609, 7962 u. a.). Derartiges wird in der Revision gar nicht behauptet. Vielmehr unternimmt die Revision lediglich den Versuch, eine ihr nicht genehme Begründung als der Sachlage nicht entsprechend darzustellen. Daß das Berufungsgericht nicht von einem Verzicht auf eine Irrtumsanfechtung ausgegangen ist, kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel bilden, weil ein solcher Verzicht von der Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden ist. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen vorgelegte Urkunden auf Einwendungen hin zu überprüfen, die gar nicht erhoben worden sind. Im übrigen wird die Mängelrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, welche verfahrensrechtlich notwendigen Schritte vom Berufungsgericht unterlassen wurden. Mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit unternimmt die Klägerin den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs.1 Z 3 ZPO besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits (3 Ob 531/81, 5 Ob 731/80 u.a.). Derartiges wird in der Revision nicht dargetan. Die Klägerin versucht vielmehr, auch unter diesem Revisionsgrund darzulegen, daß Feststellungen des Berufungsgerichtes durch Beweisergebnisse nicht gedeckt sind. Derartiges wäre aber keine Aktenwidrigkeit, sondern nur eine unrichtige Tatsachenfeststellung, die keinen Revisionsgrund bildet. Den Schlußfolgerungen, die die Revisionswerberin aus dem Ausdruck "öffentliche Ausschreibung" zieht, liegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen zugrunde. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß dem allfälligen Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nur ein Werkvertrag zugrundeliegen kann, der nach den allgemeinen privatrechtlichen Bestimmungen für derartige Verträge zu beurteilen ist. Die Vergabe von Bauaufträgen an Baufirmen durch eine Gebietskörperschaft stellt nämlich keinen Akt der Hoheitsverwaltung, sondern einen solchen der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Gebietskörperschaft Teile der Baukostensumme von einem öffentlich-rechtlichen Fonds nur nach den Bestimmungen dieses Fonds ersetzt erhält.Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Arb 8609, 7962 u. a.). Derartiges wird in der Revision gar nicht behauptet. Vielmehr unternimmt die Revision lediglich den Versuch, eine ihr nicht genehme Begründung als der Sachlage nicht entsprechend darzustellen. Daß das Berufungsgericht nicht von einem Verzicht auf eine Irrtumsanfechtung ausgegangen ist, kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel bilden, weil ein solcher Verzicht von der Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden ist. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen vorgelegte Urkunden auf Einwendungen hin zu überprüfen, die gar nicht erhoben worden sind. Im übrigen wird die Mängelrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, welche verfahrensrechtlich notwendigen Schritte vom Berufungsgericht unterlassen wurden. Mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit unternimmt die Klägerin den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits (3 Ob 531/81, 5 Ob 731/80 u.a.). Derartiges wird in der Revision nicht dargetan. Die Klägerin versucht vielmehr, auch unter diesem Revisionsgrund darzulegen, daß Feststellungen des Berufungsgerichtes durch Beweisergebnisse nicht gedeckt sind. Derartiges wäre aber keine Aktenwidrigkeit, sondern nur eine unrichtige Tatsachenfeststellung, die keinen Revisionsgrund bildet. Den Schlußfolgerungen, die die Revisionswerberin aus dem Ausdruck "öffentliche Ausschreibung" zieht, liegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen zugrunde. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß dem allfälligen Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nur ein Werkvertrag zugrundeliegen kann, der nach den allgemeinen privatrechtlichen Bestimmungen für derartige Verträge zu beurteilen ist. Die Vergabe von Bauaufträgen an Baufirmen durch eine Gebietskörperschaft stellt nämlich keinen Akt der Hoheitsverwaltung, sondern einen solchen der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Gebietskörperschaft Teile der Baukostensumme von einem öffentlich-rechtlichen Fonds nur nach den Bestimmungen dieses Fonds ersetzt erhält.
