[16] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
I. Zum Schadenersatzanspruch:römisch eins. Zum Schadenersatzanspruch:
[17] 1. Die Revision stützt das Schadenersatzbegehren allein auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der als Versicherungsagentin der Beklagten tätig gewordenen Bank, für die die Beklagte nach § 44 Abs 2 VersVG zu haften habe. 1. Die Revision stützt das Schadenersatzbegehren allein auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der als Versicherungsagentin der Beklagten tätig gewordenen Bank, für die die Beklagte nach Paragraph 44, Absatz 2, VersVG zu haften habe.
[18] 2.1 Gemäß § 43 VersVG ist Versicherungsagent, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugeordnet (RS0114041 [T11]). Versicherungsagenten stehen daher in vertraglicher Bindung (Agenturverhältnis) zu einem oder mehreren bestimmten Versicherungsunternehmen (7 Ob 92/15b). 2.1 Gemäß Paragraph 43, VersVG ist Versicherungsagent, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugeordnet (RS0114041 [T11]). Versicherungsagenten stehen daher in vertraglicher Bindung (Agenturverhältnis) zu einem oder mehreren bestimmten Versicherungsunternehmen (7 Ob 92/15b).
[19] 2.2 Gemäß § 44 Abs 2 VersVG idF VersVertrRÄG (BGBl I 2018/16) haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines Versicherungsagenten und eines Pseudomaklers auch bei der Erfüllung einer nur diesen treffenden Informations- oder Beratungspflicht wie für sein eigenes. 2.2 Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VersVG in der Fassung VersVertrRÄG (BGBl I 2018/16) haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines Versicherungsagenten und eines Pseudomaklers auch bei der Erfüllung einer nur diesen treffenden Informations- oder Beratungspflicht wie für sein eigenes.
[20] 2.3 Eine Haftung des Versicherers nach § 44 Abs 2 VersVG setzt die Verletzung einer den Versicherungsagenten in dieser Eigenschaft treffenden Pflicht voraus (vgl Kath in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 44 Rz 18 ff). Davon geht auch die Revision aus. Dabei steht sie auf dem Standpunkt, die Bank der Klägerin habe gegen ihre „allgemeine Beratungspflicht“ als Versicherungsagentin der Beklagten verstoßen. 2.3 Eine Haftung des Versicherers nach Paragraph 44, Absatz 2, VersVG setzt die Verletzung einer den Versicherungsagenten in dieser Eigenschaft treffenden Pflicht voraus vergleiche Kath in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Paragraph 44, Rz 18 ff). Davon geht auch die Revision aus. Dabei steht sie auf dem Standpunkt, die Bank der Klägerin habe gegen ihre „allgemeine Beratungspflicht“ als Versicherungsagentin der Beklagten verstoßen.
[21] Mit dem Vorwurf, der Mitarbeiter der Bank habe mit der Klägerin keine Alternativprodukte (zu den angebotenen Lebensversicherungen) und/oder keine Portfoliodiversifikation erörtert, macht sie aber in Wahrheit keine Verletzung von spezifischen Verpflichtungen der Bank als Versicherungsagentin der Beklagten geltend, sondern (bloß) die Verletzung allgemeiner Aufklärungspflichten der Bank in ihrem eigenen Geschäftsbereich. Inwiefern die Klägerin aber die Beklagte wegen einer solchen behaupteten Pflichtverletzung der Bank schadenersatzrechtlich in Anspruch nehmen könnte, zeigt die Revision nicht auf.
[22] 3. Pflichtverletzungen der Bank als Versicherungsagentin der Beklagten behauptet die Klägerin nicht. Sie geht nunmehr in der Revision offenbar auch selbst davon aus, dass die Bank als Versicherungsagentin nicht der Pflicht eines Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 3 MaklerG unterliegt, den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln (sog best advice). 3. Pflichtverletzungen der Bank als Versicherungsagentin der Beklagten behauptet die Klägerin nicht. Sie geht nunmehr in der Revision offenbar auch selbst davon aus, dass die Bank als Versicherungsagentin nicht der Pflicht eines Versicherungsmaklers gemäß Paragraph 28, Ziffer 3, MaklerG unterliegt, den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln (sog best advice).
[23] 4. Da der Klägerin bereits der Nachweis nicht gelingt, dass ihre Bank ihr gegenüber spezifische Pflichten eines Versicherungsagenten der Beklagten verletzt habe, scheidet eine Haftung der Beklagten gemäß § 44 Abs 2 VersVG schon deshalb aus. Die Verletzung eigener Pflichten durch die Beklagte behauptete die Klägerin nicht. 4. Da der Klägerin bereits der Nachweis nicht gelingt, dass ihre Bank ihr gegenüber spezifische Pflichten eines Versicherungsagenten der Beklagten verletzt habe, scheidet eine Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VersVG schon deshalb aus. Die Verletzung eigener Pflichten durch die Beklagte behauptete die Klägerin nicht.
[24] Zum näheren Umfang der Haftung des Versicherers gemäß § 44 Abs 2 VersVG musste daher im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen werden (zum Meinungsstand in der Literatur vgl Gisch in Schauer, VersVG § 44 Rz 17). Zum näheren Umfang der Haftung des Versicherers gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VersVG musste daher im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen werden (zum Meinungsstand in der Literatur vergleiche Gisch in Schauer, VersVG Paragraph 44, Rz 17).
[25] 5. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen eines Beratungsverschuldens verneint.
II. Zum Rücktritt vom Vertrag:römisch zwei. Zum Rücktritt vom Vertrag:
[26] 1.1 Die Vorinstanzen gingen zusammengefasst davon aus, dass der Klägerin hinsichtlich der von ihr geschlossenen Lebensversicherungsverträge kein Rücktrittsrecht zukomme, weil bei Erklärung ihres Vertragsrücktritts die dafür im nationalen Recht vorgesehene Frist bereits abgelaufen gewesen sei.
