Begründung:
Die Ehe der Eltern des mj. ***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. 1. 1979 geschieden. In einem am gleichen Tag abgeschlossenen, pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich erklärte sich der Vater damit einverstanden, daß die Obsorge für das Kind der Mutter übertragen wird, und verpflichtete sich zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.200,-.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10. 6. 1981 wurde die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gemäß § 271 ABGB zum besonderen Sachwalter des Kindes bestellt, um dessen Unterhaltsansprüche durchzusetzen.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10. 6. 1981 wurde die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gemäß Paragraph 271, ABGB zum besonderen Sachwalter des Kindes bestellt, um dessen Unterhaltsansprüche durchzusetzen.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13. 10. 1981 wurde dem Minderjährigen ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von S 1.200,-
vom 1. 10. 1981 bis 30. 9. 1984 gewährt, weil der Vater seinen Arbeitsplatz am 31. 8. 1981 verlassen habe und seither keiner nachweisbaren Arbeit nachgehe. Mit den weiteren Beschlüssen vom 26. 9. 1984 und 27. 11. 1987 gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen einen monatlichen Unterhaltsvorschuß gemäß § 4 Z 2 UVG in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes der im § 6 UVG vorgesehenen Höhe für die Zeiträume 1. 10. 1984 bis 30. 9. 1987 und 1. 10. 1987 bis 30. 9. 1990, weil der Vater unbekannten Aufenthaltes und der Exekutionstitel mehr als drei Jahre alt sei.vom 1. 10. 1981 bis 30. 9. 1984 gewährt, weil der Vater seinen Arbeitsplatz am 31. 8. 1981 verlassen habe und seither keiner nachweisbaren Arbeit nachgehe. Mit den weiteren Beschlüssen vom 26. 9. 1984 und 27. 11. 1987 gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen einen monatlichen Unterhaltsvorschuß gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes der im Paragraph 6, UVG vorgesehenen Höhe für die Zeiträume 1. 10. 1984 bis 30. 9. 1987 und 1. 10. 1987 bis 30. 9. 1990, weil der Vater unbekannten Aufenthaltes und der Exekutionstitel mehr als drei Jahre alt sei.
Aus eben diesem Grund gewährte das Erstgericht mit Beschluß vom 10. 9. 1990 dem Minderjährigen antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuß für die Zeit vom 1. 10. 1990 bis 30. 9. 1993.
Das Rekursgericht wies den Antrag des besonderen Sachwalters auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Minderjährigen ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs.1 AußStrG zulässig ist. Zwar erfordere § 4 Z 2 UVG die Durchführung eines Titelverfahrens dann nicht, wenn dies schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheine. Es müßten aber doch gewisse Bemühungen unternommen werden, um mit dem Vater eine Unterhaltsvereinbarung zu schließen oder dessen Aufenthaltsort zur Schöpfung eines gerichtlichen Unterhaltstitels ausfindig zu machen. Im vorliegenden Fall habe eine von der zweiten Instanz veranlaßte Anfrage bei der Mutter ergeben, daß sich der Unterhaltsschuldner unter einer näher bezeichneten Anschrift in Frankreich aufhalte. Ein Titelverfahren sei daher nicht von vornherein aussichtslos, zumal sowohl Österreich als auch Frankreich Vertragsstaaten des New Yorker Unterhaltsübereinkommens (BGBl. 316/1969) seien. Der Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, weil der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. 7. 1990, 2 Ob 582/90, Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 1 UVG schon deshalb gewährt habe, weil der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz im Ausland habe, und ungeklärt sei, ob diese Rechtsprechung auch für Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG gelte.Das Rekursgericht wies den Antrag des besonderen Sachwalters auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Minderjährigen ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig ist. Zwar erfordere Paragraph 4, Ziffer 2, UVG die Durchführung eines Titelverfahrens dann nicht, wenn dies schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheine. Es müßten aber doch gewisse Bemühungen unternommen werden, um mit dem Vater eine Unterhaltsvereinbarung zu schließen oder dessen Aufenthaltsort zur Schöpfung eines gerichtlichen Unterhaltstitels ausfindig zu machen. Im vorliegenden Fall habe eine von der zweiten Instanz veranlaßte Anfrage bei der Mutter ergeben, daß sich der Unterhaltsschuldner unter einer näher bezeichneten Anschrift in Frankreich aufhalte. Ein Titelverfahren sei daher nicht von vornherein aussichtslos, zumal sowohl Österreich als auch Frankreich Vertragsstaaten des New Yorker Unterhaltsübereinkommens Bundesgesetzblatt 316 aus 1969,) seien. Der Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, weil der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. 7. 1990, 2 Ob 582/90, Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG schon deshalb gewährt habe, weil der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz im Ausland habe, und ungeklärt sei, ob diese Rechtsprechung auch für Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gelte.
Der Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters ist nicht berechtigt.