Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Zunächst ist festzuhalten, dass die §§ 190 bis 210 ABGB mit Wirkung vom 1. Juli 2001 aufgehoben wurden (Art 1 Z 39 und Art XVIII § 1 Abs 1 KindRÄG 2001, BGBl I 135/2000). Auf Änderungen der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neue Bestimmung nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Dies ist nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0031419). In den Übergangsbestimmungen ist für die relevanten Bestimmungen keine Sonderregelung getroffen worden, weshalb von der Geltung der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2001 auszugehen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass die Paragraphen 190 bis 210 ABGB mit Wirkung vom 1. Juli 2001 aufgehoben wurden (Artikel eins, Ziffer 39 und Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins, KindRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000,). Auf Änderungen der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neue Bestimmung nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Dies ist nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0031419). In den Übergangsbestimmungen ist für die relevanten Bestimmungen keine Sonderregelung getroffen worden, weshalb von der Geltung der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2001 auszugehen ist.
Gemäß § 189 Abs 2 ABGB idF des KindRÄG 2001 (Art I Z 38 leg cit) kann eine besonders geeignete Person die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre. Diese Bestimmung ist im Sachwalterrecht gemäß § 282 Abs 1 ABGB idF des KindRÄG 2001 entsprechend anzuwenden (7 Ob 323/01b, Schauer, NZ 2001, 275 ff [283]). Aus § 189 Abs 2 ABGB nF ist im Zusammenhalt mit der Aufhebung der §§ 195, 200, 201 und 203 ABGB und den §§ 187, 188 und 213 ABGB nF (vgl dazu Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechtes 24 ff) abzuleiten, dass nach der neuen Rechtslage nicht für jede zur Betrauung mit der Obsorge geeignete andere Person die Verpflichtung zur Übernahme der Obsorge besteht, sondern nur für "besonders geeignete Personen". Der Begriff "besonders geeignete Person" ist im Gesetz nicht definiert. In den EB RV 296 BlgNR 21. GP 72 heißt es, niemand solle gegen seinen Willen auch nur mit Teilen der Obsorge betraut werden. Dieser Grundsatz gelte aber dann nicht, wenn für die Übernahme eines bestimmten Teils der Obsorge besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien und die zu betrauende Person Kraft ihrer beruflichen Stellung besonderen berufsrechtlichen Verpflichtungen unterliegt. Nicht definiert ist, welche Personen als "besonders geeignet" anzusehen sind. Wie § 281 Abs 3 ABGB zeigt, wird sich im Recht der Sachwalterschaft die "besondere Eignung" regelmäßig in Bezug auf die Art der zu besorgenden Angelegenheiten bestimmen lassen (7 Ob 323/01b mwN). Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass ein Rechtsanwalt als Verfahrenssachwalter nicht nur dann "besonders geeignet" iSd § 189 Abs 2 ABGB nF ist, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nach § 281 Abs 3 ABGB vorliegen, sondern auch dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind (7 Ob 323/01b).Gemäß Paragraph 189, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 (Artikel römisch eins, Ziffer 38, leg cit) kann eine besonders geeignete Person die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre. Diese Bestimmung ist im Sachwalterrecht gemäß Paragraph 282, Absatz eins, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 entsprechend anzuwenden (7 Ob 323/01b, Schauer, NZ 2001, 275 ff [283]). Aus Paragraph 189, Absatz 2, ABGB nF ist im Zusammenhalt mit der Aufhebung der Paragraphen 195, 200, 201 und 203 ABGB und den Paragraphen 187, 188 und 213 ABGB nF vergleiche dazu Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechtes 24 ff) abzuleiten, dass nach der neuen Rechtslage nicht für jede zur Betrauung mit der Obsorge geeignete andere Person die Verpflichtung zur Übernahme der Obsorge besteht, sondern nur für "besonders geeignete Personen". Der Begriff "besonders geeignete Person" ist im Gesetz nicht definiert. In den EB Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 72 heißt es, niemand solle gegen seinen Willen auch nur mit Teilen der Obsorge betraut werden. Dieser Grundsatz gelte aber dann nicht, wenn für die Übernahme eines bestimmten Teils der Obsorge besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien und die zu betrauende Person Kraft ihrer beruflichen Stellung besonderen berufsrechtlichen Verpflichtungen unterliegt. Nicht definiert ist, welche Personen als "besonders geeignet" anzusehen sind. Wie Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zeigt, wird sich im Recht der Sachwalterschaft die "besondere Eignung" regelmäßig in Bezug auf die Art der zu besorgenden Angelegenheiten bestimmen lassen (7 Ob 323/01b mwN). Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass ein Rechtsanwalt als Verfahrenssachwalter nicht nur dann "besonders geeignet" iSd Paragraph 189, Absatz 2, ABGB nF ist, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nach Paragraph 281, Absatz 3, ABGB vorliegen, sondern auch dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind (7 Ob 323/01b).
Nach dem vorhin Gesagten ist daher Mag. Dr. Friedrich S***** eine "besonders geeignete Person" iSd § 189 Abs 2 ABGB nF. Das Gesetz präzisiert nicht, wann einem Sachwalter die Betrauung mit der Obsorge unzumutbar ist. Die Kriterien der alten Rechtslage (vgl 7 Ob 198/00v) sind auf die nun geltende Rechtslage insoweit übertragbar als bei Feststellung von "Feindschaft" zwischen dem Betroffenen und dem Sachwalter auch nach der neuen Rechtslage davon auszugehen ist, dass dem Sachwalter die Betrauung unzumutbar ist. Die Beurteilung der Frage, ob ihm die Betrauung mit der Obsorge im vorliegenden Fall wegen behaupteter Feindschaft zumutbar oder unzumutbar ist, ist ebenso eine Ermessensentscheidung, wie dies bereits in den Entscheidungen zu § 194 ABGB aF ausgesprochen wurde. Bei einer Ermessensentscheidung kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0087116)), zumal der Akteninhalt selbst keinen Anhaltspunkt für einen Ermessensmißbrauch bietet. Der Lösung der Frage, ob die Enthebung des Sachwalters gerechtfertigt ist oder nicht, kommt keine erhebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu (6 Ob 566/89; RIS-Justiz RS0109619 ua). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Nach dem vorhin Gesagten ist daher Mag. Dr. Friedrich S***** eine "besonders geeignete Person" iSd Paragraph 189, Absatz 2, ABGB nF. Das Gesetz präzisiert nicht, wann einem Sachwalter die Betrauung mit der Obsorge unzumutbar ist. Die Kriterien der alten Rechtslage vergleiche 7 Ob 198/00v) sind auf die nun geltende Rechtslage insoweit übertragbar als bei Feststellung von "Feindschaft" zwischen dem Betroffenen und dem Sachwalter auch nach der neuen Rechtslage davon auszugehen ist, dass dem Sachwalter die Betrauung unzumutbar ist. Die Beurteilung der Frage, ob ihm die Betrauung mit der Obsorge im vorliegenden Fall wegen behaupteter Feindschaft zumutbar oder unzumutbar ist, ist ebenso eine Ermessensentscheidung, wie dies bereits in den Entscheidungen zu Paragraph 194, ABGB aF ausgesprochen wurde. Bei einer Ermessensentscheidung kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0087116)), zumal der Akteninhalt selbst keinen Anhaltspunkt für einen Ermessensmißbrauch bietet. Der Lösung der Frage, ob die Enthebung des Sachwalters gerechtfertigt ist oder nicht, kommt keine erhebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu (6 Ob 566/89; RIS-Justiz RS0109619 ua). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.