Geht man von einem privatrechtlichen Verhältnis zwischen den Streitteilen aus, so ist unbestritten, daß die Beklagte an ein von ihr erstelltes Anbot bis zum Ablauf der Ausschreibungsfrist gebunden war. Tatsächlich hat die Klägerin das Anbot auch innerhalb der Ausschreibungsfrist angenommen. Damit ist aber die Frage einer allfälligen Irrtumsanfechtung nicht beantwortet.
Zu den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Wesentlichkeit des Irrtums der Beklagten nimmt die Revision nicht weiter Stellung, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Tatsache ist jedenfalls, daß ohne diesen Irrtum ein Vertrag zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen wäre, weil diesfalls die Beklagte nicht Bestbieterin gewesen wäre. Was nun die Beachtlichkeit des Irrtums anlangt, so hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß ein Kalkulationsirrtum zumindest für den Fall beachtlich ist, wonach die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Partner gegenüber in Erscheinung trat und von ihm als Grundlage für die Willenserklärung erkennbar war (JBl.1974,144 u.a.). Wird also die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht, was eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Einvernehmen darüber voraussetzt, daß das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation erfolge, so handelt es sich bei einem solchen Irrtum nicht um einen bloßen Motivirrtum (Rummel Rdz 12 zu § 871). Der sogenannte Kalkulationsirrtum betrifft in der Regel nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst, sondern nur Umstände, die dieser vorangegangen sind und damit nur den Beweggrund. Wenn jedoch die Kalkulation zum Gegenstand der entscheidenden Vertragsverhandlungen gemacht wurde und der geforderte Preis erkennbar als ein auf dieser Kalkulation beruhender bezeichnet worden ist, liegt hingegen ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor. Ein Motivirrtum ist hingegen anzunehmen, wenn ein Vertragsteil die Höhe der von ihm zu tragenden Kosten oder der von ihm zu tätigenden Aufwendungen falsch einschätzt (EvBl.1983/100, Gschnitzer in Klang 2 IV/1,127 f).Zu den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Wesentlichkeit des Irrtums der Beklagten nimmt die Revision nicht weiter Stellung, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Tatsache ist jedenfalls, daß ohne diesen Irrtum ein Vertrag zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen wäre, weil diesfalls die Beklagte nicht Bestbieterin gewesen wäre. Was nun die Beachtlichkeit des Irrtums anlangt, so hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß ein Kalkulationsirrtum zumindest für den Fall beachtlich ist, wonach die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Partner gegenüber in Erscheinung trat und von ihm als Grundlage für die Willenserklärung erkennbar war (JBl.1974,144 u.a.). Wird also die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht, was eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Einvernehmen darüber voraussetzt, daß das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation erfolge, so handelt es sich bei einem solchen Irrtum nicht um einen bloßen Motivirrtum (Rummel Rdz 12 zu Paragraph 871,). Der sogenannte Kalkulationsirrtum betrifft in der Regel nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst, sondern nur Umstände, die dieser vorangegangen sind und damit nur den Beweggrund. Wenn jedoch die Kalkulation zum Gegenstand der entscheidenden Vertragsverhandlungen gemacht wurde und der geforderte Preis erkennbar als ein auf dieser Kalkulation beruhender bezeichnet worden ist, liegt hingegen ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor. Ein Motivirrtum ist hingegen anzunehmen, wenn ein Vertragsteil die Höhe der von ihm zu tragenden Kosten oder der von ihm zu tätigenden Aufwendungen falsch einschätzt (EvBl.1983/100, Gschnitzer in Klang 2 IV/1,127 f).
Im vorliegenden Fall wurde die Kalkulationsgrundlagen in der Ausschreibung eindeutig dargelegt. Nach der Ausschreibung war klar, daß die Fertigteilschächte aus Stahlbetonringen mit zugfester Schraubverbindung und eingelegtem Rollring auszuführen sind. Die Beklagte hat bei Erstellung des Anbotes nicht etwa die Kosten für die Erbringung derartiger Leistungen falsch eingeschätzt, sondern hat ein Anbot erstellt, das in diesem Punkt von der Ausschreibung abwich. Dem Anbot lag demach nicht ein Kalkulationsirrtum, sondern ein Geschäftsirrtum zugrunde. Ein solcher Irrtum berechtigt aber grundsätzlich zu einer Anfechtung nach § 871 ABGB.Im vorliegenden Fall wurde die Kalkulationsgrundlagen in der Ausschreibung eindeutig dargelegt. Nach der Ausschreibung war klar, daß die Fertigteilschächte aus Stahlbetonringen mit zugfester Schraubverbindung und eingelegtem Rollring auszuführen sind. Die Beklagte hat bei Erstellung des Anbotes nicht etwa die Kosten für die Erbringung derartiger Leistungen falsch eingeschätzt, sondern hat ein Anbot erstellt, das in diesem Punkt von der Ausschreibung abwich. Dem Anbot lag demach nicht ein Kalkulationsirrtum, sondern ein Geschäftsirrtum zugrunde. Ein solcher Irrtum berechtigt aber grundsätzlich zu einer Anfechtung nach Paragraph 871, ABGB.
Eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung würde allerdings, nachdem einer der anderen Anfechtungstatbestände hier nicht in Frage kommt, voraussetzen, daß der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden ist. Rechtzeitig aufgeklärt im Sinne des § 871 ABGB ist der Irrtum dann, wenn der Gegner noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden gehandelt hat (JBl.1970,313, SZ 47/148 u.a.). Hat die Gegenseite im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügung getroffen, so ist demnach eine Aufklärung als rechtzeitig anzusehen (JBl.1983,559 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde der Irrtum von der Beklagten zu einem Zeitpunkt aufgeklärt, zu dem die Klägerin sich noch für kein Anbot endgültig entschieden hatte. Die Zuschlagserteilung erfolgte erst nach dieser Aufklärung. Sohin kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin im Hinblick auf die irrtümliche Erklärung der Beklagten bereits Dispositionen getroffen hat. Vielmehr hätte sie bei Zuschlagserteilung bereits die Aufklärung des Irrtums zur Kenntnis nehmen und demnach das irrtümliche Anbot der Beklagten nicht als Bestanbot behandeln können.Eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung würde allerdings, nachdem einer der anderen Anfechtungstatbestände hier nicht in Frage kommt, voraussetzen, daß der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden ist. Rechtzeitig aufgeklärt im Sinne des Paragraph 871, ABGB ist der Irrtum dann, wenn der Gegner noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden gehandelt hat (JBl.1970,313, SZ 47/148 u.a.). Hat die Gegenseite im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügung getroffen, so ist demnach eine Aufklärung als rechtzeitig anzusehen (JBl.1983,559 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde der Irrtum von der Beklagten zu einem Zeitpunkt aufgeklärt, zu dem die Klägerin sich noch für kein Anbot endgültig entschieden hatte. Die Zuschlagserteilung erfolgte erst nach dieser Aufklärung. Sohin kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin im Hinblick auf die irrtümliche Erklärung der Beklagten bereits Dispositionen getroffen hat. Vielmehr hätte sie bei Zuschlagserteilung bereits die Aufklärung des Irrtums zur Kenntnis nehmen und demnach das irrtümliche Anbot der Beklagten nicht als Bestanbot behandeln können.
Richtig hat also das Berufungsgericht erkannt, daß infolge Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 871 ABGB der Irrtum der Beklagten beachtlich ist, so daß die Klägerin aus der nachträglich erfolgten Zuschlagserteilung an die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte ableiten kann. Da sich sohin schon aus diesem Grund das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt erweist, konnte, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, die Frage eines rechtswirksamen Zustandekommens des Vertrages unerörtert bleiben.Richtig hat also das Berufungsgericht erkannt, daß infolge Vorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB der Irrtum der Beklagten beachtlich ist, so daß die Klägerin aus der nachträglich erfolgten Zuschlagserteilung an die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte ableiten kann. Da sich sohin schon aus diesem Grund das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt erweist, konnte, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, die Frage eines rechtswirksamen Zustandekommens des Vertrages unerörtert bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.