Rechtssatz RS0007620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007620
Geschäftszahl
5Ob26/58; 2Ob150/74; 2Ob21/75; 5Ob670/78; 7Ob727/83
Entscheidungsdatum
15.12.1983
Norm
AußStrG §71
AußStrG §72
Rechtssatz
Grundsätzlich ist eine Abhandlung immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein eines Vermögens von den Erben behauptet wird, insoferne diese Behauptung nicht von vornherein als ganz unbegründet angesehen werden muß. Das gilt auch dann, wenn das behauptete Vermögen ausschließlich in Forderungen besteht, deren Bestand von den Erben glaubhaft gemacht wurde, wenn sie auch vom Schuldner bestritten werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/58
Entscheidungstext OGH 26.02.1958 5 Ob 26/58
- 2 Ob 150/74
Entscheidungstext OGH 11.07.1974 2 Ob 150/74
nur: Grundsätzlich ist eine Abhandlung immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein eines Vermögens von den Erben behauptet wird, insoferne diese Behauptung nicht von vornherein als ganz unbegründet angesehen werden muß. (T1) Beisatz: Wenn das Rekursgericht der Ansicht ist, daß die Frage, ob ein inländisches Vermögen vorhanden ist, vom Erstgericht nicht ausreichend geklärt wurde, kann der OGH dem nicht entgegentreten. (T2)
- 2 Ob 21/75
Entscheidungstext OGH 10.04.1975 2 Ob 21/75
2. Rechtsgang zu 2 Ob 150/74
- 5 Ob 670/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 670/78
nur T1
- 7 Ob 727/83
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 727/83
nur T1; SZ 56/195
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007620
Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0050OB00026_5800000_001