[27] 1.2 Die Revision hält dem entgegen, dass die Rücktrittsfrist der Klägerin noch nicht erloschen sei, weil ihr vor den jeweiligen Vertragsabschlüssen keine inhaltlich korrekte Rücktrittsbelehrung erteilt worden sei. Die ursprünglich mangelhafte Rücktrittsbelehrung in den Versicherungsanträgen habe auch nicht durch die erst nach Vertragsabschluss erteilte (richtige) Belehrung vom 12. 4. 2021 geheilt werden können. Art 185 Abs 1 und Abs 3 lit j RL 2009/138/EG verlange nämlich, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss erteilt werde. Den damit bezweckten Übereilungsschutz könne eine mehrere Monate nach Zugang der Polizze – und damit nach Vertragsabschluss – zugegangene Belehrung über das Rücktrittsrecht strukturell nicht erfüllen. 1.2 Die Revision hält dem entgegen, dass die Rücktrittsfrist der Klägerin noch nicht erloschen sei, weil ihr vor den jeweiligen Vertragsabschlüssen keine inhaltlich korrekte Rücktrittsbelehrung erteilt worden sei. Die ursprünglich mangelhafte Rücktrittsbelehrung in den Versicherungsanträgen habe auch nicht durch die erst nach Vertragsabschluss erteilte (richtige) Belehrung vom 12. 4. 2021 geheilt werden können. Artikel 185, Absatz eins und Absatz 3, Litera j, RL 2009/138/EG verlange nämlich, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss erteilt werde. Den damit bezweckten Übereilungsschutz könne eine mehrere Monate nach Zugang der Polizze – und damit nach Vertragsabschluss – zugegangene Belehrung über das Rücktrittsrecht strukturell nicht erfüllen.
[28] 2.1 Nach Art 186 Abs 1 RL 2009/138/EG (Solvabilität II) schreiben die Mitgliedstaaten
vor, dass Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem sie davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügen, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten. 2.1 Nach Artikel 186, Absatz eins, RL 2009/138/EG (Solvabilität römisch zwei) schreiben die Mitgliedstaaten, vor, dass Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem sie davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügen, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
[29] Diese Frist wurde vom österreichischen Gesetzgeber mit 30 Tagen festgelegt (vgl ursprünglich § 165a VersVG bzw nunmehr § 5c VersVG). Diese Frist wurde vom österreichischen Gesetzgeber mit 30 Tagen festgelegt vergleiche ursprünglich Paragraph 165 a, VersVG bzw nunmehr Paragraph 5 c, VersVG).
[30] Art 185 Abs 1 der Richtlinie sieht vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags zumindest die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Informationen mitzuteilen sind. Dazu zählen nach Abs 3 lit j leg cit auch die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts. Die Durchführungsvorschriften ua zu den Absätzen 2, 3 und 4 werden nach Abs 8 leg cit von den Mitgliedstaaten erlassen. Artikel 185, Absatz eins, der Richtlinie sieht vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags zumindest die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Informationen mitzuteilen sind. Dazu zählen nach Absatz 3, Litera j, leg cit auch die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts. Die Durchführungsvorschriften ua zu den Absätzen 2, 3 und 4 werden nach Absatz 8, leg cit von den Mitgliedstaaten erlassen.
[31] Eine vergleichbare Rechtslage bestand bereits durch die Vorgängerrichtlinien (Art 15 Abs 1 RL 90/619/EWG [Zweite Richtlinie Lebensversicherung] und Art 31 Abs 1 und 4 RL 92/96/EWG [Dritte Richtlinie Lebensversicherung]). Eine vergleichbare Rechtslage bestand bereits durch die Vorgängerrichtlinien (Artikel 15, Absatz eins, RL 90/619/EWG [Zweite Richtlinie Lebensversicherung] und Artikel 31, Absatz eins und 4 RL 92/96/EWG [Dritte Richtlinie Lebensversicherung]).
[32] 2.2 Zu dieser Rechtslage hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts im Einzelnen regeln können, womit naturgemäß Einschränkungen des Rücktrittsrechts einhergehen können. Beim Erlass der entsprechenden Rechtsvorschriften müssen die Mitgliedstaaten jedoch dafür sorgen, dass bei den Richtlinien im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist. Nach der Struktur und dem Wortlaut der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird. Eine nationale Bestimmung, nach der das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, läuft der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der RL 90/619/EWG und der RL 92/96/EWG und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider (C-209/12, Endress, Rn 23, 25, 26).
[33] 2.3 In der Rechtssache C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, stellte der EuGH klar, dass sich die Erwägungen aus der Entscheidung C-209/12, Endress, auch auf die RL 2009/138/EG übertragen lassen. Weiters hielt der EuGH fest, dass die Belehrung eines Versicherers über eine bei der Erklärung des Rücktritts einzuhaltende Form als fehlerhaft anzusehen ist, wenn sie nicht den zwingenden Vorgaben des anwendbaren Rechts oder den Bestimmungen des Vertrags entspricht. Allerdings ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (Rn 66, 77 bis 79).
[34] 2.4 Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH C-209/12, Endress, und C-412/06, Hamilton, sowie C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des damals in Geltung gestandenen § 165a Abs 2 VersVG dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen folgt, dass damit sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird. Wenn ein Versicherungsnehmer daher nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist, steht dies dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt damit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht (7 Ob 107/15h = RS0130376; 7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 146/20a). Zusammengefasst wurde damit ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH für die Frage, ob die Rücktrittsfrist eines Versicherungsnehmers bei einer fehlerhaften Belehrung vor Vertragsabschluss zu laufen beginnt, darauf abgestellt, ob ihm dadurch die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 146/20a). 2.4 Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH C-209/12, Endress, und C-412/06, Hamilton, sowie C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des damals in Geltung gestandenen Paragraph 165 a, Absatz 2, VersVG dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen folgt, dass damit sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird. Wenn ein Versicherungsnehmer daher nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist, steht dies dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt damit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht (7 Ob 107/15h = RS0130376; 7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 146/20a). Zusammengefasst wurde damit ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH für die Frage, ob die Rücktrittsfrist eines Versicherungsnehmers bei einer fehlerhaften Belehrung vor Vertragsabschluss zu laufen beginnt, darauf abgestellt, ob ihm dadurch die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 146/20a).
