Aus der Begründung:
Bei der Entscheidung der zweiten Instanz handelt es sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber nicht um eine bestätigende Entscheidung. Es liegt keine Konformatentscheidung vor, wenn die erste Instanz inhaltlich eine Sachentscheidung, die zweite Instanz dagegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung fällte. Auf den Wortlaut des Spruches kommt es hiebei nicht an (vgl. EvBl. 1983/35; SZ 47/32; SZ 40/1). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht den Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß keine Entscheidung vom Verlassenschaftsgericht zu treffen sei bzw. daß den Antragstellern keine Antragslegitimation zukomme. Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag zurückgewiesen werde, bestätigt, jedoch aus der Erwägung, daß die Antragsteller mangels Erbserklärung den Nachlaß nicht vertreten könnten. Es liegen somit in Wahrheit difforme Entscheidungen vor. Da die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht, ist der Revisionsrekurs als solcher nach § 14 AußStrG zu behandeln.Bei der Entscheidung der zweiten Instanz handelt es sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber nicht um eine bestätigende Entscheidung. Es liegt keine Konformatentscheidung vor, wenn die erste Instanz inhaltlich eine Sachentscheidung, die zweite Instanz dagegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung fällte. Auf den Wortlaut des Spruches kommt es hiebei nicht an vergleiche EvBl. 1983/35; SZ 47/32; SZ 40/1). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht den Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß keine Entscheidung vom Verlassenschaftsgericht zu treffen sei bzw. daß den Antragstellern keine Antragslegitimation zukomme. Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag zurückgewiesen werde, bestätigt, jedoch aus der Erwägung, daß die Antragsteller mangels Erbserklärung den Nachlaß nicht vertreten könnten. Es liegen somit in Wahrheit difforme Entscheidungen vor. Da die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht, ist der Revisionsrekurs als solcher nach Paragraph 14, AußStrG zu behandeln.
Den Rechtsmittelwerbern kommt, obwohl sie keine Erbserklärung abgegeben haben, dennoch Parteistellung und Rekurslegitimation zu, weil es zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist (vgl. EvBl. 1974/300; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 21 zu §§ 799, 800).Den Rechtsmittelwerbern kommt, obwohl sie keine Erbserklärung abgegeben haben, dennoch Parteistellung und Rekurslegitimation zu, weil es zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist vergleiche EvBl. 1974/300; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 21 zu Paragraphen 799, 800,).
Grundsätzlich sind die erbserklärten Erben als Universalsukzessoren dazu berufen, dem Vertragspartner des Erblassers das Eigentum durch Übergabe oder bei Liegenschaften durch Herstellung einverleibungsfähiger Urkunden zu verschaffen (EvBl. 1975/75; vgl Schmelz, Die abhandlungsbehördliche Genehmigung von Grundbuchsurkunden, NZ 1959, 147, ff.). Vor der Einantwortung können sie hiebei nur als Vertreter der Verlassenschaft tätig werden. Dies setzt in der Regel voraus, daß ihnen gemäß § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wurde. Durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft wird der Erbe Verwalter und Vertreter des Nachlasses unter der Aufsicht des Abhandlungsgerichtes. Seine Befugnisse sind jedoch weiter als die des bloßen Verlassenschaftskurators. Zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung bedarf der Erbe, soweit nicht § 145 AußStrG etwas anderes bestimmt, nicht der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes (EvBl. 1983/144 mwN). Ist nach § 72 Abs. 2 AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung nur auf Antrag durchzuführen, kann das Gericht die nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte geltend zu machen und auch über erhaltene Leistungen zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Diese Bestimmung bildet, wie die Rekurswerber zutreffend hervorheben, die Grundlage für eine abhandlungsbehördliche Ermächtigung der Erben zur Unterfertigung von Urkunden namens des Nachlasses auch ohne Erbserklärung und ohne Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft. Ebenso wie die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft bei widerstreitenden Erbserklärungen keinem der erbserklärten Erben überlassen werden kann, kann auch eine Ermächtigung nach § 72 Abs. 2 AußStrG dem nach dem Inhalt einer letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen dann nicht erteilt werden, wenn eine mit dieser Anordnung im Widerspruch stehende Erbserklärung eines gesetzlichen Erben vorliegt. Die Erteilung einer Ermächtigung nach § 72 Abs. 2 AußStrG setzt voraus, daß die Erbenstellung des nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme oder der letztwilligen Anordnung Berufenen nicht strittig ist. Liegt eine Erbserklärung vor, ist jedoch nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme ein Nachlaß nicht vorhanden oder dessen Vorhandensein ungewiß, ist die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung vom Nachweis eines Vermögens abhängig (NZ 1929, 168). Den erbserklärten Erben ist aber Gelegenheit zu geben, das Vorhandensein eines Vermögens darzutun. Grundsätzlich ist eine Abhandlung immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein eines Vermögens von den Erben behauptet wird, sofern diese Behauptung nicht von vornherein als gänzlich unbegrundet angesehen werden muß (5 Ob 670/78). Kommt es dann zur Einleitung oder Fortsetzung eines Verlassenschaftsverfahrens, kommt eine Ermächtigung nach § 72 Abs. 2 AußStrG nicht in Betracht. Wird das Verlassenschaftsverfahren jedoch eingestellt und eine Erbserklärung rechtskräftig zurückgewiesen, steht einer Ermächtigung nach § 72 Abs. 2 AußStrG der nach dem Inhalt einer letztwilligen Verfügung Berufenen entgegen, daß ihre Stellung als Erben nach der auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärung nicht unbestritten ist. Ein Streit über das Erbrecht ist jedoch im Prozeßweg auszutragen. Im vorliegenden Fall können sich die Rechtsmittelwerber auf eine widerspruchsfreie Stellung als Testamentserben nicht berufen.Grundsätzlich sind die erbserklärten Erben als Universalsukzessoren dazu berufen, dem Vertragspartner des Erblassers das Eigentum durch Übergabe oder bei Liegenschaften durch Herstellung einverleibungsfähiger Urkunden zu verschaffen (EvBl. 1975/75; vergleiche Schmelz, Die abhandlungsbehördliche Genehmigung von Grundbuchsurkunden, NZ 1959, 147, ff.). Vor der Einantwortung können sie hiebei nur als Vertreter der Verlassenschaft tätig werden. Dies setzt in der Regel voraus, daß ihnen gemäß Paragraph 145, AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wurde. Durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft wird der Erbe Verwalter und Vertreter des Nachlasses unter der Aufsicht des Abhandlungsgerichtes. Seine Befugnisse sind jedoch weiter als die des bloßen Verlassenschaftskurators. Zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung bedarf der Erbe, soweit nicht Paragraph 145, AußStrG etwas anderes bestimmt, nicht der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes (EvBl. 1983/144 mwN). Ist nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung nur auf Antrag durchzuführen, kann das Gericht die nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte geltend zu machen und auch über erhaltene Leistungen zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Diese Bestimmung bildet, wie die Rekurswerber zutreffend hervorheben, die Grundlage für eine abhandlungsbehördliche Ermächtigung der Erben zur Unterfertigung von Urkunden namens des Nachlasses auch ohne Erbserklärung und ohne Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft. Ebenso wie die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft bei widerstreitenden Erbserklärungen keinem der erbserklärten Erben überlassen werden kann, kann auch eine Ermächtigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG dem nach dem Inhalt einer letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen dann nicht erteilt werden, wenn eine mit dieser Anordnung im Widerspruch stehende Erbserklärung eines gesetzlichen Erben vorliegt. Die Erteilung einer Ermächtigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG setzt voraus, daß die Erbenstellung des nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme oder der letztwilligen Anordnung Berufenen nicht strittig ist. Liegt eine Erbserklärung vor, ist jedoch nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme ein Nachlaß nicht vorhanden oder dessen Vorhandensein ungewiß, ist die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung vom Nachweis eines Vermögens abhängig (NZ 1929, 168). Den erbserklärten Erben ist aber Gelegenheit zu geben, das Vorhandensein eines Vermögens darzutun. Grundsätzlich ist eine Abhandlung immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein eines Vermögens von den Erben behauptet wird, sofern diese Behauptung nicht von vornherein als gänzlich unbegrundet angesehen werden muß (5 Ob 670/78). Kommt es dann zur Einleitung oder Fortsetzung eines Verlassenschaftsverfahrens, kommt eine Ermächtigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG nicht in Betracht. Wird das Verlassenschaftsverfahren jedoch eingestellt und eine Erbserklärung rechtskräftig zurückgewiesen, steht einer Ermächtigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG der nach dem Inhalt einer letztwilligen Verfügung Berufenen entgegen, daß ihre Stellung als Erben nach der auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärung nicht unbestritten ist. Ein Streit über das Erbrecht ist jedoch im Prozeßweg auszutragen. Im vorliegenden Fall können sich die Rechtsmittelwerber auf eine widerspruchsfreie Stellung als Testamentserben nicht berufen.
Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zutreffend den Antrag abgewiesen.