Vorweg ist festzuhalten, dass sich sowohl die Ausführungen des Rekurses (ON 156) als auch des Revisionsrekurses (ON 161) ausschließlich mit der Frage der Redlichkeit der ehemals Minderjährigen beim Verbrauch der zuviel bezahlten Vorschüsse sowie mit deren Rückersatzpflicht befassen. Hinsichtlich der weiteren subsidiär Rückzahlungsverpflichteten fehlen sowohl Rekursanträge als auch Rechtsmittelausführungen, weshalb hier lediglich die Frage zu prüfen war, ob die ehemals Minderjährige zum Rückersatz des Übergenusses verpflichtet werden kann.
Zutreffend hat zunächst das Rekursgericht darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung (ÖA 1985, 83; ÖA 1986, 112; ÖA 1987, 147) die Auffassung vertreten hat, eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschüssen sei nur bei redlichem Verbrauch durch das Kind ausgeschlossen.
Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestoßen. Knoll (UVG in ÖA Rz 4 zu § 22 UVG) führt aus, dass die Haftung des Kindes im Wesentlichen, nicht jedoch in allen Belangen eine Kondiktionshaftung darstelle, die der Unterhaltskondiktion nachgebildet sei. Nach dem Gesetzeswortlaut werde schlicht auf den Verbrauch durch das Kind als haftungsausschließendem Umstand abgestellt.Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestoßen. Knoll (UVG in ÖA Rz 4 zu Paragraph 22, UVG) führt aus, dass die Haftung des Kindes im Wesentlichen, nicht jedoch in allen Belangen eine Kondiktionshaftung darstelle, die der Unterhaltskondiktion nachgebildet sei. Nach dem Gesetzeswortlaut werde schlicht auf den Verbrauch durch das Kind als haftungsausschließendem Umstand abgestellt.
Dieses Argument wurde bereits in der Entscheidung SZ 64/26 als beachtlich angesehen, weil trotz der Erwähnung der Entscheidungen SZ 13/262 und EvBl 1965/2 in der RV zum UVG (5 Blg NR 14.GP in Strauß-Brosch, Unterhaltsvorschussgesetz 91 ff) der Haftungsausschluss des Kindes nach dem Gesetz auf den Verbrauch der Vorschüsse für seinen Unterhalt abstelle und "Redlichkeit" also nicht gefordert werde. Überwiegende Gründe sprächen für die Ansicht, dass der Ausspruch, das Kind könne wegen Verbrauches der Vorschüsse für den Unterhalt nicht zum Ersatz herangezogen werden, eine Heranziehung der Mutter und des gesetzlichen Vertreters nicht ausschließe. Auch Neumayr (in Schwimann ABGB2 Rz 12 zu § 22 UVG ff) vertritt die vom Rekursgericht geteilte Ansicht, dass § 22 UVG ein eigenes Haftungskonzept aufbaue, das gegenüber den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen teils weiter, teils enger sei. Wie aus § 22 Abs 2 leg cit hervorgehe, stehe in jedem Fall der Schutz des Unterhaltes des mj. Kindes im Vordergrund. Dieses habe nach der Konzeption des UVG und des ABGB keinen Einfluss auf die Mittelverwendung und sei auch nicht in den Kreis der Mitteilungspflichtigen einbezogen. Daneben sei der Haftungsmaßstab der von vornherein nur subsidiär verpflichtbaren weiteren Haftungsträgern auf grobes Verschulden eingeschränkt. Im Vergleich zur Haftung des Kindes bestünde ein beträchtlicher Wertungswiderspruch, würde das Kind über den Umweg der Zurechnung des Verhaltens Dritter, die im Rahmen des § 22 selbst nur eingeschränkt aus dem Titel des Schadenersatzes hafteten, in umfangmäßig breitem Rahmen aus einer Kondiktion zum Rückersatz herangezogen werden können. Das Kriterium der Redlichkeit habe für die Rückersatzpflicht des Kindes nach § 22 UVG daher keine Bedeutung. Auch Haselberger (in UVG Anm 4 zu § 22) referiert die Rechtsmeinung Knolls und Neumayrs, wonach dann, wenn der gute oder böse Glaube der (ohnehin selbst) subsidiär rückersatzpflichtigen Personen dem Kinde zugerechnet werde, ohne Wertungswiderspruch für eine weitere Haftung der genannten Personen nichts mehr übrig bleibe. Er schlägt vor, für die Befreiung des Kindes vom Rückersatz auf subjektive Elemente zu verzichten, aber den Übergenuss am Titel bzw dem materiellen Unterhaltsanspruch zu messen, also beispielsweise auch das Kind zum Rückersatz heranzuziehen, wenn aus dem Übergenuss Luxusaufwendungen bestritten worden seien, die das genannte Maß auffallend überschritten hätten.Dieses Argument wurde bereits in der Entscheidung SZ 64/26 als beachtlich angesehen, weil trotz der Erwähnung der Entscheidungen SZ 13/262 und EvBl 1965/2 in der Regierungsvorlage zum UVG (5 Blg NR 14.Gesetzgebungsperiode in Strauß-Brosch, Unterhaltsvorschussgesetz 91 ff) der Haftungsausschluss des Kindes nach dem Gesetz auf den Verbrauch der Vorschüsse für seinen Unterhalt abstelle und "Redlichkeit" also nicht gefordert werde. Überwiegende Gründe sprächen für die Ansicht, dass der Ausspruch, das Kind könne wegen Verbrauches der Vorschüsse für den Unterhalt nicht zum Ersatz herangezogen werden, eine Heranziehung der Mutter und des gesetzlichen Vertreters nicht ausschließe. Auch Neumayr (in Schwimann ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 22, UVG ff) vertritt die vom Rekursgericht geteilte Ansicht, dass Paragraph 22, UVG ein eigenes Haftungskonzept aufbaue, das gegenüber den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen teils weiter, teils enger sei. Wie aus Paragraph 22, Absatz 2, leg cit hervorgehe, stehe in jedem Fall der Schutz des Unterhaltes des mj. Kindes im Vordergrund. Dieses habe nach der Konzeption des UVG und des ABGB keinen Einfluss auf die Mittelverwendung und sei auch nicht in den Kreis der Mitteilungspflichtigen einbezogen. Daneben sei der Haftungsmaßstab der von vornherein nur subsidiär verpflichtbaren weiteren Haftungsträgern auf grobes Verschulden eingeschränkt. Im Vergleich zur Haftung des Kindes bestünde ein beträchtlicher Wertungswiderspruch, würde das Kind über den Umweg der Zurechnung des Verhaltens Dritter, die im Rahmen des Paragraph 22, selbst nur eingeschränkt aus dem Titel des Schadenersatzes hafteten, in umfangmäßig breitem Rahmen aus einer Kondiktion zum Rückersatz herangezogen werden können. Das Kriterium der Redlichkeit habe für die Rückersatzpflicht des Kindes nach Paragraph 22, UVG daher keine Bedeutung. Auch Haselberger (in UVG Anmerkung 4 zu Paragraph 22,) referiert die Rechtsmeinung Knolls und Neumayrs, wonach dann, wenn der gute oder böse Glaube der (ohnehin selbst) subsidiär rückersatzpflichtigen Personen dem Kinde zugerechnet werde, ohne Wertungswiderspruch für eine weitere Haftung der genannten Personen nichts mehr übrig bleibe. Er schlägt vor, für die Befreiung des Kindes vom Rückersatz auf subjektive Elemente zu verzichten, aber den Übergenuss am Titel bzw dem materiellen Unterhaltsanspruch zu messen, also beispielsweise auch das Kind zum Rückersatz heranzuziehen, wenn aus dem Übergenuss Luxusaufwendungen bestritten worden seien, die das genannte Maß auffallend überschritten hätten.
Auch der erkennende Senat schließt sich der überzeugenden Argumentation Neumayrs und Knolls an, weil es tatsächlich einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn das Kind über den Umweg der Zurechnung des Verhaltens Dritter, die selbst nur eingeschränkt aus dem Titel des Schadenersatzes haften, im Rahmen einer Kondiktion zum Rückersatz herangezogen werden können. Die oben dargestellte (ältere) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muss als überholt angesehen werden. Sie wurde nach der Kritik in der als beachtenswert erkannten Lehre (SZ 64/26) auch nicht mehr aufrecht erhalten, weshalb es der Befassung eines verstärkten Senates nicht bedurfte.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.