[35] 2.5 Auch in Fällen, in denen auf eine zunächst unrichtige Belehrung über das Rücktrittsrecht im Antragsformular eine korrekte Belehrung in der Polizze folgte, ohne dabei jedoch klarzustellen, dass die erste Belehrung unrichtig und gegenstandslos ist, ging der Senat von einer insgesamt fehlerhaften und irreführenden Belehrung des Versicherungsnehmers über seine Rücktrittsmöglichkeit aus. Die Nennung von zwei unterschiedlichen Fristen für den Rücktritt war geeignet, ihn zur irrigen Auffassung zu verleiten, dass das Rücktrittsrecht bereits abgelaufen sei und ihn damit vom eigentlich noch zulässigen Rücktritt abzuhalten. Damit wurde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (7 Ob 20/20x; 7 Ob 146/20a).
[36] 2.6 In der Entscheidung 7 Ob 121/21a stellte der Senat weiters klar, dass es ausgehend von der Entscheidung C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, auch für die Wirksamkeit einer dem Versicherungsnehmer erstmals in der Polizze erteilten, ordnungsgemäßen Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG idF BGBl I 2006/95 darauf ankommt, ob ihm damit die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei bereits zuvor mitgeteilter zutreffender Information auszuüben. Der Senat kam zum Ergebnis, dass der dortigen Klägerin zwar die Überlegungsfrist, vom Vertrag zurückzutreten, durch eine Belehrung erst mit der Polizze verkürzt wurde. Jedoch war es ihr objektiv möglich, ihr 30-tägiges Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben, wie bei einer Information „vor Abschluss des Vertrages“. Eine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde, lag nicht vor (7 Ob 121/21a mwN aus der Lehre). 2.6 In der Entscheidung 7 Ob 121/21a stellte der Senat weiters klar, dass es ausgehend von der Entscheidung C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, auch für die Wirksamkeit einer dem Versicherungsnehmer erstmals in der Polizze erteilten, ordnungsgemäßen Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung BGBl I 2006/95 darauf ankommt, ob ihm damit die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei bereits zuvor mitgeteilter zutreffender Information auszuüben. Der Senat kam zum Ergebnis, dass der dortigen Klägerin zwar die Überlegungsfrist, vom Vertrag zurückzutreten, durch eine Belehrung erst mit der Polizze verkürzt wurde. Jedoch war es ihr objektiv möglich, ihr 30-tägiges Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben, wie bei einer Information „vor Abschluss des Vertrages“. Eine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde, lag nicht vor (7 Ob 121/21a mwN aus der Lehre).
[37] 2.7 Für den vorliegenden Fall folgt aus den soeben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen, dass die in den Versicherungsanträgen erfolgten Rücktrittsbelehrungen die Frist für das Erlöschen des Rücktrittsrechts der Klägerin nicht in Gang setzten, weil dort jeweils eine Rücktrittsfrist von 14 – und nicht von 30 – Tagen genannt wird.
[38] Die Frist für das Erlöschen des Rücktrittsrechts begann auch nicht mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Begleitschreiben zu den Polizzen zu laufen. Die darin aufgenommene Rücktrittsbelehrung enthielt zwar die korrekte Rücktrittsfrist von 30 Tagen, stellte aber gegenüber der Klägerin nicht klar, dass die zuvor in den Versicherungsanträgen erfolgte Belehrung unrichtig und gegenstandlos war. Die Belehrung war somit insgesamt irreführend (vgl 7 Ob 20/20x und 7 Ob 146/20a). Die Frist für das Erlöschen des Rücktrittsrechts begann auch nicht mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Begleitschreiben zu den Polizzen zu laufen. Die darin aufgenommene Rücktrittsbelehrung enthielt zwar die korrekte Rücktrittsfrist von 30 Tagen, stellte aber gegenüber der Klägerin nicht klar, dass die zuvor in den Versicherungsanträgen erfolgte Belehrung unrichtig und gegenstandlos war. Die Belehrung war somit insgesamt irreführend vergleiche 7 Ob 20/20x und 7 Ob 146/20a).
[39] 2.8 Die in den Schreiben vom 12. 4. 2021 jeweils enthaltene Rücktrittsbelehrung entsprach dagegen den unionsrechtlichen und den innerstaatlichen Anforderungen bei einer Rücktrittsfrist von 30 Tagen. Die der Klägerin mit diesen Schreiben erteilte Belehrung über ihr Rücktrittsrecht war sohin inhaltlich richtig. Zugleich wurde sie darüber aufgeklärt, dass die Versicherungsanträge eine falsche Rücktrittsfrist enthielten, dass nur die Rücktrittsfrist von 30 Tagen maßgeblich ist und diese mit Erhalt der berichtigten Belehrung über das Rücktrittsrecht zu laufen beginnt. Damit ist die Belehrung auch nicht irreführend. Der Klägerin wurde somit nach Vertragsabschluss eine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Rücktrittsrecht erteilt.
[40] Zu den Auswirkungen einer erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgten, inhaltlich richtigen Rücktrittsbelehrung auf das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers hat der Senat bislang noch nicht Stellung genommen. Zu 7 Ob 8/20g konnte diese Frage offen gelassen werden, weil die dortige Beklagte weder vor noch nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine gesetzeskonforme Belehrung nach § 165a VersVG (BGBl I 2004/62) erteilt hatte. Zu den Auswirkungen einer erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgten, inhaltlich richtigen Rücktrittsbelehrung auf das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers hat der Senat bislang noch nicht Stellung genommen. Zu 7 Ob 8/20g konnte diese Frage offen gelassen werden, weil die dortige Beklagte weder vor noch nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine gesetzeskonforme Belehrung nach Paragraph 165 a, VersVG (BGBl I 2004/62) erteilt hatte.
[41] 2.8.1 Die Lehre geht überwiegend davon aus, dass eine Belehrung nach Vertragsabschluss möglich ist und zum Erlöschen des Rücktrittsrechts führen kann (vgl Riedler, Lebensversicherung: Unbefristetes Rücktrittsrecht bei unzureichender Belehrung? [2017], 21 FN 28; Rebhahn, Der prolongierte Rücktritt in der Lebensversicherung [2017], 93; Schauer in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG [1998] § 165a Rz 15 f). Dagegen vertritt Schwintowski (Europarechtliche Voraussetzungen und Folgen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht für das österreichische Lebensversicherungsrecht, wbl 2017, 245 [250]), dass die nachträgliche Belehrung nicht möglich sei, weil dem Versicherungsnehmer dadurch die vom Richtlinienrecht intendierte Möglichkeit genommen werde, das für ihn beste Angebot auszuwählen. Die Überlegungen, die ihn damals (dh bei oder kurz nach Vertragsabschluss) hätten leiten können, von seinem Widerspruchs- und Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, könne er heute praktisch nicht mehr anstellen, weil die Situation, in der er sich befinde, eine völlig andere sei. 2.8.1 Die Lehre geht überwiegend davon aus, dass eine Belehrung nach Vertragsabschluss möglich ist und zum Erlöschen des Rücktrittsrechts führen kann vergleiche Riedler, Lebensversicherung: Unbefristetes Rücktrittsrecht bei unzureichender Belehrung? [2017], 21 FN 28; Rebhahn, Der prolongierte Rücktritt in der Lebensversicherung [2017], 93; Schauer in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG [1998] Paragraph 165 a, Rz 15 f). Dagegen vertritt Schwintowski (Europarechtliche Voraussetzungen und Folgen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht für das österreichische Lebensversicherungsrecht, wbl 2017, 245 [250]), dass die nachträgliche Belehrung nicht möglich sei, weil dem Versicherungsnehmer dadurch die vom Richtlinienrecht intendierte Möglichkeit genommen werde, das für ihn beste Angebot auszuwählen. Die Überlegungen, die ihn damals (dh bei oder kurz nach Vertragsabschluss) hätten leiten können, von seinem Widerspruchs- und Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, könne er heute praktisch nicht mehr anstellen, weil die Situation, in der er sich befinde, eine völlig andere sei.
[42] 2.8.2 Aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH folgt, dass die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts im Einzelnen regeln können und ihnen dabei ein gewisser Umsetzungsspielraum zukommt. Durch die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften muss aber die praktische Wirksamkeit der RL 2009/138/EG gewährleistet sein. Weiters lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (nur) dann wirksam ist, wenn sie dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
[43] Bei Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der in Umsetzung dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats ist auch für die Frage, ob durch eine erstmals nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilte, ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung eine Frist, innerhalb derer das Rücktrittsrecht ausgeübt werden muss, in Gang gesetzt wird, darauf abzustellen, ob dem Versicherungsnehmer mit dieser erstmals ordnungsgemäßen Belehrung die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei vor Vertragsabschluss mitgeteilter zutreffender Information auszuüben.
[44] 2.8.3 Nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren (vgl § 191c Abs 24 VersVG) § 5c Abs 5 VersVG idgF erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Mit der herrschenden Lehre (vgl Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2023] § 5c VersVG Rz 14 mwN in FN 58) ist diese Frist dahin auszulegen, dass sie jedenfalls nicht vor der in Abs 1 leg cit genannten Rücktrittsfrist von 30 Tagen enden kann. Somit stand der Klägerin, der die Schreiben, in denen die ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erfolgte, spätestens am 19. 4. 2021 zugingen, ab diesem Zeitpunkt noch die ungekürzte Rücktrittsfrist in der Dauer von 30 Tagen zur Verfügung. In dieser Hinsicht war es ihr also objektiv möglich, ihr Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben, wie bei einer zutreffenden Information vor Abschluss des Vertrags. Insofern wird die praktische Wirksamkeit der RL 2009/138/EG also auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nach Vertragsabschluss sichergestellt. 2.8.3 Nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren vergleiche Paragraph 191 c, Absatz 24, VersVG) Paragraph 5 c, Absatz 5, VersVG idgF erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Mit der herrschenden Lehre vergleiche Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2023] Paragraph 5 c, VersVG Rz 14 mwN in FN 58) ist diese Frist dahin auszulegen, dass sie jedenfalls nicht vor der in Absatz eins, leg cit genannten Rücktrittsfrist von 30 Tagen enden kann. Somit stand der Klägerin, der die Schreiben, in denen die ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erfolgte, spätestens am 19. 4. 2021 zugingen, ab diesem Zeitpunkt noch die ungekürzte Rücktrittsfrist in der Dauer von 30 Tagen zur Verfügung. In dieser Hinsicht war es ihr also objektiv möglich, ihr Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben, wie bei einer zutreffenden Information vor Abschluss des Vertrags. Insofern wird die praktische Wirksamkeit der RL 2009/138/EG also auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nach Vertragsabschluss sichergestellt.
[45] Zugleich könnte der Umstand, dass die Klägerin vor Vertragsabschluss keine inhaltlich korrekte Belehrung über die Dauer ihres Rücktrittsrechts erhielt, und dadurch allenfalls bei der Auswahl des ihren Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Versicherungsprodukts beschränkt wurde (vgl dazu Schwintowski, Europarechtliche Voraussetzungen und Folgen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht für das österreichische Lebensversicherungsrecht, wbl 2017, 245 [250]), auch durch die Einräumung eines von der Klägerin gewünschten Rücktrittsrechts auf unbestimmte Zeit nicht kompensiert werden. Auch insofern bedarf es also zur Erreichung der praktischen Wirksamkeit der RL 2009/138/EG nicht der Ermöglichung eines in zeitlicher Hinsicht unbeschränkten Rücktritts von den abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen. Zugleich könnte der Umstand, dass die Klägerin vor Vertragsabschluss keine inhaltlich korrekte Belehrung über die Dauer ihres Rücktrittsrechts erhielt, und dadurch allenfalls bei der Auswahl des ihren Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Versicherungsprodukts beschränkt wurde vergleiche dazu Schwintowski, Europarechtliche Voraussetzungen und Folgen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht für das österreichische Lebensversicherungsrecht, wbl 2017, 245 [250]), auch durch die Einräumung eines von der Klägerin gewünschten Rücktrittsrechts auf unbestimmte Zeit nicht kompensiert werden. Auch insofern bedarf es also zur Erreichung der praktischen Wirksamkeit der RL 2009/138/EG nicht der Ermöglichung eines in zeitlicher Hinsicht unbeschränkten Rücktritts von den abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen.
[46] 2.9 Zusammengefasst steht somit der Umstand, dass die von der Beklagten erteilten ordnungsgemäßen Belehrungen über das Rücktrittsrecht der Klägerin erst nach Abschluss der jeweiligen Lebensversicherungsverträge zugingen, im vorliegenden Fall dem In-Gang-Setzen der Frist, innerhalb derer die Klägerin ihr Rücktrittsrecht ausüben hätte müssen, nicht entgegen.
[47] 2.10 Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es mit Blick auf die oben angeführten bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH und dem den Mitgliedstaaten bei der Regelung der Modalitäten des Rücktrittsrechts nach der RL 2009/138/EG zukommenden Ermessensspielraum nicht.
[48] 3. Anders als die Revision vertritt, verlangt das Effektivitätsgebot mit Blick auf die Informationspflichten in Art 185 Abs 1 bis 4 der RL 2009/138/EG nicht, dass vor Erlöschen des Rücktrittsrechts der Klägerin generell die gesamten Versicherungsbedingungen übermittelt wurden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass es sich bei den Versicherungsbedingungen – ebenso wie etwa bei der Belehrung über das Rücktrittsrecht – um eine nach Art 185 Abs 1 bis 4 der RL 2009/138/EG vor Vertragsabschluss zu erteilende Information handelt. Das ist aber nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen zu verneinen, werden darin doch – trotz detaillierter Auflistung unterschiedlichster Informationen – die Versicherungsbedingungen nicht erwähnt, obwohl die Richtlinie diesen Begriff an anderer Stelle (vgl Art 187) durchaus verwendet. 3. Anders als die Revision vertritt, verlangt das Effektivitätsgebot mit Blick auf die Informationspflichten in Artikel 185, Absatz eins bis 4 der RL 2009/138/EG nicht, dass vor Erlöschen des Rücktrittsrechts der Klägerin generell die gesamten Versicherungsbedingungen übermittelt wurden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass es sich bei den Versicherungsbedingungen – ebenso wie etwa bei der Belehrung über das Rücktrittsrecht – um eine nach Artikel 185, Absatz eins bis 4 der RL 2009/138/EG vor Vertragsabschluss zu erteilende Information handelt. Das ist aber nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen zu verneinen, werden darin doch – trotz detaillierter Auflistung unterschiedlichster Informationen – die Versicherungsbedingungen nicht erwähnt, obwohl die Richtlinie diesen Begriff an anderer Stelle vergleiche Artikel 187,) durchaus verwendet.
[49] Welche (weiteren) konkreten Informationen iSd Art 185 Abs 2 bis 4 der RL 2009/138/EG sich allenfalls aus den Versicherungsbedingungen der Beklagten ergeben sollten, führt die Revision nicht aus. Welche (weiteren) konkreten Informationen iSd Artikel 185, Absatz 2 bis 4 der RL 2009/138/EG sich allenfalls aus den Versicherungsbedingungen der Beklagten ergeben sollten, führt die Revision nicht aus.
[50] 4. Damit bleibt zu klären, ob die Klägerin ihr Rücktrittsrecht nach nationalem Recht rechtzeitig ausgeübt hat:
[51] 4.1 Aufgrund des Abschlussdatums der vorliegenden Lebensversicherungsverträge zwischen 29. 10. 2020 (LV 1 und LV 2) und 2. 11. 2020 (LV 3) und des am 10. 4. 2024 erklärten Rücktritts der Klägerin sind auf den vorliegenden Sachverhalt die Absätze 1, 2, 3 und 5 des § 5c VersVG in der jeweils geltenden Fassung (Abs 1 und 2 idF BGBl I 2018/51; Abs 3 und 5 idF VersVG-Novelle 2022 [BGBl I 2022/70]) anzuwenden (§ 191c Abs 22 und 24 VersVG). Diese lauten wie folgt: 4.1 Aufgrund des Abschlussdatums der vorliegenden Lebensversicherungsverträge zwischen 29. 10. 2020 (LV 1 und LV 2) und 2. 11. 2020 (LV 3) und des am 10. 4. 2024 erklärten Rücktritts der Klägerin sind auf den vorliegenden Sachverhalt die Absätze 1, 2, 3 und 5 des Paragraph 5 c, VersVG in der jeweils geltenden Fassung (Absatz eins und 2 in der Fassung BGBl I 2018/51; Absatz 3 und 5 in der Fassung VersVG-Novelle 2022 [BGBl I 2022/70]) anzuwenden (Paragraph 191 c, Absatz 22 und 24 VersVG). Diese lauten wie folgt:
„(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
1. den Versicherungsschein (§ 3),1. den Versicherungsschein (Paragraph 3,),
2. die Versicherungsbedingungen,
3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Absatz 3,).
(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:(3) Die nach Absatz 2, Ziffer 4, zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.3. einen Hinweis auf die Regelungen der Absatz 4 bis 6,
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.
...
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
...“
[52] 4.2 Die Klägerin geht zum einen davon aus, dass ihr Rücktrittsrecht nach § 5c Abs 5 VersVG nicht vor dem Zugang der Versicherungsbedingungen erlöschen könne. Dem ist nicht zuzustimmen: 4.2 Die Klägerin geht zum einen davon aus, dass ihr Rücktrittsrecht nach Paragraph 5 c, Absatz 5, VersVG nicht vor dem Zugang der Versicherungsbedingungen erlöschen könne. Dem ist nicht zuzustimmen:
[53] 4.2.1 Anders als in § 5c Abs 2 VersVG wird der Erhalt der Versicherungsbedingungen in Abs 5 leg cit nicht erwähnt. Damit bieten weder der Wortlaut der beiden Absätze noch die Systematik der Bestimmung einen Anhaltspunkt dafür, dass das Erlöschen der Rücktrittsfrist nach Abs 5 leg cit auch den Zugang der Versicherungsbedingungen voraussetzt. Vielmehr wird in der Literatur vertreten, dass in Abs 5 ein „absolutes Ende“ normiert sei, das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sei und somit das Rücktrittsrecht allenfalls (bei Erfüllung bloß der Voraussetzungen nach Abs 5) erlöschen könne, noch bevor die Rücktrittsfrist zu laufen begonnen habe (Konwitschka in Schauer, VersVG § 5c Rz 8, 17; Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2023] § 5c Rz 7; Rattacher in Riedler, Rücktrittsrechte des Versicherungsnehmers [2019] Rücktritt nach § 5c VersVG NEU FN 1390; aA Schöppl, Das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG neu, ZVers 2019, 19 [21]). 4.2.1 Anders als in Paragraph 5 c, Absatz 2, VersVG wird der Erhalt der Versicherungsbedingungen in Absatz 5, leg cit nicht erwähnt. Damit bieten weder der Wortlaut der beiden Absätze noch die Systematik der Bestimmung einen Anhaltspunkt dafür, dass das Erlöschen der Rücktrittsfrist nach Absatz 5, leg cit auch den Zugang der Versicherungsbedingungen voraussetzt. Vielmehr wird in der Literatur vertreten, dass in Absatz 5, ein „absolutes Ende“ normiert sei, das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sei und somit das Rücktrittsrecht allenfalls (bei Erfüllung bloß der Voraussetzungen nach Absatz 5,) erlöschen könne, noch bevor die Rücktrittsfrist zu laufen begonnen habe (Konwitschka in Schauer, VersVG Paragraph 5 c, Rz 8, 17; Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2023] Paragraph 5 c, Rz 7; Rattacher in Riedler, Rücktrittsrechte des Versicherungsnehmers [2019] Rücktritt nach Paragraph 5 c, VersVG NEU FN 1390; aA Schöppl, Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 5 c, VersVG neu, ZVers 2019, 19 [21]).
[54] 4.2.2 Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht erfüllt die der Klägerin zugegangene Polizze auch die Voraussetzungen eines Versicherungsscheins iSd § 5c Abs 5 VersVG iVm § 3 VersVG. Der Versicherungsschein (Polizze) ist nach § 3 Abs 1 Satz 1 VersVG eine vom Versicherer unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag. Er ist Beweisurkunde über den Bestand und den Inhalt des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsschein hat zu enthalten: Die Parteien des Vertrags, gegebenenfalls Versicherte/Bezugsberechtigte; die vom Versicherer versprochenen Leistungen; die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien; die versicherten Interessen und Gefahren sowie die Vertragslaufzeit. Verweise auf weitere zum Vertragsinhalt gehörende Unterlagen, insbesondere auf die Versicherungsbedingungen, werden als zulässig angesehen (Gruber in Schauer, VersVG § 3 Rz 1 und 2; Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] § 3 VersVG Rz 1 und 2; RS0121870). 4.2.2 Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht erfüllt die der Klägerin zugegangene Polizze auch die Voraussetzungen eines Versicherungsscheins iSd Paragraph 5 c, Absatz 5, VersVG in Verbindung mit Paragraph 3, VersVG. Der Versicherungsschein (Polizze) ist nach Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 VersVG eine vom Versicherer unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag. Er ist Beweisurkunde über den Bestand und den Inhalt des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsschein hat zu enthalten: Die Parteien des Vertrags, gegebenenfalls Versicherte/Bezugsberechtigte; die vom Versicherer versprochenen Leistungen; die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien; die versicherten Interessen und Gefahren sowie die Vertragslaufzeit. Verweise auf weitere zum Vertragsinhalt gehörende Unterlagen, insbesondere auf die Versicherungsbedingungen, werden als zulässig angesehen (Gruber in Schauer, VersVG Paragraph 3, Rz 1 und 2; Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] Paragraph 3, VersVG Rz 1 und 2; RS0121870).
[55] Dass die von der Beklagten ausgestellte Polizze diesen Anforderungen nicht entspricht, legt die Revision nicht dar. Der Verweis auf die Versicherungsbedingungen steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – einer Qualifikation der Polizze als Versicherungsschein iSd § 3 VersVG nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht entgegen. Dass die von der Beklagten ausgestellte Polizze diesen Anforderungen nicht entspricht, legt die Revision nicht dar. Der Verweis auf die Versicherungsbedingungen steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – einer Qualifikation der Polizze als Versicherungsschein iSd Paragraph 3, VersVG nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht entgegen.
[56] 4.2.3 Auch eine historische Interpretation führt nicht zum Ergebnis, dass der in § 5c VersVG verwendete Begriff „Versicherungsschein“ auch die Versicherungsbedingungen umfasst: 4.2.3 Auch eine historische Interpretation führt nicht zum Ergebnis, dass der in Paragraph 5 c, VersVG verwendete Begriff „Versicherungsschein“ auch die Versicherungsbedingungen umfasst:
[57] § 5c Abs 2 (in seinen hier maßgeblichen Teilen) sowie Abs 3 lauteten seit ihrer Urfassung (BGBl I 2012/34) bis zum Inkrafttreten der Fassung BGBl I 2018/51 unverändert wie folgt: Paragraph 5 c, Absatz 2, (in seinen hier maßgeblichen Teilen) sowie Absatz 3, lauteten seit ihrer Urfassung (BGBl I 2012/34) bis zum Inkrafttreten der Fassung BGBl I 2018/51 unverändert wie folgt:
„(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer
1. der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung,
...
3. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind.
...
(3) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.“(3) Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.“
[58] Auch nach diesen Fassungen differenzierte § 5c Abs 2 VersVG also bereits sprachlich zwischen dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Dass diese beiden dem Versicherungsnehmer zu erteilenden Informationen – anders als mit BGBl I 2018/51 – legistisch noch unter einer Ziffer zusammengefasst wurden, bedeutet entgegen der Revision nicht, dass der Versicherungsschein nach damaliger Rechtslage die Versicherungsbedingungen mitumfasste oder diese beiden Unterlagen eine Einheit bilden müssen. Vielmehr gingen schon die Materialien zur Urfassung des § 5c VersVG von der Möglichkeit aus, dass die verschiedenen Dokumente und Informationen dem Versicherungsnehmer nur „stückweise“ zugehen. Für diesen Fall sollte die Rücktrittsfrist erst mit dem Tag beginnen, an dem der Versicherungsnehmer vollständig „bedacht“ und informiert sei (ErläutRV 1632 BlgNR 24. GP 11). Schon deshalb ist der Rechtsansicht der Klägerin nicht beizutreten, dass auch der Begriff „Versicherungsschein“ in § 5c Abs 3 VersVG dieser früheren Fassungen die Versicherungsbedingungen mitumfasste. Auch nach diesen Fassungen differenzierte Paragraph 5 c, Absatz 2, VersVG also bereits sprachlich zwischen dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Dass diese beiden dem Versicherungsnehmer zu erteilenden Informationen – anders als mit BGBl I 2018/51 – legistisch noch unter einer Ziffer zusammengefasst wurden, bedeutet entgegen der Revision nicht, dass der Versicherungsschein nach damaliger Rechtslage die Versicherungsbedingungen mitumfasste oder diese beiden Unterlagen eine Einheit bilden müssen. Vielmehr gingen schon die Materialien zur Urfassung des Paragraph 5 c, VersVG von der Möglichkeit aus, dass die verschiedenen Dokumente und Informationen dem Versicherungsnehmer nur „stückweise“ zugehen. Für diesen Fall sollte die Rücktrittsfrist erst mit dem Tag beginnen, an dem der Versicherungsnehmer vollständig „bedacht“ und informiert sei (ErläutRV 1632 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11, ). Schon deshalb ist der Rechtsansicht der Klägerin nicht beizutreten, dass auch der Begriff „Versicherungsschein“ in Paragraph 5 c, Absatz 3, VersVG dieser früheren Fassungen die Versicherungsbedingungen mitumfasste.
[59] Aus dem Initiativantrag (302/A 26. GP 5) zu BGBl I 2018/51, mit dem schließlich das einheitliche Rücktrittsrecht des § 5c VersVG geschaffen wurde, ist für den Standpunkt der Klägerin ebenfalls nichts zu gewinnen. Dieser differenziert in seinen Ausführungen zu Abs 2 leg cit ebenso sprachlich zwischen Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen. Auch aus dem von der Revision ins Treffen geführten Verweis auf § 5b Abs 5 Satz 2 iVm § 5b Abs 4 VersVG idF vor BGBl I 2018/51 ergibt sich nicht, dass Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen eine „untrennbare Einheit“ gebildet hätten, zumal auch dort sprachlich zwischen den beiden Begriffen unterschieden wurde. Aus dem Initiativantrag (302/A 26. Gesetzgebungsperiode 5, ) zu BGBl I 2018/51, mit dem schließlich das einheitliche Rücktrittsrecht des Paragraph 5 c, VersVG geschaffen wurde, ist für den Standpunkt der Klägerin ebenfalls nichts zu gewinnen. Dieser differenziert in seinen Ausführungen zu Absatz 2, leg cit ebenso sprachlich zwischen Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen. Auch aus dem von der Revision ins Treffen geführten Verweis auf Paragraph 5 b, Absatz 5, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 5 b, Absatz 4, VersVG in der Fassung vor BGBl I 2018/51 ergibt sich nicht, dass Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen eine „untrennbare Einheit“ gebildet hätten, zumal auch dort sprachlich zwischen den beiden Begriffen unterschieden wurde.
