Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin rügte in der Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO die unterlassene Erledigung des Hauptbegehrens im Ersturteil.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin rügte in der Berufung gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die unterlassene Erledigung des Hauptbegehrens im Ersturteil.
Das Berufungsgericht holte dies mit einer „Maßgabebestätigung“ nach, weil sich aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichts unzweifelhaft die gänzliche Abweisung der Klage ergebe und dies lediglich durch ein offenkundiges Versehen im Urteilsspruch nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Zudem zeigt die Klägerin in der Revision nicht auf, inwiefern der Abspruch über das Leistungsbegehren durch das Berufungsgericht abstrakt geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RIS-Justiz RS0043049).Das Berufungsgericht holte dies mit einer „Maßgabebestätigung“ nach, weil sich aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichts unzweifelhaft die gänzliche Abweisung der Klage ergebe und dies lediglich durch ein offenkundiges Versehen im Urteilsspruch nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Zudem zeigt die Klägerin in der Revision nicht auf, inwiefern der Abspruch über das Leistungsbegehren durch das Berufungsgericht abstrakt geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vergleiche RIS-Justiz RS0043049).
2. Unstrittig ist die Anwendung österreichischen Rechts (Punkt 18. der Versicherungsbedingungen; § 5 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/89 idF BGBl 1994/508, das gemäß Art 4 des Bundesgesetzes, BGBl I 2009/109, trotz seiner Aufhebung auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anzuwenden ist).2. Unstrittig ist die Anwendung österreichischen Rechts (Punkt 18. der Versicherungsbedingungen; Paragraph 5, des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/89 in der Fassung BGBl 1994/508, das gemäß Artikel 4, des Bundesgesetzes, BGBl I 2009/109, trotz seiner Aufhebung auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anzuwenden ist).
3. Versicherungsgegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrags ist die Haftung der Klägerin (Versicherungsnehmerin) für Beförderungsaufträge gemäß den CMR-Bestimmungen im Straßentransport. Nach Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Guts sowie für die Überschreitung der Lieferfrist. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche nicht aus einem solchen konkret eingetretenen Haftungsgrund ab. Sie trifft jedoch als Versicherungsnehmerin nach § 62 VersVG eine Schadensabwendungs- und -minderungspflicht auf Kosten des Versicherers (§ 63 VersVG). Die Rettungspflicht beginnt in der Haftpflichtversicherung - wie hier in der Verkehrshaftungsversicherung - mit dem Beginn des Ereignisses, das (deckungspflichtige) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer auslösen könnte. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63 VersVG und nach Punkt 2.15. der Versicherungsbedingungen („Ersetzt werden Aufwendungen für die Abwendung und Minderung des Schadens ...“) trifft den Versicherungsnehmer (7 Ob 14/89 = VersE 1431 = ZfRV 1991/28 mwN).3. Versicherungsgegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrags ist die Haftung der Klägerin (Versicherungsnehmerin) für Beförderungsaufträge gemäß den CMR-Bestimmungen im Straßentransport. Nach Artikel 17, Absatz eins, CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Guts sowie für die Überschreitung der Lieferfrist. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche nicht aus einem solchen konkret eingetretenen Haftungsgrund ab. Sie trifft jedoch als Versicherungsnehmerin nach Paragraph 62, VersVG eine Schadensabwendungs- und -minderungspflicht auf Kosten des Versicherers (Paragraph 63, VersVG). Die Rettungspflicht beginnt in der Haftpflichtversicherung - wie hier in der Verkehrshaftungsversicherung - mit dem Beginn des Ereignisses, das (deckungspflichtige) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer auslösen könnte. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 63, VersVG und nach Punkt 2.15. der Versicherungsbedingungen („Ersetzt werden Aufwendungen für die Abwendung und Minderung des Schadens ...“) trifft den Versicherungsnehmer (7 Ob 14/89 = VersE 1431 = ZfRV 1991/28 mwN).
Die Klägerin machte zunächst geltend, die Beiziehung des Kranwagens am 23. 11. 2005 sei erforderlich gewesen, um „weitere“ Schäden an der Ladung zu vermeiden, weil ansonsten ein „erheblicher zusätzlicher“ Schaden an der Ladung entstanden wäre, der den begehrten Betrag von 5.850 EUR um ein Vielfaches überschritten hätte. Zwar gehören auch Ansprüche des Vertragspartners des Beförderungsvertrags gegenüber der Klägerin als Versicherungsnehmerin wegen Schäden am Ladegut zu den von der Beklagten zu ersetzenden Schäden aus der abgeschlossenen Verkehrshaftungsversicherung, jedoch nennt die Klägerin weder den Umfang und die Höhe des bereits anlässlich der Vollbremsung des Sattelzugs entstandenen diesbezüglichen Schadens, noch begehrt sie diesen von der Beklagten. Zum erstinstanzlichen Einwand der Beklagten, Dritten hätten keine Schäden gedroht und diese hätten auch keine Schäden erlitten, brachte die Klägerin ergänzend und abweichend von den ursprünglichen Klagsangaben vor, ohne die Aufwendungen hätte der vereinbarte fixe Liefertermin nicht eingehalten werden können, woraus Schäden infolge Lieferfristüberschreitungen an die Klägerin gestellt hätten werden können. Auch wäre ein Schaden am transportierten Gut „und/oder“ am Transportmittel unmittelbar eingetreten. Die Klägerin behauptete daher nicht mehr einen Schaden am Ladegut. Inwieweit deckungspflichtige Ansprüche ihres nicht genannten Vertragspartners gegen sie gedroht hätten, legte die Klägerin aber nicht konkret dar. Es fehlt näheres Vorbringen, aus welchem versicherten Beförderungsvertrag, gegenüber wem, aus welchem Grund und in welchem Umfang haftungsbegründende Ansprüche wegen Schäden aufgrund einer allfälligen Lieferfristüberschreitung oder am Ladegut gedroht hätten. Ihr Vorbringen enthält trotz des entsprechenden Einwands der Beklagten dazu keine Darlegungen.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass das Klagsvorbringen für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit des von der Klägerin behaupteten Aufwands nicht ausreicht, weil sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern dieser zur Vermeidung eines versicherten Schadens erforderlich war. In der Revision argumentiert die Klägerin wohl mit dem Umfang der Verkehrshaftungsversicherung, ohne aber konkret aufzuzeigen, dass der im Revisionsverfahren strittige Aufwand für einen Kranwagen zur „Ladungs- oder Aufliegerbergung und Ladungssicherung“ durch ein unter die Deckungspflicht fallendes Schadensereignis notwendig geworden wäre. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die §§ 182, 182a ZPO (kein Auftrag zur Verbesserung) wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Dies würde überdies voraussetzen, dass die Revisionswerberin die Relevanz des Mangels darlegt, indem sie das unterlassene Vorbringen nachholt (1 Ob 18/09t mwN), was hier aber nicht erfolgt.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass das Klagsvorbringen für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit des von der Klägerin behaupteten Aufwands nicht ausreicht, weil sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern dieser zur Vermeidung eines versicherten Schadens erforderlich war. In der Revision argumentiert die Klägerin wohl mit dem Umfang der Verkehrshaftungsversicherung, ohne aber konkret aufzuzeigen, dass der im Revisionsverfahren strittige Aufwand für einen Kranwagen zur „Ladungs- oder Aufliegerbergung und Ladungssicherung“ durch ein unter die Deckungspflicht fallendes Schadensereignis notwendig geworden wäre. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die Paragraphen 182, 182 a, ZPO (kein Auftrag zur Verbesserung) wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Dies würde überdies voraussetzen, dass die Revisionswerberin die Relevanz des Mangels darlegt, indem sie das unterlassene Vorbringen nachholt (1 Ob 18/09t mwN), was hier aber nicht erfolgt.
4. Auf die allfällige Obliegenheitsverletzung der Klägerin braucht daher nicht eingegangen zu werden. Im Hinblick auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ist die Frage, ob für die Ersatzfähigkeit von Bergungs- und Sicherungskosten bei einer Verkehrshaftungsversicherung zwischen „Sowieso“-Kosten und vorfallsbedingten Zusatzkosten zu unterscheiden ist, nicht entscheidungsrelevant.
5. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.5. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Die begehrte Umsatzsteuer ist nicht zuzuerkennen, weil Leistungen österreichischer Rechtsanwälte für ausländische Unternehmer der österreichischen Umsatzsteuer nicht unterliegen. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % USt, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (stRsp; zuletzt 7 Ob 203/10v mwN; RIS-Justiz RS0114955).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Die begehrte Umsatzsteuer ist nicht zuzuerkennen, weil Leistungen österreichischer Rechtsanwälte für ausländische Unternehmer der österreichischen Umsatzsteuer nicht unterliegen. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % USt, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (stRsp; zuletzt 7 Ob 203/10v mwN; RIS-Justiz RS0114955).