Aus den Entscheidungsgründen:
Fest steht, daß die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Provision hat. Richtig macht sie daher ihren Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend. Sollte sie daher mit ihrem Begehren Erfolg haben, würde ihr der zugesprochene Betrag als Ersatz eines Schadens zugehen. Nach § 4 Abs. 1 USTg gilt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehören jedoch nicht Schadenersatzleistungen (Dorazil, Kommentar zum USTg, 63).Fest steht, daß die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Provision hat. Richtig macht sie daher ihren Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend. Sollte sie daher mit ihrem Begehren Erfolg haben, würde ihr der zugesprochene Betrag als Ersatz eines Schadens zugehen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, USTg gilt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehören jedoch nicht Schadenersatzleistungen (Dorazil, Kommentar zum USTg, 63).
Da sohin ein der Klägerin allenfalls zuzusprechender Betrag nicht umsatzsteuerpflichtig wäre, würde die Klägerin insofern steuerlich nicht belastet werden. Der der Provision zugeschlagene Betrag für die Umsatzsteuer wäre aber der Klägerin auch dann nicht verblieben, wenn sie die Provision nicht zurückgezahlt hätte, weil sie diesen Teil an die Steuerbehörde abführen hätte müssen. Demnach ist eine Vermögensminderung der Klägerin im Umfang dieses Teiles keinesfalls eingetreten, weshalb ein Schadenersatzanspruch mangels Vorliegens eines Schadens nicht gegeben sein kann.
Im vorliegenden Fall muß, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes, der nähere Inhalt der zwischen der Beklagten und dem Hauseigentümer bestandenen Vereinbarung nicht geprüft werden. Fest steht jedenfalls, daß der Hauseigentümer bereit gewesen wäre, dem Paar G/F die Wohnung zu den von der Beklagten zugesagten Bedingungen zu vermieten. Ob er hiezu gegenüber der Beklagten ohne weiteres verpflichtet gewesen wäre, spielt keine Rolle. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hätte eine solche Verpflichtung zwischen dem Hauseigentümer und der Beklagten dazu geführt, daß die Wohnungsinteressenten die von ihnen bereits gezahlte Provision nicht zurückverlangen hätten können. Durch die Rückerstattung der ihr zustehenden Provision hätte demnach die Klägerin gegen eine ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Verletzung einer Schadensminderungspflicht ist jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund einer Einwendung desjenigen wahrzunehmen, dessen Schadenersatzpflicht hiedurch vermindert werden könnte. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, was sich schon aus der Begründung des Aufhebungsbeschlusses ergibt, kein Vorbringen erstattet, das eindeutig eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin dartut. Die Beklagte hat auch nicht etwa eingewendet, der Klägerin sei deshalb kein Schaden entstanden, weil sie die ihr zugestandene Provision sowieso erhalten habe, vielmehr hat sie gerade das Gegenteil geltend gemacht, nämlich die Klägerin hätte gar keinen Provisionsanspruch gehabt. Nicht einmal in der Berufung wurde eine Verletzung der Schadensminderungspflicht behauptet.
Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht berechtigt, das Urteil des Erstgerichtes nur deshalb aufzuheben, damit der Beklagten eine Einwendung nahegelegt werde, die sie nicht einmal andeutungsweise erhoben hat.
Sieht man nun von dem vom Berufungsgericht gewählten Aufhebungsgrund ab, so erweist sich die Sache als spruchreif im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils.
Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß es zwischen den Streitteilen stillschweigend zum Abschluß eines Vermittlungsvertrages gekommen ist. Durch die bewußte Inanspruchnahme der Tätigkeit eines Maklers entsteht nämlich ein schlüssiger Vermittlungsauftrag (HS 8552, 8578, 6693 u. a.). Daß der Beklagten die Eigenschaft der Klägerin als Vermittler bekannt war, steht ebenso fest wie der Umstand, daß sie der Tätigkeit der Klägerin nicht nur nicht widersprochen, sondern vielmehr mit der Klägerin ein gemeinsames Vorgehen abgesprochen hat. Die Beklagte hat daher die Vermittlertätigkeit der Klägerin bewußt in Anspruch genommen. Fest steht allerdings, daß nach dem Inhalt des zustande gekommenen Vermittlungsvertrages ein Provisionsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ausgeschlossen war. Nach Treu und Glauben konnte aber dieser Vertrag nur dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und einem Interessenten zustande bringen soll, daß aber die Beklagte alles ihr Mögliche zu unternehmen habe, um die Ausführung des zwischen ihr und dem Interessenten abzuschließenden Vertrages realisierbar zu machen. Dies aber setzte die Abgabe entsprechender Erklärungen gegenüber dem Hauseigentümer voraus. Diesbezüglich Bestand auch eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die Weigerung des Geschäftsherrn, das vom Vermittler auftragsgemäß vermittelte Geschäft abzuschließen, macht ihn, den Geschäftsherrn, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen schadenersatzpflichtig (HS 6698, 3298 u. a.). Hat der Vermittler das zu vermittelnde Geschäft so weit angebahnt, daß dessen Abschluß nur noch vom Geschäftsherrn abhängt, und bildet der Rücktritt des Geschäftsherrn infolge völliger Grundlosigkeit eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verletzung seiner Vertragspflichten, so ist der Provisionsanspruch des Vermittlers begrundet (HS 8585; 4517 u. a.). Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, müßte der Geschäftsherr diesfalls nachweisen, daß die Ausführung des Geschäftes ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist (HS 8563, 7573 u. a.). Besteht auf Grund der zwischen dem Vermittler und dem Geschäftsherrn getroffenen Vereinbarung kein Provisionsanspruch gegen den Geschäftsherrn, ist jedoch klar, daß bei Abschluß des Geschäftes ein Dritter die Provision zu zahlen hat, so begrundet ein vertragswidriges Verhalten des Geschäftsherrn dann einen Schadenersatzanspruch des Vermittlers, wenn ihm die sonst seitens eines Dritten zugekommene Provision durch das vertragswidrige Verhalten des Geschäftsherrn entgangen ist. Hiebei ist der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns des Geschäftsherrn nicht erforderlich, weil die Vernichtung oder Minderung einer objektiv gegebenen Gewinnmöglichkeit einen positiven Schaden darstellt (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I, 13 ff.; JBl. 1979, 203; EvBl. 1978/190 u. a.).Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß es zwischen den Streitteilen stillschweigend zum Abschluß eines Vermittlungsvertrages gekommen ist. Durch die bewußte Inanspruchnahme der Tätigkeit eines Maklers entsteht nämlich ein schlüssiger Vermittlungsauftrag (HS 8552, 8578, 6693 u. a.). Daß der Beklagten die Eigenschaft der Klägerin als Vermittler bekannt war, steht ebenso fest wie der Umstand, daß sie der Tätigkeit der Klägerin nicht nur nicht widersprochen, sondern vielmehr mit der Klägerin ein gemeinsames Vorgehen abgesprochen hat. Die Beklagte hat daher die Vermittlertätigkeit der Klägerin bewußt in Anspruch genommen. Fest steht allerdings, daß nach dem Inhalt des zustande gekommenen Vermittlungsvertrages ein Provisionsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ausgeschlossen war. Nach Treu und Glauben konnte aber dieser Vertrag nur dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und einem Interessenten zustande bringen soll, daß aber die Beklagte alles ihr Mögliche zu unternehmen habe, um die Ausführung des zwischen ihr und dem Interessenten abzuschließenden Vertrages realisierbar zu machen. Dies aber setzte die Abgabe entsprechender Erklärungen gegenüber dem Hauseigentümer voraus. Diesbezüglich Bestand auch eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die Weigerung des Geschäftsherrn, das vom Vermittler auftragsgemäß vermittelte Geschäft abzuschließen, macht ihn, den Geschäftsherrn, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen schadenersatzpflichtig (HS 6698, 3298 u. a.). Hat der Vermittler das zu vermittelnde Geschäft so weit angebahnt, daß dessen Abschluß nur noch vom Geschäftsherrn abhängt, und bildet der Rücktritt des Geschäftsherrn infolge völliger Grundlosigkeit eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verletzung seiner Vertragspflichten, so ist der Provisionsanspruch des Vermittlers begrundet (HS 8585; 4517 u. a.). Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, müßte der Geschäftsherr diesfalls nachweisen, daß die Ausführung des Geschäftes ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist (HS 8563, 7573 u. a.). Besteht auf Grund der zwischen dem Vermittler und dem Geschäftsherrn getroffenen Vereinbarung kein Provisionsanspruch gegen den Geschäftsherrn, ist jedoch klar, daß bei Abschluß des Geschäftes ein Dritter die Provision zu zahlen hat, so begrundet ein vertragswidriges Verhalten des Geschäftsherrn dann einen Schadenersatzanspruch des Vermittlers, wenn ihm die sonst seitens eines Dritten zugekommene Provision durch das vertragswidrige Verhalten des Geschäftsherrn entgangen ist. Hiebei ist der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns des Geschäftsherrn nicht erforderlich, weil die Vernichtung oder Minderung einer objektiv gegebenen Gewinnmöglichkeit einen positiven Schaden darstellt vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 13 ff.; JBl. 1979, 203; EvBl. 1978/190 u. a.).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen richtig erkannt, daß es zum Abschluß jener Vereinbarung, die die Klägerin vermitteln hätte sollen, nämlich einer Vereinbarung zwischen den Wohnungsinteressenten und der Beklagten, gekommen ist. Die Beklagte hat eine fixe Zusage der Weitergabe der Wohnung zu den von ihr genannten Bedingungen gemacht. Sie hat widerspruchslos zur Kenntnis genommen, daß die Interessenten, die grundsätzlich mit den Bedingungen der Beklagten einverstanden waren, eine Überlegungsfrist von einigen Tagen verlangen. Weniger als vier Tage nach dieser Vereinbarung wurde der Beklagten die Annahme durch die Interessenten mitgeteilt (die Vereinbarung zwischen den Streitteilen war am 19. September 1977 zustande gekommen, die Annahmeerklärung der Wohnungsinteressenten erfolgte am 23. September 1977 und die ersten Interessenten wurden erst nach der Vereinbarung geschickt). Ein derartig kurzer Zeitraum muß im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beklagten als ausreichend für die Einhaltung der Annahmefrist angesehen werden. Daß es zu einer Vereinbarung deshalb nicht gekommen wäre, weil die Annahme außerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sei, hat die Beklagte im übrigen gar nicht eingewendet.
Geht man also davon aus, daß die Klägerin das ihr in Auftrag gegebene Geschäft erfolgreich vermittelt hat, die Ausführung dieses Geschäftes lediglich infolge einer Untätigkeit der Beklagten unterblieben ist und die Beklagte keinerlei Grund für ihre Untätigkeit angegeben hat, so erweist sich der Schadenersatzanspruch der Kläger als berechtigt. Die Höhe des Schadens ist nicht strittig.