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Entscheidung 7 Ob 8/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob8/08i

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lotfi B*****, vertreten durch Dr. Milan Vavrousek, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei Adelheid B*****, vertreten durch Dr. Michael Kowarz, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, dieser vertreten durch Steger & Partner Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2007, GZ 21 R 445/07v-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur mehr der Antrag der Beklagten nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der gemäß Paragraph 55, EheG geschiedenen Ehe der Streitteile auszusprechen. Nach ständiger Judikatur kommt es bei diesem Ausspruch nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls - unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Ehegatten während der Ehedauer (RIS-Justiz RS0057268) - beiden Ehegatten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt (RIS-Justiz RS0057256). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein überwiegendes Verschulden des Klägers nur dann anzunehmen und auszusprechen, wenn jenes der Beklagten fast völlig in den Hintergrund tritt (4 Ob 2031/96x; 9 Ob 52/03t ua). So wie nach dem auch bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens anzuwendenden allgemeinen Grundsatz des Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz EheG (RIS-Justiz RS0057487) muss also ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (RIS-Justiz RS0057251); subtile Erwägungen sind dabei nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325). Ein verschiedener Verschuldensgrad allein vermag daher den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens, geschweige denn des alleinigen Verschuldens des Klägers nicht zu rechtfertigen (7 Ob 295/05s mwN).

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze bereits wiedergegeben und auch beachtet. Da die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe eine Frage des Einzelfalls darstellt, könnte sie nur im Fall einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Eine solche Fehlbeurteilung („Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs") wird von der Revisionswerberin zwar behauptet, aber nicht aufgezeigt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zerrüttungsverschulden des Klägers (dem vor allem ein liebloses Verhalten, mangelnde eheliche Gesinnung und eine Unterhaltsverletzung zum Vorwurf zu machen sind) überwiege jenes der Beklagten (der insbesondere anzulasten ist, den Kläger fallweise aus der Ehewohnung ausgesperrt und ebenfalls keine eheliche Gesinnung an den Tag gelegt zu haben) nicht derart, dass im aufgezeigten Sinn zumindest ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung festgestellt werden könnte, ist jedenfalls vertretbar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E86495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00008.08I.0123.000

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080123_OGH0002_0070OB00008_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0057251 Rechtssatz 30.03.1982Zivilrecht
Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.
RS0057256 Rechtssatz 28.09.1982Zivilrecht
Beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an d …
RS0057268 Rechtssatz 25.02.1982Zivilrecht
Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Ehegatten während der Ehedauer als Grundlage eines Ausspruches nach § 61 Abs 3 EheG.
RS0057325 Rechtssatz 22.09.1987Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat dem Richter nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen.
RS0057487 Rechtssatz 20.06.1984Zivilrecht
Der allgemeine Grundsatz des § 60 Abs 2 zweiter Satz EheG ist auch bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens (§ 61 Abs 3 EheG) anzuwenden.
RS0118125 Rechtssatz 09.09.2003Zivilrecht
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 …
RS0119414 Rechtssatz 20.10.2004Zivilrecht
Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vergleiche 10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m; 6 Ob 271/01y; 8 Ob 142/03w uva).