Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Was der Hinweis der Beklagten auf § 158 f. VersVG im vorliegenden Fall für eine Bedeutung haben soll, ist unerfindlich. Diese Bestimmung begründet lediglich einen Forderungsübergang von dem durch den Versicherer befriedigten Dritten auf den Versicherer. Daß dies auch hier der Fall wäre, ist unbestritten. Voraussetzung für einen solchen Forderungsübergang wäre also eine Leistung an den Dritten, die die Beklagte nicht erbringen will. Mit einer Bestimmung, die eine Zession zu ihren Gunsten im Falle einer Zahlung an Dritte bewirken soll, kann sohin die Beklagte den Deckungsanspruch des Klägers nicht abwehren.Was der Hinweis der Beklagten auf Paragraph 158, f. VersVG im vorliegenden Fall für eine Bedeutung haben soll, ist unerfindlich. Diese Bestimmung begründet lediglich einen Forderungsübergang von dem durch den Versicherer befriedigten Dritten auf den Versicherer. Daß dies auch hier der Fall wäre, ist unbestritten. Voraussetzung für einen solchen Forderungsübergang wäre also eine Leistung an den Dritten, die die Beklagte nicht erbringen will. Mit einer Bestimmung, die eine Zession zu ihren Gunsten im Falle einer Zahlung an Dritte bewirken soll, kann sohin die Beklagte den Deckungsanspruch des Klägers nicht abwehren.
Zutreffend sind die Ausführungen der Untergerichte zu § 158 c VersVG. Der Absatz 1 dieser Bestimmung regelt ausschließlich die Haftung des Versicherers gegenüber einem Dritten. Absatz 3 verfügt bezüglich dieser Haftung gegenüber dem Dritten eine Einschränkung. Die gesamte Bestimmung regelt sohin ausschließlich die Beiziehung zwischen dem Versicherer und dem Dritten, nicht aber Fragen der Leistungsfreiheit an sich. Insbesondere schafft sie keinen eigenen Fall der Leistungsfreiheit. Sie ist überhaupt nur anwendbar, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund anderer Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht. Aus diesem Grunde kann die Beklagte den Deckungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht mit Erfolg mit § 158 c VersVG in Verbindung bringen. Wenn dort auch von teilweiser Leistungsfreiheit die Rede ist, bedeutet dies nur, daß die betragliche Beschränkung der Haftung des Versicherers dem Dritten gegenüber jenen Teil betrifft, bezüglich dessen Leistungsfreiheit eingetreten ist. Ist dagegen bezüglich eines Teiles des Deckungsanspruches Leistungsfreiheit nicht eingetreten, handelt der Versicherer, wenn er unter Berufung auf § 158 c Abs 3 VersVG die Befriedigung berechtigter Ansprüche Dritter verweigert, vertragswidrig, weil in der Haftpflichtversicherung gemäß § 149 VersVG die Befriedigung solcher Ansprüche zu den von der Versicherung zu erbringenden Leistungen gehört (SZ 31/27, SZ 30/2 ua).Zutreffend sind die Ausführungen der Untergerichte zu Paragraph 158, c VersVG. Der Absatz 1 dieser Bestimmung regelt ausschließlich die Haftung des Versicherers gegenüber einem Dritten. Absatz 3 verfügt bezüglich dieser Haftung gegenüber dem Dritten eine Einschränkung. Die gesamte Bestimmung regelt sohin ausschließlich die Beiziehung zwischen dem Versicherer und dem Dritten, nicht aber Fragen der Leistungsfreiheit an sich. Insbesondere schafft sie keinen eigenen Fall der Leistungsfreiheit. Sie ist überhaupt nur anwendbar, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund anderer Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht. Aus diesem Grunde kann die Beklagte den Deckungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht mit Erfolg mit Paragraph 158, c VersVG in Verbindung bringen. Wenn dort auch von teilweiser Leistungsfreiheit die Rede ist, bedeutet dies nur, daß die betragliche Beschränkung der Haftung des Versicherers dem Dritten gegenüber jenen Teil betrifft, bezüglich dessen Leistungsfreiheit eingetreten ist. Ist dagegen bezüglich eines Teiles des Deckungsanspruches Leistungsfreiheit nicht eingetreten, handelt der Versicherer, wenn er unter Berufung auf Paragraph 158, c Absatz 3, VersVG die Befriedigung berechtigter Ansprüche Dritter verweigert, vertragswidrig, weil in der Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 149, VersVG die Befriedigung solcher Ansprüche zu den von der Versicherung zu erbringenden Leistungen gehört (SZ 31/27, SZ 30/2 ua).
Entscheidend ist im vorliegenden Fall sohin ausschließlich, ob und inwieweit Leistungsfreiheit gegenüber dem Kläger eingetreten ist. In diesem Zusammenhang kann allerdings der Auffassung des Klägers, Art 6 Abs 2 lit c AKHB 1967 setze keine Leistungsfreiheit, sondern lediglich ein Bußgeld für den Fall der Alkoholisierung fest, nicht beigetreten werden, weil sie im Gegensatz zum Wortlaut des Art 6 Abs 2 AKHB 1967 steht. Dort ist nämlich von der Verletzung einer Obliegenheit, die Leistungsfreiheit bewirkt, die Rede. Entgegen den Ausführungen der Beklagten normiert Art 6 Abs 3 AKHB 1967 ausdrücklich, daß die Leistungsfreiheit gemäß Abs 2 lit c mit 30.000,-- S begrenzt ist. Aus diesem eindeutigen Wortlaut ergibt sich, daß im Falle des Art 6 Abs 2 lit c AKHB 1967 über einen Betrag von 30.000,-- S hinaus keine Leistungsfreiheit besteht. Aus § 60 Abs 2 Z 4 lit b KFG kann das Gegenteil nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung lediglich die Ermächtigung zur Festsetzung einer Leistungsfreiheit wegen Alkoholisierung durch Verordnung enthält. Macht die Verordnung von dieser Ermächtigung nur eingeschränkt insoweit Gebrauch, als sie die Leistungsfreiheit betraglich beschränkt, so kann eben nur von dieser Beschränkung ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger bereits rechtskräftig zum Rückersatz von 30.000,-- S an die Beklagte verurteilt. Demnach kann die Beklagte aus Art 6 Abs 2 lit c AKHB keine weitere Leistungsfreiheit mehr ableiten, weshalb sie der fehlende Gegenbeweis gegen die Annahme der Alkoholisierung des Klägers nicht berechtigt, nach dem Versicherungsvertrag vorgesehene Leistungen an Dritte zu verweigern.Entscheidend ist im vorliegenden Fall sohin ausschließlich, ob und inwieweit Leistungsfreiheit gegenüber dem Kläger eingetreten ist. In diesem Zusammenhang kann allerdings der Auffassung des Klägers, Artikel 6, Absatz 2, Litera c, AKHB 1967 setze keine Leistungsfreiheit, sondern lediglich ein Bußgeld für den Fall der Alkoholisierung fest, nicht beigetreten werden, weil sie im Gegensatz zum Wortlaut des Artikel 6, Absatz 2, AKHB 1967 steht. Dort ist nämlich von der Verletzung einer Obliegenheit, die Leistungsfreiheit bewirkt, die Rede. Entgegen den Ausführungen der Beklagten normiert Artikel 6, Absatz 3, AKHB 1967 ausdrücklich, daß die Leistungsfreiheit gemäß Absatz 2, Litera c, mit 30.000,-- S begrenzt ist. Aus diesem eindeutigen Wortlaut ergibt sich, daß im Falle des Artikel 6, Absatz 2, Litera c, AKHB 1967 über einen Betrag von 30.000,-- S hinaus keine Leistungsfreiheit besteht. Aus Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, KFG kann das Gegenteil nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung lediglich die Ermächtigung zur Festsetzung einer Leistungsfreiheit wegen Alkoholisierung durch Verordnung enthält. Macht die Verordnung von dieser Ermächtigung nur eingeschränkt insoweit Gebrauch, als sie die Leistungsfreiheit betraglich beschränkt, so kann eben nur von dieser Beschränkung ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger bereits rechtskräftig zum Rückersatz von 30.000,-- S an die Beklagte verurteilt. Demnach kann die Beklagte aus Artikel 6, Absatz 2, Litera c, AKHB keine weitere Leistungsfreiheit mehr ableiten, weshalb sie der fehlende Gegenbeweis gegen die Annahme der Alkoholisierung des Klägers nicht berechtigt, nach dem Versicherungsvertrag vorgesehene Leistungen an Dritte zu verweigern.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger allerdings auch die in Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1967 festgesetzte Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, dadurch verletzt, daß er nach dem Unfall die Blutabnahme verweigert hat. Für eine solche Obliegenheitsverletzung ist keine Begrenzung der Leistungsfreiheit vorgesehen. Die Beklagte stützt sich jedoch in diesem Verfahren, ebenso wie im Vorverfahren, ausschließlich darauf, daß durch die Verweigerung der Blutabnahme die Feststellung einer Alkoholisierung des Klägers unmöglich geworden sei. Nach ihrem Vorbringen hätte sich daher durch die Blutabnahme zusätzlich nur eine Alkoholisierung feststellen lassen. Hätte daher der Kläger dieser Obliegenheit entsprochen, so hätte in dem für ihn schlimmsten Fall seine Alkoholisierung festgestellt werden können. Nach Art 6 Abs 3 AKHB 1967 hätte dies Leistungsfreiheit des Beklagten bis zum Betrag von 30.000,-- S bewirkt. Ein ungünstigeres Ergebnis hätte die Einhaltung der Obliegenheit für den Kläger nicht bringen können. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Versicherungsnehmer, bezüglich dessen begründeter Verdacht auf Alkoholisierung besteht, falls er die Blutabnahme verweigert, gegenüber dem Versicherer so zu behandeln, als ob pflichtgemäßes Verhalten für ihn das ungünstigste Ergebnis erbracht hätte (7 Ob 18/76, 7 Ob 4/77). Wie bereits ausgeführt, hätte der Kläger der Beklagten im ungünstigsten Fall Regreß bis zu 30.000,-- S leisten, müssen. Da bezüglich eines Betrages von 30.000,-- S bereits eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten der Beklagten vorliegt, ist eine weitere Leistungsfreiheit wegen des Unfalles nicht gegeben. Aus diesem Grunde ist die auf § 158 c Abs 3 VersVG gestützte Weigerung der Beklagten, weitere Leistungen im Rahmen des Versicherungsvertrages zu erbringen, unberechtigt.Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger allerdings auch die in Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1967 festgesetzte Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, dadurch verletzt, daß er nach dem Unfall die Blutabnahme verweigert hat. Für eine solche Obliegenheitsverletzung ist keine Begrenzung der Leistungsfreiheit vorgesehen. Die Beklagte stützt sich jedoch in diesem Verfahren, ebenso wie im Vorverfahren, ausschließlich darauf, daß durch die Verweigerung der Blutabnahme die Feststellung einer Alkoholisierung des Klägers unmöglich geworden sei. Nach ihrem Vorbringen hätte sich daher durch die Blutabnahme zusätzlich nur eine Alkoholisierung feststellen lassen. Hätte daher der Kläger dieser Obliegenheit entsprochen, so hätte in dem für ihn schlimmsten Fall seine Alkoholisierung festgestellt werden können. Nach Artikel 6, Absatz 3, AKHB 1967 hätte dies Leistungsfreiheit des Beklagten bis zum Betrag von 30.000,-- S bewirkt. Ein ungünstigeres Ergebnis hätte die Einhaltung der Obliegenheit für den Kläger nicht bringen können. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Versicherungsnehmer, bezüglich dessen begründeter Verdacht auf Alkoholisierung besteht, falls er die Blutabnahme verweigert, gegenüber dem Versicherer so zu behandeln, als ob pflichtgemäßes Verhalten für ihn das ungünstigste Ergebnis erbracht hätte (7 Ob 18/76, 7 Ob 4/77). Wie bereits ausgeführt, hätte der Kläger der Beklagten im ungünstigsten Fall Regreß bis zu 30.000,-- S leisten, müssen. Da bezüglich eines Betrages von 30.000,-- S bereits eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten der Beklagten vorliegt, ist eine weitere Leistungsfreiheit wegen des Unfalles nicht gegeben. Aus diesem Grunde ist die auf Paragraph 158, c Absatz 3, VersVG gestützte Weigerung der Beklagten, weitere Leistungen im Rahmen des Versicherungsvertrages zu erbringen, unberechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.