Der Revisionsrekurswerber vertritt - ebenso wie das Rekursgericht - die Auffassung, dass die §§ 191 bis 195 ABGB im Sachwalter(bestellungs)verfahren analog anzuwenden seien - und dass daher die von ihm erhobene Privatanklage iSd § 194 ABGB einen "Rechtsstreit" zwischen ihm und den Betroffenen darstelle und dementsprechend ein Ausschließungsgrund vorliege.Der Revisionsrekurswerber vertritt - ebenso wie das Rekursgericht - die Auffassung, dass die Paragraphen 191 bis 195 ABGB im Sachwalter(bestellungs)verfahren analog anzuwenden seien - und dass daher die von ihm erhobene Privatanklage iSd Paragraph 194, ABGB einen "Rechtsstreit" zwischen ihm und den Betroffenen darstelle und dementsprechend ein Ausschließungsgrund vorliege.
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Untauglichkeits- und Entschuldigungsgründe der §§ 191 bis 195 ABGB im Sachwalter(bestellungs)verfahren voll anzuwenden sind. Während ein Teil der Lehre diese Gesetzesstellen nicht als Bestellungshindernisse, sondern nur als Wertungsgesichtspunkte für die richterliche Ermessensentscheidung auffasst (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 Rz 3 zu § 280 ABGB; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 5 zu §§ 280 f; jüngst Feil, Verfahren außer Streitsachen2, 698), wollen sie andere Autoren im Rahmen der allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen analog anwenden (Kremzow, Sachwalterrecht, 67; Schlemmer in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 280). Der Oberste Gerichtshof hat erstmals zu 3 Ob 543, 1548/92 = RZ 1994/15 ausgesprochen, dass für Sachwalter nicht nur § 200 ABGB analog anzuwenden sei, sondern auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eines Vormunds (§§ 191 bis 195 ABGB) analog zur Anwendung kämen, ohne dies aber weiter zu begründen. Im Wesentlichen nur unter Zitierung dieser Entscheidung wurde zu 8 Ob 506/93 (= ÖA 1994, 70) und 6 Ob 28/97d sowie 1 Ob 252/97h an dieser Ansicht festgehalten. Auch zu 7 Ob 362/98f wurde unter Hinweis auf 8 Ob 506/93 ausgesprochen, dass bei der Bestellung einer Person zum Sachwalter auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung des Vormunds zur Anwendung kämen, dabei aber relativierend hinzugefügt, dass § 195 ABGB "zumindest als Wertungsrichtlinie" zu verstehen sei. Zu 4 Ob 176/98f wurde die Frage der Bedeutung der Untauglichkeits- und Entschuldigungsgründe der §§ 191 bis 195 ABGB im Sachwalterverfahren unter Hinweis auf die divergierenden Meinungen ausdrücklich offengelassen, weshalb von einer gefestigten bzw gesicherten ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu nicht gesprochen werden kann.Zunächst ist zu untersuchen, ob die Untauglichkeits- und Entschuldigungsgründe der Paragraphen 191 bis 195 ABGB im Sachwalter(bestellungs)verfahren voll anzuwenden sind. Während ein Teil der Lehre diese Gesetzesstellen nicht als Bestellungshindernisse, sondern nur als Wertungsgesichtspunkte für die richterliche Ermessensentscheidung auffasst (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 Rz 3 zu Paragraph 280, ABGB; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraphen 280, f; jüngst Feil, Verfahren außer Streitsachen2, 698), wollen sie andere Autoren im Rahmen der allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen analog anwenden (Kremzow, Sachwalterrecht, 67; Schlemmer in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 280,). Der Oberste Gerichtshof hat erstmals zu 3 Ob 543, 1548/92 = RZ 1994/15 ausgesprochen, dass für Sachwalter nicht nur Paragraph 200, ABGB analog anzuwenden sei, sondern auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eines Vormunds (Paragraphen 191 bis 195 ABGB) analog zur Anwendung kämen, ohne dies aber weiter zu begründen. Im Wesentlichen nur unter Zitierung dieser Entscheidung wurde zu 8 Ob 506/93 (= ÖA 1994, 70) und 6 Ob 28/97d sowie 1 Ob 252/97h an dieser Ansicht festgehalten. Auch zu 7 Ob 362/98f wurde unter Hinweis auf 8 Ob 506/93 ausgesprochen, dass bei der Bestellung einer Person zum Sachwalter auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung des Vormunds zur Anwendung kämen, dabei aber relativierend hinzugefügt, dass Paragraph 195, ABGB "zumindest als Wertungsrichtlinie" zu verstehen sei. Zu 4 Ob 176/98f wurde die Frage der Bedeutung der Untauglichkeits- und Entschuldigungsgründe der Paragraphen 191 bis 195 ABGB im Sachwalterverfahren unter Hinweis auf die divergierenden Meinungen ausdrücklich offengelassen, weshalb von einer gefestigten bzw gesicherten ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu nicht gesprochen werden kann.
Schlemmer (aaO) stimmt einer analogen Anwendung der §§ 191 bis 195 ABGB in Sachwalterverfahren im Rahmen der allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen mit der Begründung zu, dabei handle es sich "überwiegend um allgemeine Auswahlkriterien für gesetzliche Vertreter, bei denen nicht einsichtig wäre, warum ihre Anwendung bei Sachwaltern ausgeschlossen sein sollte".Schlemmer (aaO) stimmt einer analogen Anwendung der Paragraphen 191 bis 195 ABGB in Sachwalterverfahren im Rahmen der allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen mit der Begründung zu, dabei handle es sich "überwiegend um allgemeine Auswahlkriterien für gesetzliche Vertreter, bei denen nicht einsichtig wäre, warum ihre Anwendung bei Sachwaltern ausgeschlossen sein sollte".
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. In den Erläuterungen zur RV 742 XV. GP, 20 zum Bundesgesetz vom 2. 2. 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen wird betreffend die neue Fassung des § 280 ABGB ausgeführt, das geltende Recht verweise bezüglich der Grundsätze für die Bestellung eines Kurators auf das Vormundschaftsrecht. Diese Verweisung trage jedoch nicht den verschiedenen Arten der Kuratel oder Sachwalterschaft Rechnung. Sachgerechter sei es, dem Gericht bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators einen weiten Ermessensspielraum zu geben, es aber besonders zu verpflichten, dabei die Bedürfnisse des Pflegebefohlenen, vor allem die Art seiner Angelegenheiten, zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat sodann den letzten Satz des § 280 ABGB der RV ("Die §§ 191 bis 195 sind anzuwenden.") nicht übernommen, ohne im AB dafür eine Begründung zu geben. In Konnex mit den zitierten Erläuterungen der RV und den dort hervorgehobenen Zielsetzungen erscheint eine analoge Anwendung insbesondere des § 194 ABGB in einem Fall wie dem vorliegenden dahin, dass ein "Rechtsstreit" zwischen einem zum Verfahrenssachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellten Rechtsanwalt und dem Betroffenen in gleicher Weise wie ein Rechtsstreit zwischen einem Minderjährigen und seinem Vormund ein absolutes Bestellungshindernis darstellte, nicht sachgerecht. Vielmehr ist der Ansicht beizutreten, dass die Bestimmungen des § 194 ABGB in einem Fall wie dem vorliegenden nur als Richtlinien zu berücksichtigen und anhand der Kriterien des Einzelfalls zu gewichten sind.Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 742 römisch fünfzehn. GP, 20 zum Bundesgesetz vom 2. 2. 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen wird betreffend die neue Fassung des Paragraph 280, ABGB ausgeführt, das geltende Recht verweise bezüglich der Grundsätze für die Bestellung eines Kurators auf das Vormundschaftsrecht. Diese Verweisung trage jedoch nicht den verschiedenen Arten der Kuratel oder Sachwalterschaft Rechnung. Sachgerechter sei es, dem Gericht bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators einen weiten Ermessensspielraum zu geben, es aber besonders zu verpflichten, dabei die Bedürfnisse des Pflegebefohlenen, vor allem die Art seiner Angelegenheiten, zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat sodann den letzten Satz des Paragraph 280, ABGB der Regierungsvorlage ("Die Paragraphen 191 bis 195 sind anzuwenden.") nicht übernommen, ohne im Ausschussbericht dafür eine Begründung zu geben. In Konnex mit den zitierten Erläuterungen der Regierungsvorlage und den dort hervorgehobenen Zielsetzungen erscheint eine analoge Anwendung insbesondere des Paragraph 194, ABGB in einem Fall wie dem vorliegenden dahin, dass ein "Rechtsstreit" zwischen einem zum Verfahrenssachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG bestellten Rechtsanwalt und dem Betroffenen in gleicher Weise wie ein Rechtsstreit zwischen einem Minderjährigen und seinem Vormund ein absolutes Bestellungshindernis darstellte, nicht sachgerecht. Vielmehr ist der Ansicht beizutreten, dass die Bestimmungen des Paragraph 194, ABGB in einem Fall wie dem vorliegenden nur als Richtlinien zu berücksichtigen und anhand der Kriterien des Einzelfalls zu gewichten sind.
Tut man dies hier, so kann aus den schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegten Gründen der Umstand, dass der Verfahrenssachwalter gegen den Betroffenen Privatanklage erhoben hat (und daher wohl mit diesem als im Sinne des § 194 ABGB "in einen Rechtsstreit verwickelt" anzusehen ist - vgl etwa Kremzow aaO, 71, wonach unter "Rechtsstreit" jedes gerichtliche Verfahren, nicht nur ein Zivilprozess zu verstehen ist), hier keinen Ausschließungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen. Aktenkundig (der mittlerweile fünfbändige Akt besteht zum Großteil aus Eingaben des Betroffenen) ist, dass sich der Betroffene praktisch über jeden, sei er Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt, mit dem er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Berührung kommt, in abfälliger Weise äußert, Strafanzeigen erhebt, die Einleitung eines Sachwalterverfahrens gegen diese Personen anregt etc. Der Ansicht der Vorinstanzen, dies relativiere die unter anderem auch gegen den Verfahrenssachwalter vorgebrachten Anwürfe und Beleidigungen derart, dass darin insbesondere auch unter Berücksichtigung der Privatanklagenerhebung kein tauglicher Enthebungsgrund erblickt werden kann, ist daher zuzustimmen. Nach der Aktenlage kann entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses nicht angenommen werden, dass das Verhalten des Betroffenen den Ruf des Verfahrenssachwalters als Anwalt gefährden könnte. Der in diesem Zusammenhang vertretenen Ansicht des Revisionsrekurswerbers, ein Anwalt habe aus beruflichen Rücksichten eher um seinen Ruf besorgt zu sein als etwa ein Richter oder Staatsanwalt, ist zu widersprechen. Dass die Äußerungen des Betroffenen über den Verfahrenssachwalter insbesondere nicht geeignet sein können, dessen Ansehen bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck herabzusetzen, weil deren Angehörige ja selbst in gleicher Weise vom Betroffenen beschimpft und beleidigt wurden, müsste für den Revisionsrekurswerber an sich ohne weiters einsichtig sein.Tut man dies hier, so kann aus den schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegten Gründen der Umstand, dass der Verfahrenssachwalter gegen den Betroffenen Privatanklage erhoben hat (und daher wohl mit diesem als im Sinne des Paragraph 194, ABGB "in einen Rechtsstreit verwickelt" anzusehen ist - vergleiche etwa Kremzow aaO, 71, wonach unter "Rechtsstreit" jedes gerichtliche Verfahren, nicht nur ein Zivilprozess zu verstehen ist), hier keinen Ausschließungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen. Aktenkundig (der mittlerweile fünfbändige Akt besteht zum Großteil aus Eingaben des Betroffenen) ist, dass sich der Betroffene praktisch über jeden, sei er Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt, mit dem er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Berührung kommt, in abfälliger Weise äußert, Strafanzeigen erhebt, die Einleitung eines Sachwalterverfahrens gegen diese Personen anregt etc. Der Ansicht der Vorinstanzen, dies relativiere die unter anderem auch gegen den Verfahrenssachwalter vorgebrachten Anwürfe und Beleidigungen derart, dass darin insbesondere auch unter Berücksichtigung der Privatanklagenerhebung kein tauglicher Enthebungsgrund erblickt werden kann, ist daher zuzustimmen. Nach der Aktenlage kann entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses nicht angenommen werden, dass das Verhalten des Betroffenen den Ruf des Verfahrenssachwalters als Anwalt gefährden könnte. Der in diesem Zusammenhang vertretenen Ansicht des Revisionsrekurswerbers, ein Anwalt habe aus beruflichen Rücksichten eher um seinen Ruf besorgt zu sein als etwa ein Richter oder Staatsanwalt, ist zu widersprechen. Dass die Äußerungen des Betroffenen über den Verfahrenssachwalter insbesondere nicht geeignet sein können, dessen Ansehen bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck herabzusetzen, weil deren Angehörige ja selbst in gleicher Weise vom Betroffenen beschimpft und beleidigt wurden, müsste für den Revisionsrekurswerber an sich ohne weiters einsichtig sein.
Da sich die Entscheidungen der Vorinstanzen - zumindest im Ergebnis - frei von Rechtsirrtum erweisen, war dem Revisionsrekurs des Verfahrenssachwalters ein Erfolg zu versagen.