[8] Der Kläger begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Zu I.Zu römisch eins.
[9] Das Berufungsgericht hob das Ersturteil hinsichtlich der Feststellung der Haftung der Beklagten für die verspätete Deckungszusage auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Das Berufungsgericht ließ den Rekurs nicht zu. Insoweit sich die Revision der Beklagten gegen die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz richtet, ist sie als Rekurs zu werten, der gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig ist. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil hinsichtlich der Feststellung der Haftung der Beklagten für die verspätete Deckungszusage auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Das Berufungsgericht ließ den Rekurs nicht zu. Insoweit sich die Revision der Beklagten gegen die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz richtet, ist sie als Rekurs zu werten, der gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig ist.
Zu II.Zu römisch zwei.
[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch teilweise berechtigt.
A. Zum Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz
1. Allgemein
[11] 1.1 Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Art 22 ARB 2003 sind – soweit hier von Interesse – Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“ (RS0008869). Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können (§ 293 erster Halbsatz ABGB). Dazu zählen in der Regel zwar auch Rechte (§ 298 ABGB), die grundsätzlich als beweglich gelten, selbst dann, wenn sie verbüchert sind (7 Ob 10/25h). Entscheidend ist aber nicht die Einordnung eines Rechts als solches, sondern der Vertragsgegenstand, den das (grundsätzlich bewegliche) Recht betrifft (7 Ob 131/22y). 1.1 Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Artikel 22, ARB 2003 sind – soweit hier von Interesse – Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“ (RS0008869). Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können (Paragraph 293, erster Halbsatz ABGB). Dazu zählen in der Regel zwar auch Rechte (Paragraph 298, ABGB), die grundsätzlich als beweglich gelten, selbst dann, wenn sie verbüchert sind (7 Ob 10/25h). Entscheidend ist aber nicht die Einordnung eines Rechts als solches, sondern der Vertragsgegenstand, den das (grundsätzlich bewegliche) Recht betrifft (7 Ob 131/22y).
[12] 1.2 Der Fachsenat hatte sich in jüngerer Zeit bereits mehrfach mit der Abgrenzung auseinanderzusetzen, ob ein Vertragsgegenstand eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache betrifft (vgl 7 Ob 171/25k mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre). 1.2 Der Fachsenat hatte sich in jüngerer Zeit bereits mehrfach mit der Abgrenzung auseinanderzusetzen, ob ein Vertragsgegenstand eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache betrifft vergleiche 7 Ob 171/25k mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre).
2. Zur Treuhandschaft
[13] 2.1 Die Treuhandschaft ist im österreichischen Recht nicht gesetzlich geregelt, ihr Inhalt ist im Einzelnen nach der Parteienvereinbarung zu beurteilen (RS0010444). Die ständige Rechtsprechung nimmt bei der in Österreich üblichen Ausgestaltung der Rechtsposition eines Treuhänders zu den Kaufvertragsparteien eines Liegenschaftskaufvertrags eine mehrseitige Treuhand an (vgl nur 4 Ob 84/98h; 1 Ob 119/01h): Eine solche liegt vor, wenn der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren hat, etwa einerseits das Interesse des Käufers an der lastenfreien Verbücherung seines Eigentumsrechts und andererseits das Interesse des Verkäufers an der Lastenfreistellung und der Auszahlung des Kaufpreises (6 Ob 139/22t mwN). 2.1 Die Treuhandschaft ist im österreichischen Recht nicht gesetzlich geregelt, ihr Inhalt ist im Einzelnen nach der Parteienvereinbarung zu beurteilen (RS0010444). Die ständige Rechtsprechung nimmt bei der in Österreich üblichen Ausgestaltung der Rechtsposition eines Treuhänders zu den Kaufvertragsparteien eines Liegenschaftskaufvertrags eine mehrseitige Treuhand an vergleiche nur 4 Ob 84/98h; 1 Ob 119/01h): Eine solche liegt vor, wenn der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren hat, etwa einerseits das Interesse des Käufers an der lastenfreien Verbücherung seines Eigentumsrechts und andererseits das Interesse des Verkäufers an der Lastenfreistellung und der Auszahlung des Kaufpreises (6 Ob 139/22t mwN).
