Entscheidungsgründe:
Am 23. 8. 1996 fuhren der Kläger und Markus S***** mit einem von Josef W***** gelenkten, bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei haftpflichtversicherten Traktor auf der Hydraulikentlüftung entgegen der Fahrtrichtung sitzend mit. In der Traktorkabine entstand ein Kabelbrand. Der Kläger und Markus S***** sprangen über Aufforderung des Josef W***** ab. Der am 2. 12. 1983 geborene Kläger wurde vom an den Traktor angehängten Ladewagen überrollt und lebensgefährlich verletzt.
Im Verfahren 6 Cg 186/97b des Erstgerichtes zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und Josef W***** wurde Letzterer zur Regresszahlung von S 33.333,-- samt Anhang verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Versicherer die Aufwendungen aus dem Schadensfall bis zum Höchstbetrag von S 150.000,-- zu ersetzen. Hiebei wurde davon ausgegangen, dass der Lenker die Obliegenheit gemäß § 6 Abs 2 Z 3 AKHB 1988 (Personenbeförderung nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften) verletzt hat.Im Verfahren 6 Cg 186/97b des Erstgerichtes zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und Josef W***** wurde Letzterer zur Regresszahlung von S 33.333,-- samt Anhang verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Versicherer die Aufwendungen aus dem Schadensfall bis zum Höchstbetrag von S 150.000,-- zu ersetzen. Hiebei wurde davon ausgegangen, dass der Lenker die Obliegenheit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, AKHB 1988 (Personenbeförderung nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften) verletzt hat.
Im Verfahren 6 Cg 170/99b des Erstgerichtes begehrte Josef W***** die Feststellung, dass die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ihm auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages für den Schadensfall vom 23. 8. 1996 Deckungsschutz bis zu einem Betrag von S 23,333.333,-- zu gewähren habe. Gemäß § 6 Abs 4 AKHB 1988 verringere sich die vereinbarte Versicherungssumme von S 35 Mio um S 11,666.667,--, sodass noch eine Deckung im Ausmaß von S 23,333.333,-- zur Verfügung stehe. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei wendete ein, gemäß § 6 Abs 4 AKHB 1988 sei, da Josef W***** zwei Personen zu Unrecht befördert habe, die Deckungssumme um zwei Drittel zu vermindern, wobei von der gesetzlichen Versicherungssumme von S 15 Mio auszugehen sei, weshalb die Deckungssumme nur S 5 Mio betrage. Mit Urteil vom 29. 11. 1999 wurde festgestellt, dass der beklagte Versicherer dem Josef W***** für den Schadensfall vom 23. 8. 1996 Deckungsschutz bis zu einem Betrag von S 15 Mio zu gewähren hat; das auf Feststellung eines Deckungsschutzes bis S 23,333.333,-- gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen.Im Verfahren 6 Cg 170/99b des Erstgerichtes begehrte Josef W***** die Feststellung, dass die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ihm auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages für den Schadensfall vom 23. 8. 1996 Deckungsschutz bis zu einem Betrag von S 23,333.333,-- zu gewähren habe. Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, AKHB 1988 verringere sich die vereinbarte Versicherungssumme von S 35 Mio um S 11,666.667,--, sodass noch eine Deckung im Ausmaß von S 23,333.333,-- zur Verfügung stehe. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei wendete ein, gemäß Paragraph 6, Absatz 4, AKHB 1988 sei, da Josef W***** zwei Personen zu Unrecht befördert habe, die Deckungssumme um zwei Drittel zu vermindern, wobei von der gesetzlichen Versicherungssumme von S 15 Mio auszugehen sei, weshalb die Deckungssumme nur S 5 Mio betrage. Mit Urteil vom 29. 11. 1999 wurde festgestellt, dass der beklagte Versicherer dem Josef W***** für den Schadensfall vom 23. 8. 1996 Deckungsschutz bis zu einem Betrag von S 15 Mio zu gewähren hat; das auf Feststellung eines Deckungsschutzes bis S 23,333.333,-- gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Mit Urteil des OLG Linz vom 27. 4. 2000, 11 R 56/00k, wurde den Berufungen beider Parteien nicht Folge gegeben.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. 11. 2000, 7 Ob 167/00k, wurde der Revision der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Die Ansicht der Revisionswerberin, dass die gesamte - gesetzliche - Mindestversicherungssumme entsprechend § 5 Abs 2 KHVG zu aliquotieren sei, gehe an der klaren Zielrichtung des § 7 KHVG vorbei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass vorweg unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit nach der Aliquotierungsregel des § 5 Abs 2 KHVG bezogen auf die konkrete Entschädigung zu berechnen sei, dass diese Leistungsfreiheit aber entsprechend § 7 Abs 1 KHVG keinesfalls S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen S 300.000,-- übersteigen könne.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. 11. 2000, 7 Ob 167/00k, wurde der Revision der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Die Ansicht der Revisionswerberin, dass die gesamte - gesetzliche - Mindestversicherungssumme entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, KHVG zu aliquotieren sei, gehe an der klaren Zielrichtung des Paragraph 7, KHVG vorbei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass vorweg unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit nach der Aliquotierungsregel des Paragraph 5, Absatz 2, KHVG bezogen auf die konkrete Entschädigung zu berechnen sei, dass diese Leistungsfreiheit aber entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, KHVG keinesfalls S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen S 300.000,-- übersteigen könne.
Unstrittig ist, dass für das Unfallsfahrzeug am Unfallstag bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von S 30 Mio bestanden hat. Die beklagte Partei anerkannte außergerichtlich ihre Haftung als Haftpflichtversicherer auf Grund des Verkehrsunfalles vom 23. 8. 1996, jedoch beschränkt auf die Mindestversicherungssumme von S 15 Mio. Beim Kläger bestehen auf Grund des Unfalles schwere Dauerfolgen. Er ist pflegebedürftig und in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.
Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass die beklagte Partei über die gesetzliche Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 (= S 15 Mio) hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,59 (insgesamt daher bis zum Betrag von S 29,850.000,--) für alle künftigen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 23. 8. 1996 haftet. Die Leistungsfreiheit wegen der vom Lenker zu vertretenden Obliegenheitsverletzung reduziere die Haftung der beklagten Partei um S 150.000,-- auf S 29,850.000,--, denn im Falle bloß teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers gelte § 24 Abs 3 KHVG 1994 dann nicht, wenn der Deckungsanspruch infolge der teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers nicht unter die Mindestdeckungssumme gemindert werde.Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass die beklagte Partei über die gesetzliche Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 (= S 15 Mio) hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,59 (insgesamt daher bis zum Betrag von S 29,850.000,--) für alle künftigen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 23. 8. 1996 haftet. Die Leistungsfreiheit wegen der vom Lenker zu vertretenden Obliegenheitsverletzung reduziere die Haftung der beklagten Partei um S 150.000,-- auf S 29,850.000,--, denn im Falle bloß teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers gelte Paragraph 24, Absatz 3, KHVG 1994 dann nicht, wenn der Deckungsanspruch infolge der teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers nicht unter die Mindestdeckungssumme gemindert werde.
Die beklagte Partei wendete ua ein, der Versicherer hafte auch bei teilweiser Leistungsfreiheit nur im Umfang der gesetzlichen Haftpflichtversicherungssumme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat unter Berufung auf die Entscheidung 2 Ob 237/01v die Auffassung, die Haftung des Versicherers beschränke sich gemäß § 24 KHVG auf die gesetzliche Haftpflichtversicherungssumme. Die gegenteilige von Gruber in ZVR 1991, 33 f vertretene Auffassung, der sich der Kläger angeschlossen habe, sei überholt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat unter Berufung auf die Entscheidung 2 Ob 237/01v die Auffassung, die Haftung des Versicherers beschränke sich gemäß Paragraph 24, KHVG auf die gesetzliche Haftpflichtversicherungssumme. Die gegenteilige von Gruber in ZVR 1991, 33 f vertretene Auffassung, der sich der Kläger angeschlossen habe, sei überholt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für alle künftigen Ansprüche aus dem Unfall über die gesetzliche Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,59 festgestellt wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht legte zunächst dar, § 24 KHVG habe für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung § 158c VersVG ersetzt, indem der Inhalt des § 158c VersVG im Wesentlichen in § 24 KHVG übernommen worden sei. Nach den EB zur RV bestehe die einzige inhaltliche Änderung in der (im zu beurteilenden Fall nicht maßgeblichen) Verlängerung der Nachhaftungsfrist des Kfz-Haftpflichtversicherers von einem auf drei Monate. Sodann gelangte das Berufungsgericht nach Darstellung von Judikatur und Literatur zu folgender Rechtsauffassung:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für alle künftigen Ansprüche aus dem Unfall über die gesetzliche Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,59 festgestellt wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht legte zunächst dar, Paragraph 24, KHVG habe für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Paragraph 158 c, VersVG ersetzt, indem der Inhalt des Paragraph 158 c, VersVG im Wesentlichen in Paragraph 24, KHVG übernommen worden sei. Nach den EB zur Regierungsvorlage bestehe die einzige inhaltliche Änderung in der (im zu beurteilenden Fall nicht maßgeblichen) Verlängerung der Nachhaftungsfrist des Kfz-Haftpflichtversicherers von einem auf drei Monate. Sodann gelangte das Berufungsgericht nach Darstellung von Judikatur und Literatur zu folgender Rechtsauffassung:
§ 24 Abs 3 KHVG fingiere zu Gunsten des Geschädigten einen Deckungsanspruch im den Vorschriften des KHVG entsprechenden Umfang. Sei aber die Leistungspflicht des Versicherers nicht in einer Weise beschränkt, dass der Versicherungsschutz geringer als die Mindestversicherungssumme sei, fehle es an einem Anlass, den Geschädigten in seinem Vertrauen auf einen zumindest die Mindestversicherungssumme umfassenden Versicherungsvertrag zu schützen. Er sei nach wie vor durch die sich ihm tatsächlich bietenden Befriedigungsmöglichkeiten geschützt. Eine Beschränkung der Haftung des Versicherers auf die Mindestversicherungssumme hätte in Fällen, in denen der Deckungsanspruch infolge teilweiser Leistungsfreiheit nicht unter den Mindestversicherungsschutz absinke, eine Benachteiligung des Geschädigten zur Folge, für die im Rahmen einer zum Schutz des Geschädigten geschaffenen Bestimmung kein Raum sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes erfasse § 158c Abs 3 VersVG nur den Fall, in dem bei vereinbarter höherer Versicherungssumme infolge teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers der Deckungsanspruch unter die Mindestversicherungssumme absinke.Paragraph 24, Absatz 3, KHVG fingiere zu Gunsten des Geschädigten einen Deckungsanspruch im den Vorschriften des KHVG entsprechenden Umfang. Sei aber die Leistungspflicht des Versicherers nicht in einer Weise beschränkt, dass der Versicherungsschutz geringer als die Mindestversicherungssumme sei, fehle es an einem Anlass, den Geschädigten in seinem Vertrauen auf einen zumindest die Mindestversicherungssumme umfassenden Versicherungsvertrag zu schützen. Er sei nach wie vor durch die sich ihm tatsächlich bietenden Befriedigungsmöglichkeiten geschützt. Eine Beschränkung der Haftung des Versicherers auf die Mindestversicherungssumme hätte in Fällen, in denen der Deckungsanspruch infolge teilweiser Leistungsfreiheit nicht unter den Mindestversicherungsschutz absinke, eine Benachteiligung des Geschädigten zur Folge, für die im Rahmen einer zum Schutz des Geschädigten geschaffenen Bestimmung kein Raum sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes erfasse Paragraph 158 c, Absatz 3, VersVG nur den Fall, in dem bei vereinbarter höherer Versicherungssumme infolge teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers der Deckungsanspruch unter die Mindestversicherungssumme absinke.
Der Oberste Gerichtshof habe im Vorprozess ausgesprochen, dass die im vorliegenden Fall maßgebliche Aliquotierungsregel des § 5 Abs 2 KHVG keinesfalls dazu führe, dass die Leistungsfreiheit S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen S 300.000,-- übersteigen könne (7 Ob 167/00k). Die Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegen der von ihrem Versicherungsnehmer zu vertretenden Obliegenheitsverletzung schränke deren Leistungspflicht gegenüber dem Kläger daher nur um S 150.000,-- auf S 29.850.000,-- (= EUR 2,169.284,10) ein. Dem auf die Feststellung der Haftung der beklagten Partei über die Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,50 gerichteten Begehren komme somit Berechtigung zu. Das erstgerichtliche Urteil sei daher im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern gewesen.Der Oberste Gerichtshof habe im Vorprozess ausgesprochen, dass die im vorliegenden Fall maßgebliche Aliquotierungsregel des Paragraph 5, Absatz 2, KHVG keinesfalls dazu führe, dass die Leistungsfreiheit S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen S 300.000,-- übersteigen könne (7 Ob 167/00k). Die Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegen der von ihrem Versicherungsnehmer zu vertretenden Obliegenheitsverletzung schränke deren Leistungspflicht gegenüber dem Kläger daher nur um S 150.000,-- auf S 29.850.000,-- (= EUR 2,169.284,10) ein. Dem auf die Feststellung der Haftung der beklagten Partei über die Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,50 gerichteten Begehren komme somit Berechtigung zu. Das erstgerichtliche Urteil sei daher im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern gewesen.
Die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil vom Vorliegen einer gefestigten Judikatur zum Umfang der Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten im Falle teilweiser Leistungsfreiheit, die nicht zur Herabsetzung der Versicherungsdeckung unter die Mindestversicherungssumme führe, nicht ausgegangen werden könne.Die ordentliche Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil vom Vorliegen einer gefestigten Judikatur zum Umfang der Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten im Falle teilweiser Leistungsfreiheit, die nicht zur Herabsetzung der Versicherungsdeckung unter die Mindestversicherungssumme führe, nicht ausgegangen werden könne.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.
Die Revision ist im Interesse der Rechtseinheit zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, im Vorprozess sei festgestellt worden, dass sie als Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer hinsichtlich eines S 15 Mio übersteigenden Betrages leistungsfrei sei, weshalb sie auch im Falle der Direktklage des geschädigten Dritten nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme haften können. Überdies führe die teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach jüngster Rechtsprechung zur Beschränkung der Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme.