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Entscheidung 7 Ob 70/14s×

Entscheidung 7 Ob 70/14s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014627 Rechtssatz 07.06.1990Zivilrecht
Die Ungewöhnlichkeit eines Inhaltes ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil …
RS0035890 Rechtssatz 06.02.1970Zivilrecht
Der Masseverwalter ist zur Erfüllung von Masseforderungen - insbesondere auch zum Prozesskostenersatz - "binnen vierzehn Tagen bei Exekution" zu verurteilen.
RS0041315 Rechtssatz 30.04.1957Zivilrecht
Grundsätzlich wirkt das Urteil gegen den Haftpflichtversicherten im Haftpflichtprozeß noch nicht gegen den Versicherer, es sei denn, daß sich der Versicherer am Prozeß beteiligt hat oder vergeblich zur Intervention aufgefordert worden ist.
RS0125940 Rechtssatz 21.04.2010Zivilrecht
Der geschädigte Dritte kann im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Grundlage seines Anspruchs grundsätzlich nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen, die der Versicherungsvertrag einräumt. Die Beantwortung der Frage, welcher Gestalt …
RS0128209 Rechtssatz 26.09.2012Zivilrecht
§ 879 Abs 3 ABGB geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Für Versicherungsverträge gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedenfalls die Festlegu …
RS0129256 Rechtssatz 13.11.2013Zivilrecht
Die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann …
RS0129673 Rechtssatz 09.07.2014Zivilrecht
Verletzt der Treuhänder den zwischen ihm und den Werkunternehmer geschlossenen Treuhandvertrag dadurch, dass er die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zahlungen nicht einbehält, sondern mit dem Werkbesteller überweist, sodass der Werklohn offenbleibt, liegt …
RS0129674 Rechtssatz 09.07.2014Zivilrecht
Die Regelung, dass die Versicherungssumme nur einmal bezahlt wird, ist jedenfalls dann nicht gröblich benachteiligend, wenn sie sich auf einen Geschäftsfall mit einem Dauerverstoß gegenüber einem geschädigten Dritten mit einem Schaden bezieht.