[14] 2.2 Zwischen dem Kläger und der Treuhänderin bestand ein derartiges Treuhandverhältnis. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen umfasste neben der Erstellung des Kaufvertrags auch die Zahlungsabwicklung im Zuge des Wohnungseigentumserwerbs unter Wahrung der Interessen beider Vertragsparteien, und war nicht allein und unmittelbar auf den Erwerb einer unbeweglichen Sache durch den Kläger gerichtet. Der reale Leistungsgegenstand des Treuhand-
vertrags (vgl RS0008869) betraf daher nicht die Wohnung selbst, sondern die Vertragsleistung der Treuhänderin war, insbesondere unter wechselseitiger Interessenwahrung die ordnungsgemäße Auszahlung des Treuhanderlags sicherzustellen. 2.2 Zwischen dem Kläger und der Treuhänderin bestand ein derartiges Treuhandverhältnis. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen umfasste neben der Erstellung des Kaufvertrags auch die Zahlungsabwicklung im Zuge des Wohnungseigentumserwerbs unter Wahrung der Interessen beider Vertragsparteien, und war nicht allein und unmittelbar auf den Erwerb einer unbeweglichen Sache durch den Kläger gerichtet. Der reale Leistungsgegenstand des Treuhand-, vertrags vergleiche RS0008869) betraf daher nicht die Wohnung selbst, sondern die Vertragsleistung der Treuhänderin war, insbesondere unter wechselseitiger Interessenwahrung die ordnungsgemäße Auszahlung des Treuhanderlags sicherzustellen.
[15] Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Sachverhalten in den Entscheidungen 7 Ob 97/17s und 7 Ob 131/22y. Der erstgenannten Entscheidung lag eine fremdnützige Erwerbstreuhand zugrunde, nach der der Treuhänder im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers Liegenschaften erwerben sollte. Im Rahmen der Treuhand wird dabei das Treugut wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet (7 Ob 97/17s mwN). Die zweitgenannte Entscheidung hatte einen Mietvertrag über ein Ferienhaus zum Gegenstand, der keine der sonst bei einem Beherbergungsvertrag typischen Zusatzleistungen wie etwa Verpflegung, Reinigung oder die Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen, beinhaltete. Der Vertragsgegenstand war somit in beiden Fällen ausschließlich und unmittelbar auf den Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache gerichtet.
[16] Der hier zu beurteilende Treuhandvertrag als solcher ist demgegenüber weder ein schuldrechtlicher Titel für die Übertragung des Eigentumsrechts, noch betrifft er unmittelbar ein dingliches oder obligatorisches Recht an der Liegenschaft.
[17] 2.3 Der Treuhandvertrag weist zwar auch hier einen sachlichen Bezug zu einer unbeweglichen Sache – hier der Wohnung – auf. Gegenstand des Rechtsverhältnisses der Vertragspartner des Treuhandvertrags ist aber nicht der Erwerb der Eigentumswohnung, sondern die Abwicklung des zwischen der Verkäuferin und dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrags. Der Treuhandvertrag betrifft somit die einzelnen Komponenten der von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen, welche insofern als „bewegliche Sachen“ nach Art 22.2.1.2. ARB 2003 zu verstehen sind. Dies entspricht auch den berechtigten Deckungserwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der als Gegenstand eines Treuhandvertrags und Kern des Vertragsverhältnisses die ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung mit den dabei von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen und weniger das dahinterstehende Objekt ansehen wird (vgl 7 Ob 171/25k). 2.3 Der Treuhandvertrag weist zwar auch hier einen sachlichen Bezug zu einer unbeweglichen Sache – hier der Wohnung – auf. Gegenstand des Rechtsverhältnisses der Vertragspartner des Treuhandvertrags ist aber nicht der Erwerb der Eigentumswohnung, sondern die Abwicklung des zwischen der Verkäuferin und dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrags. Der Treuhandvertrag betrifft somit die einzelnen Komponenten der von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen, welche insofern als „bewegliche Sachen“ nach Artikel 22 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2, ARB 2003 zu verstehen sind. Dies entspricht auch den berechtigten Deckungserwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der als Gegenstand eines Treuhandvertrags und Kern des Vertragsverhältnisses die ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung mit den dabei von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen und weniger das dahinterstehende Objekt ansehen wird vergleiche 7 Ob 171/25k).
3. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht
[18] Zufolge der im zweiten Absatz des Art 22.2.1. ARB 2003 angefügten Ergänzungstatbestände, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde, ist – hier von Interesse – auch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz erklärt (7 Ob 33/25s; 7 Ob 141/20s je mwN). Ziel dieser Zusatzdeckungen ist es, „vertragsnahe“ Ansprüche auf Ersatz „reiner Vermögensschäden“ nicht beim (Allgemeinen) Schadenersatz-Rechtsschutz, sondern beim (im Allgemeinen) Vertrags-Rechtsschutz anzusiedeln (vgl Fenyves VR 2024, 17 [22]). Zufolge der im zweiten Absatz des Artikel 22 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2003 angefügten Ergänzungstatbestände, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde, ist – hier von Interesse – auch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz erklärt (7 Ob 33/25s; 7 Ob 141/20s je mwN). Ziel dieser Zusatzdeckungen ist es, „vertragsnahe“ Ansprüche auf Ersatz „reiner Vermögensschäden“ nicht beim (Allgemeinen) Schadenersatz-Rechtsschutz, sondern beim (im Allgemeinen) Vertrags-Rechtsschutz anzusiedeln vergleiche Fenyves VR 2024, 17 [22]).
4. Zwischenergebnis
[19] Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Treuhänderin ist sowohl hinsichtlich der Verletzung des Treuhandvertrags als auch der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Art 22 ARB 2003 umfasst. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Treuhänderin ist sowohl hinsichtlich der Verletzung des Treuhandvertrags als auch der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Artikel 22, ARB 2003 umfasst.
B. Zum Risikoausschluss nach Art 7.1.9. ARB 2003B. Zum Risikoausschluss nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 9, ARB 2003
1. Allgemein
[20] 1.1 Die Beklagte stützt ihre Deckungsablehnung auch auf den Risikoausschluss nach Art 7.1.9. ARB 2003, welcher die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden und der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs ausnimmt. 1.1 Die Beklagte stützt ihre Deckungsablehnung auch auf den Risikoausschluss nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 9, ARB 2003, welcher die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden und der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs ausnimmt.
[21] 1.2 Das Berufungsgericht verneinte die Anwendbarkeit dieses Ausschlusses mit der Begründung, der Kläger sei nicht selbst Bauherr, weshalb das Baurisiko, welches die „Bauherrenklausel“ adressiere, nicht bei ihm zu verorten sei. Daran ändere auch die Wortfolge „[…] oder von ihm erworben werden;“ (Art 7.1.9. erster Unterpunkt ARB 2003) nichts, weil damit erkennbar Objekte gemeint seien, die vom Versicherungsnehmer zur Errichtung oder Veränderung erworben werden. 1.2 Das Berufungsgericht verneinte die Anwendbarkeit dieses Ausschlusses mit der Begründung, der Kläger sei nicht selbst Bauherr, weshalb das Baurisiko, welches die „Bauherrenklausel“ adressiere, nicht bei ihm zu verorten sei. Daran ändere auch die Wortfolge „[…] oder von ihm erworben werden;“ (Artikel 7 Punkt eins Punkt 9, erster Unterpunkt ARB 2003) nichts, weil damit erkennbar Objekte gemeint seien, die vom Versicherungsnehmer zur Errichtung oder Veränderung erworben werden.
1.3 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
[22] Nach der Rechtsprechung des Fachsenats umfasst die Klausel das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Der Ausschluss greift, wenn Anlass des Streits (angebliche) mangelhafte Baumaßnahmen sind. Eindeutig um Bauerrichtung handelt es sich bei Streitigkeiten aus vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner einer Bauleistung. Unter den Ausschluss fallen insbesondere alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Bauleistungen auf Erfüllung dieser Leistungen sowie dabei aufgetretene Leistungsstörungen aller Art, insbesondere Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängel sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, also bei Verzug, Unmöglichkeit oder Verletzung einer Schutzpflicht (vgl 7 Ob 206/23d mwN). Nach der Rechtsprechung des Fachsenats umfasst die Klausel das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Der Ausschluss greift, wenn Anlass des Streits (angebliche) mangelhafte Baumaßnahmen sind. Eindeutig um Bauerrichtung handelt es sich bei Streitigkeiten aus vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner einer Bauleistung. Unter den Ausschluss fallen insbesondere alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Bauleistungen auf Erfüllung dieser Leistungen sowie dabei aufgetretene Leistungsstörungen aller Art, insbesondere Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängel sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, also bei Verzug, Unmöglichkeit oder Verletzung einer Schutzpflicht vergleiche 7 Ob 206/23d mwN).
[23] 1.4 Auseinandersetzungen über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen können aber nicht nur entstehen, wenn der Versicherungsnehmer selbst Bauherr ist, sondern auch, wenn er eine erst zu errichtende oder in Errichtung befindliche Wohnung erwirbt und Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit den zu erbringenden Bauleistungen gegen den Veräußerer hat.
[24] Der Ausschlusstatbestand stellt auch nicht auf die Rolle des Versicherungsnehmers als Bauherr ab, sondern betrifft generell die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von – hier – Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden (vgl Brünge in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 [2022] ARB 2010 § 3 Rn 16 zur älteren Bedingungslage in Deutschland, die den Ausschluss mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Bauherr verband). Der Ausschlusstatbestand stellt auch nicht auf die Rolle des Versicherungsnehmers als Bauherr ab, sondern betrifft generell die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von – hier – Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden vergleiche Brünge in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 [2022] ARB 2010 Paragraph 3, Rn 16 zur älteren Bedingungslage in Deutschland, die den Ausschluss mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Bauherr verband).
[25] 1.5 In diesem Sinn hat der BGH zur mit der hier vorliegenden im Wesentlichen vergleichbaren Regelung des § 3 Abs 1 lit d) bb) dARB 94 ausgeführt, dass entscheidend sei, dass der Versicherungsnehmer der Vereinbarung mit dem Veräußerer entnehmen kann, dass dieser verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das der Versicherungsnehmer erwerben will, zu sorgen, und dass ihm daraus Ansprüche auf vollständige Erfüllung sowie – im Fall von Baumängeln – Gewährleistung zustehen. Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoausschlusses zugeordnet (BGH IV ZR 189/03, r+s 2004, 501). 1.5 In diesem Sinn hat der BGH zur mit der hier vorliegenden im Wesentlichen vergleichbaren Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,) bb) dARB 94 ausgeführt, dass entscheidend sei, dass der Versicherungsnehmer der Vereinbarung mit dem Veräußerer entnehmen kann, dass dieser verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das der Versicherungsnehmer erwerben will, zu sorgen, und dass ihm daraus Ansprüche auf vollständige Erfüllung sowie – im Fall von Baumängeln – Gewährleistung zustehen. Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoausschlusses zugeordnet (BGH IV ZR 189/03, r+s 2004, 501).
[26] 1.6 Auch nach der deutschen Lehre muss der Versicherungsnehmer nicht selbst Bauherr sein, sondern auch Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung über Eigentumswohnungen sind, unabhängig vom genauen Errichtungsstand, erfasst (Piontek in Prölss/Martin, ARB 201032 § 3 Rn 14 f; Brünge in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 [2022] ARB 2010 § 3 Rn 20; Obarowski in Langheid/Wandt, MüKo VVG3 [2025] Rechtsschutzversicherung Rn 188; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 § 3 ARB 2010 Rn 47; 56; 61). 1.6 Auch nach der deutschen Lehre muss der Versicherungsnehmer nicht selbst Bauherr sein, sondern auch Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung über Eigentumswohnungen sind, unabhängig vom genauen Errichtungsstand, erfasst (Piontek in Prölss/Martin, ARB 201032 Paragraph 3, Rn 14 f; Brünge in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 [2022] ARB 2010 Paragraph 3, Rn 20; Obarowski in Langheid/Wandt, MüKo VVG3 [2025] Rechtsschutzversicherung Rn 188; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 Paragraph 3, ARB 2010 Rn 47; 56; 61).
[27] 1.7 Nach dem Kaufvertrag leistet die Verkäuferin dem Kläger Gewähr, dass der Kaufgegenstand entsprechend der Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie den Änderungswünschen gemäß Kaufanbot nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errichtet wurde (RS0121557 [T3]). Dem Kläger stehen daher gegen die Verkäuferin Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche aus den Bauleistungen zu, sodass sich das von der Klausel erfasste Baurisiko in gleicher Weise verwirklicht wie in dem Fall, dass der Kläger selbst als Bauherr aufgetreten wäre.
[28] 1.8 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Ausschlussgrund nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger nicht selbst Bauherr war.
[29] 2. Zu prüfen bleibt, ob die angestrebte Rechtsverfolgung gegen die Treuhänderin vom Ausschluss umfasst ist.
[30] 2.1 Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft (7 Ob 31/23v; 7 Ob 112/23f je mwN). Der Risikoausschluss bedarf – wie im Schadenersatz zur Haftungsbegründung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Bauvorhaben. Ein solcher adäquater Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden liegt vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Problemen aufweist (7 Ob 206/23d mwN).
[31] Wie bereits ausgeführt, umfasst die Klausel Auseinandersetzungen des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Bauleistungen, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden (vgl 7 Ob 206/23d mwN). Aber auch die Rechtsverteidigung wegen Vergütungsansprüchen des Schuldners von Planungs- und Bauleistungen gegen den Versicherungsnehmer fällt unter den Ausschluss, die der Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß häufig mit dem Einwand mangelhafter oder sonst unzureichender Leistung bekämpft (7 Ob 41/16d; 7 Ob 75/18g; vgl 7 Ob 206/23d). Weiters ist die Unfallgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb von Baustellen einhergeht, ein solches typisches Risiko (7 Ob 75/18g). Der Fachsenat bejahte den adäquaten Zusammenhang außerdem bei einem Haftpflichtprozess gegen einen gerichtlichen Sachverständigen, bei dem die Klägerin eine Schadenszufügung durch ein unrichtiges Sachverständigengutachten in dem im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geführten Gewährleistungs-/Schadenersatzprozesses geltend macht. Bei diesem Verfahren sei gerade der entstandene Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin zu beurteilen (7 Ob 172/21a). Wie bereits ausgeführt, umfasst die Klausel Auseinandersetzungen des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Bauleistungen, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden vergleiche 7 Ob 206/23d mwN). Aber auch die Rechtsverteidigung wegen Vergütungsansprüchen des Schuldners von Planungs- und Bauleistungen gegen den Versicherungsnehmer fällt unter den Ausschluss, die der Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß häufig mit dem Einwand mangelhafter oder sonst unzureichender Leistung bekämpft (7 Ob 41/16d; 7 Ob 75/18g; vergleiche 7 Ob 206/23d). Weiters ist die Unfallgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb von Baustellen einhergeht, ein solches typisches Risiko (7 Ob 75/18g). Der Fachsenat bejahte den adäquaten Zusammenhang außerdem bei einem Haftpflichtprozess gegen einen gerichtlichen Sachverständigen, bei dem die Klägerin eine Schadenszufügung durch ein unrichtiges Sachverständigengutachten in dem im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geführten Gewährleistungs-/Schadenersatzprozesses geltend macht. Bei diesem Verfahren sei gerade der entstandene Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin zu beurteilen (7 Ob 172/21a).
[32] 2.2 Bei der Prüfung des adäquaten Zusammenhangs zwischen der vom Kläger beabsichtigten Klagsführung gegen die Treuhänderin und dem Bauvorhaben ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hierfür zwei Anspruchsgrundlagen behauptet, nämlich einerseits die Vertragsverletzung wegen der Nichtbeachtung der Bestimmungen des BTVG bei der Auszahlung des Treuhanderlags, andererseits die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Hinblick auf die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Verkäuferin und der Treuhänderin.
3. Zur Verletzung des BTVG
[33] Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Vertragsverletzung wegen der Nichtbeachtung der Bestimmungen des BTVG stützt, ist der Ausschlussgrund verwirklicht:
[34] 3.1 Der Kläger wirft der Treuhänderin eine verfrühte Auszahlung des Treuhanderlags vor, weil die allgemeinen Teile des Hauses nicht fertiggestellt, das zugesagte Kellerabteil nicht übergeben worden und keine gültige Fertigstellungsanzeige vorgelegen sei.
[35] 3.2 Gegenstand des gegen die Treuhänderin zu führenden Haftpflichtprozesses ist damit die Klärung, ob die geschuldeten Bauleistungen vollständig und mängelfrei von der Verkäuferin erbracht wurden, bevor die Treuhänderin den Treuhanderlag ausgezahlt hat. Damit realisiert sich auch in diesem Anspruch das typische Baurisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin oder – hier – der Verkäuferin in einem Gewährleistungs-/Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen (vgl 7 Ob 172/21a). 3.2 Gegenstand des gegen die Treuhänderin zu führenden Haftpflichtprozesses ist damit die Klärung, ob die geschuldeten Bauleistungen vollständig und mängelfrei von der Verkäuferin erbracht wurden, bevor die Treuhänderin den Treuhanderlag ausgezahlt hat. Damit realisiert sich auch in diesem Anspruch das typische Baurisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin oder – hier – der Verkäuferin in einem Gewährleistungs-/Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen vergleiche 7 Ob 172/21a).
4. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht
[36] Insoweit der Kläger seine Rechtsverfolgung auf eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung stützt, liegt der Ausschlusstatbestand hingegen nicht vor:
[37] Fragen, die das Baurisiko betreffen, stellen sich in diesem Zusammenhang nicht, weil alleine zu klären ist, ob der Kläger über die wirtschaftliche Verflechtung informiert wurde und die allfällige Aufklärungspflichtverletzung kausal für den vom Kläger behaupteten Schaden war.
5. Zur Baufinanzierung
[38] Schließlich betrifft die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch entgegen dem im Verfahren vertretenen Standpunkt keine Baufinanzierung:
[39] 5.1 Ein adäquater Zusammenhang mit einer Baufinanzierung ist nach der Rechtsprechung des Fachsenats zu bejahen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für Fremdfinanzierungen typischen Problemen wie Fälligstellungen wegen Zahlungsrückständen, Uneinigkeit über die Zinsberechnung und Schlechtberatung bei der Wahl und konkreten Gestaltung der Finanzierung, aufweist. So besteht ein hinreichender Zusammenhang mit Aufklärungs- und Beratungsfehlern durch den Darlehensgeber oder -vermittler (7 Ob 110/16a; 7 Ob 130/10h ua; vgl RS0126927). 5.1 Ein adäquater Zusammenhang mit einer Baufinanzierung ist nach der Rechtsprechung des Fachsenats zu bejahen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für Fremdfinanzierungen typischen Problemen wie Fälligstellungen wegen Zahlungsrückständen, Uneinigkeit über die Zinsberechnung und Schlechtberatung bei der Wahl und konkreten Gestaltung der Finanzierung, aufweist. So besteht ein hinreichender Zusammenhang mit Aufklärungs- und Beratungsfehlern durch den Darlehensgeber oder -vermittler (7 Ob 110/16a; 7 Ob 130/10h ua; vergleiche RS0126927).
[40] 5.2 Der Ausschluss zielt nach dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und dessen Wortlaut, wie außerdem aus den angeführten Entscheidungen hervorgeht, allein auf die Fremdfinanzierung eines Bauvorhabens und den in diesem Zusammenhang typischen Problemen ab.
[41] 5.3 Der Gegenstand der beabsichtigten Rechtsverfolgung durch den Kläger steht aber in keinem Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, sondern betrifft allein vorvertragliche Aufklärungspflichten iZm der Beauftragung der Treuhänderin bzw deren Vertragsverletzung bei der Auszahlung des Treuhanderlags.
C. Ergebnis und Kostenentscheidung
[42] 1. Der Revision ist teilweise Folge zu geben und das Deckungsbegehren im Umfang der beabsichtigten Geltendmachung der Ansprüche aus der vertragswidrigen vorzeitigen Auszahlung des Treuhanderlags abzuweisen. Im Übrigen, also hinsichtlich der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung, ist die Stattgebung des Deckungsbegehrens durch das Berufungsgericht zu bestätigen.
[43] 2. Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des nunmehr mit Teilurteil abgeschlossenen Verfahrens stützt sich für alle drei Instanzen auf § 52 Abs 4 ZPO. 2. Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des nunmehr mit Teilurteil abgeschlossenen Verfahrens stützt sich für alle drei Instanzen auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO.