Die Klage ist zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet (§ 538 Abs. 1 ZPO).Die Klage ist zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet (Paragraph 538, Absatz eins, ZPO).
Die Klägerin stützt ihr Begehren offensichtlich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO, da jeder andere der in den §§ 530, 531 ZPO angeführten Wiederaufnahmsgründe von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies betrifft insbesondere auch den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs. 1 Z 6 ZPO, da Entscheidungen über den gleichen Anspruch nicht vorliegen, so daß die Rechtskraft der früheren Entscheidung durch die später ergangene Entscheidung nicht beeinträchtigt werden konnte (vgl. Fasching IV 508 f), ganz abgesehen davon, daß die Wiederaufnahmsklägerin nicht die Beseitigung der späteren, sondern (aus naheliegenden Gründen) der früheren Entscheidung anstrebt.Die Klägerin stützt ihr Begehren offensichtlich auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, da jeder andere der in den Paragraphen 530, 531, ZPO angeführten Wiederaufnahmsgründe von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies betrifft insbesondere auch den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, da Entscheidungen über den gleichen Anspruch nicht vorliegen, so daß die Rechtskraft der früheren Entscheidung durch die später ergangene Entscheidung nicht beeinträchtigt werden konnte vergleiche Fasching römisch vier 508 f), ganz abgesehen davon, daß die Wiederaufnahmsklägerin nicht die Beseitigung der späteren, sondern (aus naheliegenden Gründen) der früheren Entscheidung anstrebt.
Aber auch der gesetzliche Anfechtungsgrund des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO liegt nicht vor. Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt läßt sich vielmehr unter keinen der Wiederaufnahmsgründe der §§ 530, 531 ZPO unterordnen (vgl. Fasching IV540). Die Klägerin macht nicht etwa geltend, daß sie in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt ist oder Beweismittel aufgefunden oder zu benützen in den Stand gesetzt wurde, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde. Sie behauptet lediglich die Unvereinbarkeit zweier oberstgerichtlicher Entscheidungen. Ganz abgesehen davon, daß zwei einander widersprechende oberstgerichtliche Entscheidungen nicht die Wiederaufnahme eines der beiden Verfahren zu begründen vermöchten - eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel iS des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO (vgl. Fasching IV 510 und 512 sowie III 227; auch eine Wiederaufnahme etwa wegen Änderung der Rechtslage ist unzulässig -, liegen einander widersprechende Entscheidungen gar nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen der Wiederaufnahmsklägerin ist vielmehr, wie bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, aktenwidrig. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 599/85 wurde keineswegs die Ansicht vertreten, das Pfandrecht der Wiederaufnahmsklägerin an dem Sparbuch sei durch dessen Ausfolgung an Helmut P*** untergegangen. Die Beurteilung dieser Frage wurde vielmehr ausdrücklich offengelassen. Sie wurde für die Entscheidung des Rechtsstreites als unerheblich angesehen, weil die B*** FÜR O*** UND S*** durch die neuerliche Verpfändung jedenfall ein Pfandrecht, und zwar ein einem allenfalls weiterbestehenden Pfandrecht der Wiederaufnahmsklägerin vorangehendes Pfandrecht, erworben habe (S 15 unten der genannten Entscheidung). Die Entscheidungen 7 Ob 599/85 und 8 Ob 634/86 sind daher auch durchaus miteinander vereinbar.Aber auch der gesetzliche Anfechtungsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO liegt nicht vor. Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt läßt sich vielmehr unter keinen der Wiederaufnahmsgründe der Paragraphen 530, 531, ZPO unterordnen vergleiche Fasching IV540). Die Klägerin macht nicht etwa geltend, daß sie in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt ist oder Beweismittel aufgefunden oder zu benützen in den Stand gesetzt wurde, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde. Sie behauptet lediglich die Unvereinbarkeit zweier oberstgerichtlicher Entscheidungen. Ganz abgesehen davon, daß zwei einander widersprechende oberstgerichtliche Entscheidungen nicht die Wiederaufnahme eines der beiden Verfahren zu begründen vermöchten - eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel iS des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vergleiche Fasching römisch vier 510 und 512 sowie römisch drei 227; auch eine Wiederaufnahme etwa wegen Änderung der Rechtslage ist unzulässig -, liegen einander widersprechende Entscheidungen gar nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen der Wiederaufnahmsklägerin ist vielmehr, wie bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, aktenwidrig. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 599/85 wurde keineswegs die Ansicht vertreten, das Pfandrecht der Wiederaufnahmsklägerin an dem Sparbuch sei durch dessen Ausfolgung an Helmut P*** untergegangen. Die Beurteilung dieser Frage wurde vielmehr ausdrücklich offengelassen. Sie wurde für die Entscheidung des Rechtsstreites als unerheblich angesehen, weil die B*** FÜR O*** UND S*** durch die neuerliche Verpfändung jedenfall ein Pfandrecht, und zwar ein einem allenfalls weiterbestehenden Pfandrecht der Wiederaufnahmsklägerin vorangehendes Pfandrecht, erworben habe (S 15 unten der genannten Entscheidung). Die Entscheidungen 7 Ob 599/85 und 8 Ob 634/86 sind daher auch durchaus miteinander vereinbar.
Da sich der von der Wiederaufnahmsklägerin behauptete Sachverhalt von vornherein unter keinen der Wiederaufnahmsgründe der §§ 530, 531 ZPO unterordnen läßt, war die Klage zurückzuweisen (Fasching IV 540).Da sich der von der Wiederaufnahmsklägerin behauptete Sachverhalt von vornherein unter keinen der Wiederaufnahmsgründe der Paragraphen 530, 531, ZPO unterordnen läßt, war die Klage zurückzuweisen (Fasching römisch vier 540).