Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 79/24d×

Entscheidung 7 Ob 79/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

7Ob79/24d

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen N* D*, Rechtsbeistand und einstweiliger Erwachsenenvertreter Mag. C* S*, wegen Beendigung einer Vorsorgevollmacht sowie der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses von 1. S* D*, und 2. I* S*, beide vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Jänner 2024, GZ 2 R 11/24v-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 4. Dezember 2023, GZ 7 P 114/23b-26, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht ordnete gemäß Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung vom 21. 11. 2023 für den Betroffenen sowie der Vorsorgevollmachten vom 9. 12. 2014 und vom (richtig:) 30. 1. 2016 an, bestellte einen Rechtsanwalt gemäß Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten und bestellte diesen Rechtsanwalt gemäß Paragraph 119, AußStrG zum Rechtsbeistand.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen teilweise Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss insoweit, als die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung (des Sohnes) für den Betroffenen angeordnet wurde (Spruchpunkt 1.), für den Betroffenen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG ein Rechtsanwalt zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung von zwei dringenden Angelegenheiten bestellt wurde (Spruchpunkt 2.) und dieser Rechtsanwalt zum Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, bestellt wurde (Spruchpunkt 3.). Im darüber hinausgehenden Umfang – hinsichtlich der Beendigung der beiden Vorsorgevollmachten und der Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters für die Besorgung weiterer Angelegenheiten – hob es den erstinstanzlichen Beschluss zur (allfälligen) neuerlichen Entscheidung auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung nicht zulässig sei.

[3]           Dagegen richtet sich der von den Kindern des Betroffenen, die beide Vorsorgebevollmächtigte sind und der Sohn zugleich als gesetzlicher Erwachsenenvertreter des Betroffenen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist, eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der Akt ist aus folgenden Erwägungen dem Erstgericht zurückzustellen:

[5]           1. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Betroffenen bislang nicht zugestellt.

[6] 2. Nach Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbstständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand vergleiche Paragraph 119, AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbstständig zu handeln. Damit schließt der in Paragraph 119, AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus ([23. 5. 2019] 3 Ob 87/19v [Punkt 3.1] mwN).

[7] 3. Ungeachtet des Umstands, dass der Rechtsbeistand nicht Adressat von eigenen Verfahrensrechten ist, weil er seine Rechte von den Rechten der betroffenen Person ableitet, kann die betroffene Person auch bei einem durch einen Rechtsbeistand bzw Vertreter in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittel ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel selbst erheben. Steht der betroffenen Person ganz allgemein ein eigenständiges Rechtsmittelrecht (also unabhängig von einer in ihrem Namen erfolgten Rechtsmittelerhebung Dritter) zu, müssen ihr sämtliche Beschlüsse zugestellt werden, was ausdrücklich in Paragraph 116 a, Absatz 2, Satz 1 AußStrG angeordnet ist ([23. 5. 2019] 3 Ob 87/19v [Punkt 3.2] mwN).

[8] 4. Das Erstgericht wird daher die Rekursentscheidung an den Betroffenen zur allfälligen Einbringung eines Revisionsrekurses zuzustellen haben vergleiche RS0123128 [T8]), wobei der Betroffene darüber zu belehren sein wird, dass er sich im Revisionsrekursverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen muss.

[9]           5. Nach Einlangen eines Rechtsmittels oder nach fruchtlosem Ablauf der hierfür offenstehenden Frist wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Textnummer

E142871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00079.24D.0522.000

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20240522_OGH0002_0070OB00079_24D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006229 Rechtssatz 1984 – zuletzt 28.01.2026Zivilrecht
Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.
RS0048982 Rechtssatz 1993 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
RS0048997 Rechtssatz 1986 – zuletzt 23.10.2024Zivilrecht
Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung und dergleichen, was nur dann möglich …
RS0049104 Rechtssatz 1988 – zuletzt 20.07.2026Zivilrecht
Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende …
RS0087091 Rechtssatz 1989 – zuletzt 28.01.2026Zivilrecht
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt.
RS0106166 Rechtssatz 1996 – zuletzt 29.01.2026Zivilrecht
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach …
RS0123430 Rechtssatz 2008 – zuletzt 24.06.2025Zivilrecht
Nach § 268 Abs 2 ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, etwa eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung berufen ist, nicht „absolut unzulässig", sondern (nur) insoweit unzulässig, als d …
RS0124579 Rechtssatz 2009 – zuletzt 23.10.2024Zivilrecht
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Sachwalterbestellung im Hinblick auf die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu entfallen hat, ist sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht entscheidungswesentlich, ob die Betroffene im Zei …
RS0133667 Rechtssatz 2021 – zuletzt 28.01.2026Zivilrecht
Die Bestimmung des § 127 Abs 3 AußStrG, wonach den in Abs 1 genannten Angehörigen gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein eingeschränktes Rekursrecht nur im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenv …