Begründung:
Die Klägerin brachte am 13. 4. 2006 die gerichtliche Aufkündigung des Bestandobjekts der Beklagten ein. Als Kündigungsgrund machte sie erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG geltend. Die Aufkündigung, die am 13. 4. 2006 durch Erlassung des Auftrags nach § 562 Abs 1 ZPO erledigt und der Beklagten am 20. 4. 2006 zugestellt wurde, enthält einleitend folgenden Wortlaut:Die Klägerin brachte am 13. 4. 2006 die gerichtliche Aufkündigung des Bestandobjekts der Beklagten ein. Als Kündigungsgrund machte sie erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG geltend. Die Aufkündigung, die am 13. 4. 2006 durch Erlassung des Auftrags nach Paragraph 562, Absatz eins, ZPO erledigt und der Beklagten am 20. 4. 2006 zugestellt wurde, enthält einleitend folgenden Wortlaut:
„Die kündigende Partei kündigt den mit der Gegenseite abgeschlossenen Mietvertrag betreffend ***** unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist für den auf und beantragt, der Gegenseite aufzutragen, das oben angeführte Bestandobjekt binnen 14 Tagen nach obigem Termin geräumt bei sonstiger Exekution zu übergeben oder gegen die Aufkündigung Einwendungen einzubringen."
Die Beklagte bestritt in ihren Einwendungen ausschließlich den Vorwurf eines erheblich nachteiligen Gebrauchs, sie rügte aber nicht den fehlenden Kündigungstermin.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab, weil der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG nicht verwirklicht sei.Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab, weil der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG nicht verwirklicht sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, ohne auf den geltend gemachten Kündigungsgrund einzugehen. Es befasste sich nur mit dem fehlenden Kündigungstermin, der weder in der Berufung, noch in der Berufungsbeantwortung Thema gewesen war. Eine gerichtliche Aufkündigung ohne Kündigungstermin sei zu unbestimmt, um einen tauglichen Exekutionstitel darzustellen. Die Frage einer - in anderen Fällen - zulässigen Berichtigung des Kündigungstermins stelle sich nicht, wenn in der Kündigung überhaupt kein Kündigungstermin und kein Räumungstermin angeführt seien. Die zur Aufhebung führende Unbestimmtheit der gerichtlichen Aufkündigung sei im Rechtsmittelstadium auch ohne konkrete Einwendung der gekündigten Partei wahrzunehmen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu der Frage zu, ob die mangelnde Angabe eines Kündigungs- und Räumungstermins auch ohne ausdrückliche Einwendung des Gekündigten noch im Rechtsmittelstadium aufgegriffen werden könne.