Rechtssatz RS0080715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080715
Entscheidungsdatum
06.07.2011
Rechtssatz
§ 158 VersVG regelt ausschließlich die Beziehung zwischen dem Versicherer und dem Dritten. Die Bestimmung schafft keinen eigenen Fall der Leistungsfreiheit, sie ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund anderer Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht.Paragraph 158, VersVG regelt ausschließlich die Beziehung zwischen dem Versicherer und dem Dritten. Die Bestimmung schafft keinen eigenen Fall der Leistungsfreiheit, sie ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund anderer Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 69/77
Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 69/77
- 2 Ob 180/03i
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 180/03i
Ähnlich; Beisatz: § 24 KHVG 1994 entspricht im Wesentlichen § 158c VersVG. (T1)
Beisatz: § 24 Abs 3 KHVG 1994 (beziehungsweise § 158c Abs 3 VersVG) kommt nicht zur Anwendung, wenn lediglich teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers gegeben ist und sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag beschränkt, der den Versicherungsschutz nicht unter die Mindestversicherungssumme absinken lässt. (T2)
Beisatz: Es fehlt an jedem Anlass, den Dritten durch die Fiktion eines Versicherungsverhältnisses- zudem eines auf die Mindestversicherungssumme beschränkten- zu schützen, wenn sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag beschränkt, der den Versicherungsschutz nicht unter die Mindestversicherungssumme herabführt. Er ist hinreichend geschützt durch die Befriedigungsmöglichkeiten, die ihm der tatsächlich bestehende Versicherungsschutz bietet; eine Grund dafür, ihm diesen Eingriff durch Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme zu verkürzen, bestand für den Gesetzgeber nicht, der den Dritten durch die Regelung begünstigen, nicht aber benachteiligen wollte. (T3)
- 7 Ob 108/11z
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 108/11z
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080715
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0070OB00069_7700000_001