[4] Der Akt ist aus folgenden Erwägungen dem Erstgericht zurückzustellen:
[5] 1. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Betroffenen bislang nicht zugestellt.
[6] 2. Nach § 116a Abs 1 AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbstständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand (vgl § 119 AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbstständig zu handeln. Damit schließt der in § 119 AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus ([23. 5. 2019] 3 Ob 87/19v [Punkt 3.1] mwN). [6] 2. Nach Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbstständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand vergleiche Paragraph 119, AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbstständig zu handeln. Damit schließt der in Paragraph 119, AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus ([23. 5. 2019] 3 Ob 87/19v [Punkt 3.1] mwN).
[7] 3. Ungeachtet des Umstands, dass der Rechtsbeistand nicht Adressat von eigenen Verfahrensrechten ist, weil er seine Rechte von den Rechten der betroffenen Person ableitet, kann die betroffene Person auch bei einem durch einen Rechtsbeistand bzw Vertreter in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittel ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel selbst erheben. Steht der betroffenen Person ganz allgemein ein eigenständiges Rechtsmittelrecht (also unabhängig von einer in ihrem Namen erfolgten Rechtsmittelerhebung Dritter) zu, müssen ihr sämtliche Beschlüsse zugestellt werden, was ausdrücklich in § 116a Abs 2 Satz 1 AußStrG angeordnet ist ([23. 5. 2019] 3 Ob 87/19v [Punkt 3.2] mwN). [7] 3. Ungeachtet des Umstands, dass der Rechtsbeistand nicht Adressat von eigenen Verfahrensrechten ist, weil er seine Rechte von den Rechten der betroffenen Person ableitet, kann die betroffene Person auch bei einem durch einen Rechtsbeistand bzw Vertreter in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittel ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel selbst erheben. Steht der betroffenen Person ganz allgemein ein eigenständiges Rechtsmittelrecht (also unabhängig von einer in ihrem Namen erfolgten Rechtsmittelerhebung Dritter) zu, müssen ihr sämtliche Beschlüsse zugestellt werden, was ausdrücklich in Paragraph 116 a, Absatz 2, Satz 1 AußStrG angeordnet ist ([23. 5. 2019] 3 Ob 87/19v [Punkt 3.2] mwN).
[8] 4. Das Erstgericht wird daher die Rekursentscheidung an den Betroffenen zur allfälligen Einbringung eines Revisionsrekurses zuzustellen haben (vgl RS0123128 [T8]), wobei der Betroffene darüber zu belehren sein wird, dass er sich im Revisionsrekursverfahren gemäß § 6 Abs 2 iVm § 65 Abs 3 AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen muss. [8] 4. Das Erstgericht wird daher die Rekursentscheidung an den Betroffenen zur allfälligen Einbringung eines Revisionsrekurses zuzustellen haben vergleiche RS0123128 [T8]), wobei der Betroffene darüber zu belehren sein wird, dass er sich im Revisionsrekursverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen muss.
[9] 5. Nach Einlangen eines Rechtsmittels oder nach fruchtlosem Ablauf der hierfür offenstehenden Frist wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.