Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Mit Recht hat zunächst das Oberlandesgericht Linz die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluß vom 15. Juli 1988 aus dem Grunde des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO verneint. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Eine Anrufung der dritten Instanz ist auch dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Bedeutung ist (6 Ob 265/64). Um eine Kostenentscheidung iS des § 528 ZPO handelt es sich deshalb unter anderem auch bei einer Entscheidung über die Urteilsberichtigung und -ergänzung im Kostenpunkt (SZ 17/48) und bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, wenn dessen Gegenstand einzig und allein die versäumte Vorlage des Kostenverzeichnisses ist (4 Ob 87/81). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgerichtes Linz mit Beschluß vom 17. März 1988 als zweite Instanz über ein auf Kostenersatz eingeschränktes Begehren abgesprochen. Die Beklagten begehren die "Wiederaufnahme" dieses - auf Kostenersatz eingeschränkten - Verfahrens durch dessen "Wiedereröffnung" und durch Abänderung des Beschlusses vom 17. März 1988 dahin, daß die klagende Partei schuldig erkannt werde, ihnen die Prozeßkosten zu ersetzen. Gegenstand der "Wiederaufnahmsklage" - wie immer diese rechtlich zu qualifizieren sein mag - ist daher allein eine Kostenentscheidung zweiter Instanz, die Entscheidung darüber ist nur für die Kostenfrage von Bedeutung.Mit Recht hat zunächst das Oberlandesgericht Linz die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluß vom 15. Juli 1988 aus dem Grunde des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO verneint. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Eine Anrufung der dritten Instanz ist auch dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Bedeutung ist (6 Ob 265/64). Um eine Kostenentscheidung iS des Paragraph 528, ZPO handelt es sich deshalb unter anderem auch bei einer Entscheidung über die Urteilsberichtigung und -ergänzung im Kostenpunkt (SZ 17/48) und bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, wenn dessen Gegenstand einzig und allein die versäumte Vorlage des Kostenverzeichnisses ist (4 Ob 87/81). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgerichtes Linz mit Beschluß vom 17. März 1988 als zweite Instanz über ein auf Kostenersatz eingeschränktes Begehren abgesprochen. Die Beklagten begehren die "Wiederaufnahme" dieses - auf Kostenersatz eingeschränkten - Verfahrens durch dessen "Wiedereröffnung" und durch Abänderung des Beschlusses vom 17. März 1988 dahin, daß die klagende Partei schuldig erkannt werde, ihnen die Prozeßkosten zu ersetzen. Gegenstand der "Wiederaufnahmsklage" - wie immer diese rechtlich zu qualifizieren sein mag - ist daher allein eine Kostenentscheidung zweiter Instanz, die Entscheidung darüber ist nur für die Kostenfrage von Bedeutung.
Der Rekurs ON 41 wurde in dem angefochtenen Beschluß aber auch zutreffend als verspätet angesehen.
Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521 a), vier Wochen. Eine vierwöchige Rekursfrist ist demnach gegeben, wenn sich der Rekurs richtet gegen einen Endbeschluß (Z 1 des § 521 a Abs 1 ZPO), gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 3 (Z 2) oder gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (Paragraph 521, a), vier Wochen. Eine vierwöchige Rekursfrist ist demnach gegeben, wenn sich der Rekurs richtet gegen einen Endbeschluß (Ziffer eins, des Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO), gegen einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, (Ziffer 2,) oder gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde (Ziffer 3,).
Der Ansicht der Beklagten, ihr vom Oberlandesgericht Linz zurückgewiesenes Rechtsmittel richte sich gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden sei, so daß die Rekursfrist vier Wochen betrage, kann nicht beigepflichtet werden. Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird gemäß § 232 Abs 1 ZPO durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Sie endet mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites (Fasching III 88, 7 Ob 23/78). Derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien darf während der Dauer der Streitanhängigkeit weder bei demselben Gericht noch bei einem andern Gericht im österreichischen Bundesgebiet anhängig gemacht werden (Fasching aaO 84 und 89; 3 Ob 501/85). Der "Vorprozeß" (13 Cg 114/87 des Landesgerichtes Salzburg) ist nicht mehr streitanhängig, weil das Verfahren beendet wurde. Nur ein durch eine erledigende Entscheidung abgeschlossenes Verfahren kann im übrigen gemäß § 530 Abs 1 ZPO wiederaufgenommen werden. Streitanhängigkeit der "Wiederaufnahmsklage" ist mangels Zustellung der Klageschrift an die Gegenpartei nicht eingetreten. Die 14-tägige Rekursfrist aber wurde durch die Beklagten versäumt, weil sie ihr Rechtsmittel bei dem Gericht einzubringen gehabt hätten, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist (SZ 26/150 = Jud. 58); dies ungeachtet dessen, daß ihnen das Oberlandesgericht Linz seine Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht im Wege des Erstgerichtes, sondern unmittelbar zugestellt hat (SZ 28/213). Zwar sind die Tage des Postlaufes gemäß § 89 Abs 1 GOG unter anderem in die Rechtsmittelfristen nicht einzurechnen. Doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls kommt es auf den Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht an (Fasching II 672; SZ 24/10). Die Beklagten haben ihren Rekurs am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben. Wiewohl das Oberlandesgericht Linz den Schriftsatz noch am Tage des Einlangens an das Erstgericht weiterleitete und der Schriftsatz bei diesem bereits am folgenden Tag einlief, konnte dies an der Verspätung auch dann, wenn die Tage des ersten Postlaufes (an das unzuständige Gericht) nicht eingerechnet werden (5 Ob 103/62), nichts mehr ändern.Der Ansicht der Beklagten, ihr vom Oberlandesgericht Linz zurückgewiesenes Rechtsmittel richte sich gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden sei, so daß die Rekursfrist vier Wochen betrage, kann nicht beigepflichtet werden. Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird gemäß Paragraph 232, Absatz eins, ZPO durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Sie endet mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites (Fasching römisch drei 88, 7 Ob 23/78). Derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien darf während der Dauer der Streitanhängigkeit weder bei demselben Gericht noch bei einem andern Gericht im österreichischen Bundesgebiet anhängig gemacht werden (Fasching aaO 84 und 89; 3 Ob 501/85). Der "Vorprozeß" (13 Cg 114/87 des Landesgerichtes Salzburg) ist nicht mehr streitanhängig, weil das Verfahren beendet wurde. Nur ein durch eine erledigende Entscheidung abgeschlossenes Verfahren kann im übrigen gemäß Paragraph 530, Absatz eins, ZPO wiederaufgenommen werden. Streitanhängigkeit der "Wiederaufnahmsklage" ist mangels Zustellung der Klageschrift an die Gegenpartei nicht eingetreten. Die 14-tägige Rekursfrist aber wurde durch die Beklagten versäumt, weil sie ihr Rechtsmittel bei dem Gericht einzubringen gehabt hätten, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist (SZ 26/150 = Jud. 58); dies ungeachtet dessen, daß ihnen das Oberlandesgericht Linz seine Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht im Wege des Erstgerichtes, sondern unmittelbar zugestellt hat (SZ 28/213). Zwar sind die Tage des Postlaufes gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG unter anderem in die Rechtsmittelfristen nicht einzurechnen. Doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls kommt es auf den Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht an (Fasching römisch zwei 672; SZ 24/10). Die Beklagten haben ihren Rekurs am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben. Wiewohl das Oberlandesgericht Linz den Schriftsatz noch am Tage des Einlangens an das Erstgericht weiterleitete und der Schriftsatz bei diesem bereits am folgenden Tag einlief, konnte dies an der Verspätung auch dann, wenn die Tage des ersten Postlaufes (an das unzuständige Gericht) nicht eingerechnet werden (5 Ob 103/62), nichts mehr ändern.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 40, 50, ZPO.