[60] 4.3 Zum anderen trifft auch die Argumentation der Klägerin, die Voraussetzungen des § 5c Abs 5 VersVG seien nicht erfüllt, weil ihr der Versicherungsschein und die (inhaltlich richtige) Rücktrittsbelehrung nicht gemeinsam zugegangen seien, nicht zu: 4.3 Zum anderen trifft auch die Argumentation der Klägerin, die Voraussetzungen des Paragraph 5 c, Absatz 5, VersVG seien nicht erfüllt, weil ihr der Versicherungsschein und die (inhaltlich richtige) Rücktrittsbelehrung nicht gemeinsam zugegangen seien, nicht zu:
[61] Entgegen der Revision wollte der Gesetzgeber mit der Formulierung „einschließlich“ in dem mit BGBl I 2018/51 neu geschaffenen § 5c Abs 5 VersVG nämlich nicht etwa das Erlöschen des Rücktrittsrechts an den Zugang eines einheitlichen Urkundenwerks bestehend aus Versicherungsschein und Rücktrittsbelehrung knüpfen. Vielmehr bringt der Verweis in den Materialien, „dass das Rücktrittsrecht – wie bisher (§ 5b Abs 5 Satz 2, § 5c Abs 3 Satz 2) – spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht erlischt“ (302/A 26. GP 6) zum Ausdruck, dass von dem diesen Bestimmungen in ihren bisherigen Fassungen zugrunde liegenden Verständnis ausgegangen wird. § 5c Abs 3 VersVG idF vor BGBl I 2018/51 war aber das Erfordernis eines einheitlichen Urkundenwerks nicht zu entnehmen (arg „und“). § 5b VersVG stellte zwar bereits seit seiner Urfassung (BGBl I 509/1994) für das Erlöschen des Rücktrittsrechts auf den Zugang des Versicherungsscheins „einschließlich“ einer Belehrung über das Rücktrittsrecht ab. Allerdings gingen schon die Materialien zur Urfassung davon aus, dass diese – ua für das Auslösen der Rücktrittsfrist maßgeblichen – Unterlagen nicht unbedingt gleichzeitig übermittelt werden müssen (ErläutRV 1553 BlgNR 18. GP 14). Entgegen der Revision wollte der Gesetzgeber mit der Formulierung „einschließlich“ in dem mit BGBl I 2018/51 neu geschaffenen Paragraph 5 c, Absatz 5, VersVG nämlich nicht etwa das Erlöschen des Rücktrittsrechts an den Zugang eines einheitlichen Urkundenwerks bestehend aus Versicherungsschein und Rücktrittsbelehrung knüpfen. Vielmehr bringt der Verweis in den Materialien, „dass das Rücktrittsrecht – wie bisher (Paragraph 5 b, Absatz 5, Satz 2, Paragraph 5 c, Absatz 3, Satz 2) – spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht erlischt“ (302/A 26. Gesetzgebungsperiode 6, ) zum Ausdruck, dass von dem diesen Bestimmungen in ihren bisherigen Fassungen zugrunde liegenden Verständnis ausgegangen wird. Paragraph 5 c, Absatz 3, VersVG in der Fassung vor BGBl I 2018/51 war aber das Erfordernis eines einheitlichen Urkundenwerks nicht zu entnehmen (arg „und“). Paragraph 5 b, VersVG stellte zwar bereits seit seiner Urfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 509 aus 1994,) für das Erlöschen des Rücktrittsrechts auf den Zugang des Versicherungsscheins „einschließlich“ einer Belehrung über das Rücktrittsrecht ab. Allerdings gingen schon die Materialien zur Urfassung davon aus, dass diese – ua für das Auslösen der Rücktrittsfrist maßgeblichen – Unterlagen nicht unbedingt gleichzeitig übermittelt werden müssen (ErläutRV 1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 14, ).
[62] 4.4 Zusammengefasst erhielt die Klägerin spätestens im Jänner 2021 die Versicherungsscheine zu den LV 1 bis LV 3 und spätestens am 19. 4. 2021 eine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Rücktrittsrecht von den Lebensversicherungsverträgen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde somit die einmonatige Frist zur Geltendmachung ihres Rücktrittsrechts nach § 5c Abs 5 VersVG idgF in Gang gesetzt. Ihr erst am 10. 4. 2024 erklärter Vertragsrücktritt war verfristet und daher unberechtigt. 4.4 Zusammengefasst erhielt die Klägerin spätestens im Jänner 2021 die Versicherungsscheine zu den LV 1 bis LV 3 und spätestens am 19. 4. 2021 eine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Rücktrittsrecht von den Lebensversicherungsverträgen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde somit die einmonatige Frist zur Geltendmachung ihres Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 c, Absatz 5, VersVG idgF in Gang gesetzt. Ihr erst am 10. 4. 2024 erklärter Vertragsrücktritt war verfristet und daher unberechtigt.
[63] 5. Die Vorinstanzen haben zu Recht auch das bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsbegehren der Klägerin abgewiesen.
III. Zum Dissens:römisch drei. Zum Dissens:
[64] 1. Die Beklagte brachte vor dem Erstgericht vor, dass es betreffend die verfahrensgegenständlichen Lebensversicherungsverträge zu einem wirksamen Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen gekommen sei. Die Klägerin trat diesem Vorbringen nicht entgegen, sondern legte es vielmehr ihrerseits dem bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsbegehren zugrunde und verwies sogar selbst auf den „konkret abgeschlossenen Vertrag“.
[65] 2. Damit hat die Klägerin aber gemäß § 267 ZPO schlüssig das wirksame Zustandekommen der Lebensversicherungsverträge zugestanden. Zwar können rechtliche Qualifikationen nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. Verwenden aber die Parteien in ihrem Geständnis – wie hier betreffend den Abschluss eines Vertrags – einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden (RS0111277). Das Zugeständnis der Klägerin, dass die Lebensversicherungsverträge „vereinbart“ waren, ist daher jedenfalls im konkreten Fall als Zugeständnis der dafür erforderlichen Willensübereinstimmung und des Bindungswillens zu verstehen (vgl 4 Ob 151/07w; 3 Ob 217/11z). 2. Damit hat die Klägerin aber gemäß Paragraph 267, ZPO schlüssig das wirksame Zustandekommen der Lebensversicherungsverträge zugestanden. Zwar können rechtliche Qualifikationen nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. Verwenden aber die Parteien in ihrem Geständnis – wie hier betreffend den Abschluss eines Vertrags – einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden (RS0111277). Das Zugeständnis der Klägerin, dass die Lebensversicherungsverträge „vereinbart“ waren, ist daher jedenfalls im konkreten Fall als Zugeständnis der dafür erforderlichen Willensübereinstimmung und des Bindungswillens zu verstehen vergleiche 4 Ob 151/07w; 3 Ob 217/11z).
[66] 3. Zutreffend ging das Berufungsgericht somit davon aus, dass das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen zum Vorliegen eines Dissenses betreffend die drei Lebensversicherungsverträge – das auf Tatsachenebene dem Fehlen einer Willensübereinstimmung entspricht – gegen das Neuerungsverbot verstieß. Zwar ist eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473 [T1]). Aus den getroffenen Feststellungen sind aber weder ein mangelnder Rechtsfolgewille der Klägerin noch abweichende Vorstellungen der Parteien über den wesentlichen Vertragsinhalt ableitbar.
IV. Ergebnis und Kosten:römisch vier. Ergebnis und Kosten:
[67] Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.
[68] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO.