Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Der Mangel der Sachlegitimation, hier der aktiven Klagslegitimation des Revisionswerbers, ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes als Fehlen der materiellen Berechtigung des Klagebegehrens im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung (SZ 54/49 uva) von Amts wegen wahrzunehmen, allerdings nur dann, wenn entweder schon die Klagsbehauptungen in dieser Richtung unschlüssig sind oder vom Beklagten entsprechende Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden (JBl 1978, 429, SZ 51/57 uva). Da die Übertragung des bloßen Prozeßführungsrechtes dem österreichischen Recht fremd ist, reicht die Genehmigung der Prozeßführung eines nicht Berechtigten durch den materiell Berechtigten ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger, materiellrechtlicher Beziehungen zur Begründung der Klagslegitimation nicht aus (SZ 42/105, 47/46, 55/137 uva). Eine Zession des Anspruches verschafft hingegen die materiellrechtliche Dispositionsbefugnis und genügt für die Sachlegitimation selbst bei einer bloßen Inkassozession (SZ 42/105, EvBl 1980/140 ua), weil auch durch eine solche Zession der Zessionar Gläubiger der zur Einziehung abgetretenen Forderung wird (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1392 mwN).Der Mangel der Sachlegitimation, hier der aktiven Klagslegitimation des Revisionswerbers, ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes als Fehlen der materiellen Berechtigung des Klagebegehrens im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung (SZ 54/49 uva) von Amts wegen wahrzunehmen, allerdings nur dann, wenn entweder schon die Klagsbehauptungen in dieser Richtung unschlüssig sind oder vom Beklagten entsprechende Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden (JBl 1978, 429, SZ 51/57 uva). Da die Übertragung des bloßen Prozeßführungsrechtes dem österreichischen Recht fremd ist, reicht die Genehmigung der Prozeßführung eines nicht Berechtigten durch den materiell Berechtigten ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger, materiellrechtlicher Beziehungen zur Begründung der Klagslegitimation nicht aus (SZ 42/105, 47/46, 55/137 uva). Eine Zession des Anspruches verschafft hingegen die materiellrechtliche Dispositionsbefugnis und genügt für die Sachlegitimation selbst bei einer bloßen Inkassozession (SZ 42/105, EvBl 1980/140 ua), weil auch durch eine solche Zession der Zessionar Gläubiger der zur Einziehung abgetretenen Forderung wird (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1392, mwN).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kommt in diesem Sinn dem § 13 Abs 2 lit f F Ski, auf den sich der Revisionswerber schon in der Klage berufen hat, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Vertragsbestimmung, die infolge seines Beitrittes auch für den Beklagten gilt, ist der Kartellbevollmächtigte zur Einhebung der Bußgelder und Kostenbeiträge - zu denen die Klagsforderung unbestrittenermaßen gehärt - ermächtigt. Der F-Ski hat dem Kartellbevollmächtigten damit nicht bloß ein Prozeßführungsrecht übertragen, sondern das Recht zur Einhebung der geschuldeten Leistung als den entscheidenden Inhalt einer Inkassozession (Ertl aaO, Koziol-Welser, Grundriß 7 I 267; BankArch. 1974, 248, EvBl 1963/5, SZ 45/82 ua). Bei einer solchen Inkassozession steht dem Zessionar auch die prozessuale Verfügungsgewalt über den zedierten Anspruch zu (SZ 45/82, 7 Ob 146/75 ua.). Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des 4. Senates zur Klagslegitimation im Wettbewerbsrecht (SZ 54/76) steht dem nicht entgegen, weil es sich dort nicht um die Inkassozession eines Geldanspruches gehandelt hat, sondern um die besondere Klagslegitimation nach § 14 UWG, die auch durch § 13 (dort Abs 2 lit d) F-Ski nicht beeinflußt wird. Das Klagevorbringen war somit in bezug auf die Sachlegitimation des Klägers nicht unschlüssig. Da die beklagte Partei ein gegenteiliges Vorbringen nicht erstattet hat, ist die Sachlegitimation des Revisionswerbers zu bejahen, ohne daß auf die weitere, vom Berufungsgericht verneinte Frage eingegangen werden müßte, ob dem Kartellbevollmächtigten nicht schon aus dem Gesetz eine Klagslegitimation im eigenen Namen zusteht.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kommt in diesem Sinn dem Paragraph 13, Absatz 2, Litera f, F Ski, auf den sich der Revisionswerber schon in der Klage berufen hat, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Vertragsbestimmung, die infolge seines Beitrittes auch für den Beklagten gilt, ist der Kartellbevollmächtigte zur Einhebung der Bußgelder und Kostenbeiträge - zu denen die Klagsforderung unbestrittenermaßen gehärt - ermächtigt. Der F-Ski hat dem Kartellbevollmächtigten damit nicht bloß ein Prozeßführungsrecht übertragen, sondern das Recht zur Einhebung der geschuldeten Leistung als den entscheidenden Inhalt einer Inkassozession (Ertl aaO, Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 267; BankArch. 1974, 248, EvBl 1963/5, SZ 45/82 ua). Bei einer solchen Inkassozession steht dem Zessionar auch die prozessuale Verfügungsgewalt über den zedierten Anspruch zu (SZ 45/82, 7 Ob 146/75 ua.). Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des 4. Senates zur Klagslegitimation im Wettbewerbsrecht (SZ 54/76) steht dem nicht entgegen, weil es sich dort nicht um die Inkassozession eines Geldanspruches gehandelt hat, sondern um die besondere Klagslegitimation nach Paragraph 14, UWG, die auch durch Paragraph 13, (dort Absatz 2, Litera d,) F-Ski nicht beeinflußt wird. Das Klagevorbringen war somit in bezug auf die Sachlegitimation des Klägers nicht unschlüssig. Da die beklagte Partei ein gegenteiliges Vorbringen nicht erstattet hat, ist die Sachlegitimation des Revisionswerbers zu bejahen, ohne daß auf die weitere, vom Berufungsgericht verneinte Frage eingegangen werden müßte, ob dem Kartellbevollmächtigten nicht schon aus dem Gesetz eine Klagslegitimation im eigenen Namen zusteht.
Da das Berufungsgericht infolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht auf die übrigen Berufungsgründe nicht eingegangen ist, war wie im Spruch zu entscheiden. Der Kostenausspruch beruht auf dem § 52 ZPO.Da das Berufungsgericht infolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht auf die übrigen Berufungsgründe nicht eingegangen ist, war wie im Spruch zu entscheiden. Der Kostenausspruch beruht auf dem Paragraph 52, ZPO.