Begründung:
Mit der am 7. 5. 2004 eingebrachten und in der Folge sowohl ausgedehnten als auch eingeschränkten Klage begehrte der Kläger zuletzt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 129.251,60 sA. Zur Begründung brachte der Kläger vor, dass er und seine Frau 2002 ihre Geschäftsanteile an der Rudolf F***** GmbH (einem langjährig bestehenden Fleischereifamilienbetrieb mit bestem Ruf) dem Beklagten abgetreten und ihm damit das Unternehmen vollständig übertragen hätten, wobei (über Wunsch des Beklagten) der Kläger und seine Frau (im Folgenden: Eheleute) ihre Geschäftsanteile für den Beklagten (ohne Einfluss auf die Geschäftsführung) bereits seit 3. 10. 2001 treuhändisch „innegehalten" hätten. Im Zuge der Übernahmegespräche habe der Beklagte gegenüber den Eheleuten eine rechtsverbindliche Garantie- bzw Zahlungserklärung dahin abgegeben, dass er dem Kläger persönlich für die Rückführung eines von diesem im Jahr 2000 eingebrachten Gesellschafterdarlehens in Höhe von S 4,8 Mio (EUR 348.829,60) in fünf Jahresraten garantierte, welches Zahlungsversprechen vom Kläger auch angenommen worden sei. Die Vereinbarung habe zwar unter gewissen Umständen eine Reduktion dieser Rückführungsverpflichtung des Beklagten vorgesehen, nämlich, dass die Gesellschaft im Einklang mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen entweder bis 31. 12. 2001 oder bis 30. 6. 2002 einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stelle, und habe die Gesellschaft auch am 18. 1. 2002 einen solchen Antrag auf Ausgleichseröffnung gestellt; eine Reduktion der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergebe sich jedoch dennoch nicht, weil dieser das ihm übertragene Unternehmen „vorsätzlich und ohne eine gesetzliche Notwendigkeit in das Ausgleichsverfahren geführt" habe, und das Unternehmen auch tatsächlich nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Der Kläger habe seine Forderung zwar im Ausgleichsverfahren angemeldet, jedoch keinerlei Zahlung erhalten.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete seinerseits „vorsichtshalber" eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes bis zur Höhe der Klageforderung kompensando ein. Die ihm zur Verfügung gestellten Informationen über den Zustand der Gesellschaft (etwa den Lagerbestand iVm Fehlleistungen bei der Unternehmensbewertung) hätten nicht den Tatsachen entsprochen; damit sei die Geschäftsgrundlage für das Garantieversprechen weggefallen. Der Beklagte schulde dem Kläger aber auch nichts, da das Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital eingebracht worden sei; die Inanspruchnahme der Garantie sei rechtsmissbräuchlich.Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete seinerseits „vorsichtshalber" eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes bis zur Höhe der Klageforderung kompensando ein. Die ihm zur Verfügung gestellten Informationen über den Zustand der Gesellschaft (etwa den Lagerbestand in Verbindung mit Fehlleistungen bei der Unternehmensbewertung) hätten nicht den Tatsachen entsprochen; damit sei die Geschäftsgrundlage für das Garantieversprechen weggefallen. Der Beklagte schulde dem Kläger aber auch nichts, da das Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital eingebracht worden sei; die Inanspruchnahme der Garantie sei rechtsmissbräuchlich.
Unmittelbar nach Einlangen der Klagebeantwortung forderte das Erstgericht die beklagte Partei mit Beschluss vom 22. 6. 2004 unter Hinweis auf „§§ 178 Abs 2, 180 Abs 2, 257 Abs 2 ZPO" auf, bis spätestens 14. 7. 2004 „in einem vorbereitendem Schriftsatz die bisher nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragenen Einwendungen konkret und nachvollziehbar zu detaillieren und darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die behaupteten Fehler für den Beklagten hatten". Daraufhin eingelangte Friststreckungsanträge vom 13. 7. 2004 („auf Grund der hohen Arbeitsbelastung vor den Gerichtsferien"), 21. 7. 2004 (ohne Begründung) und 28. 7. 2004 („da eine allfällige Erörterung der komplexen Sach- und Rechtslage bisher scheiterte") wurden vom Erstgericht beschlussmäßig zurückgewiesen (ON 6 und 10). Lediglich die zunächst für 30. 8. 2004 anberaumte vorbereitende Tagsatzung wurde über Antrag des Beklagten wegen Urlaubes seines Vertreters auf den 13. 9. 2004 verlegt (ON 14).Unmittelbar nach Einlangen der Klagebeantwortung forderte das Erstgericht die beklagte Partei mit Beschluss vom 22. 6. 2004 unter Hinweis auf „§§ 178 Absatz 2, 180, Absatz 2,, 257 Absatz 2, ZPO" auf, bis spätestens 14. 7. 2004 „in einem vorbereitendem Schriftsatz die bisher nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragenen Einwendungen konkret und nachvollziehbar zu detaillieren und darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die behaupteten Fehler für den Beklagten hatten". Daraufhin eingelangte Friststreckungsanträge vom 13. 7. 2004 („auf Grund der hohen Arbeitsbelastung vor den Gerichtsferien"), 21. 7. 2004 (ohne Begründung) und 28. 7. 2004 („da eine allfällige Erörterung der komplexen Sach- und Rechtslage bisher scheiterte") wurden vom Erstgericht beschlussmäßig zurückgewiesen (ON 6 und 10). Lediglich die zunächst für 30. 8. 2004 anberaumte vorbereitende Tagsatzung wurde über Antrag des Beklagten wegen Urlaubes seines Vertreters auf den 13. 9. 2004 verlegt (ON 14).
In dieser Tagsatzung trugen beide Parteien ihre bisherigen Schriftsätze vor. Nachdem der Kläger sein Begehren zunächst um eine wegen inzwischen eingetretener Fälligkeit weitere Rate ausgedehnt hatte, schränkte er sodann das Begehren wegen der Ausgleichseröffnung innerhalb der in der Garantie genannten Frist auf 60 % des offenen Betrages ein. Davor erstatteten beide Parteien noch umfangreiches beiderseitiges Prozessvorbringen (mit Beweisanboten), das auch über insgesamt 10 Seiten protokolliert wurde, wobei die Zahlungsverweigerung durch den Beklagten letztlich „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere Wegfall der Geschäftsgrundlage, List sowie arglistige Täuschung" gestützt wurde. Gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 erster Satz ZPO kann auf das diesbezügliche Vorbringen im Streitverhandlungsprotokoll ON 16 verwiesen werden. Nachdem der Klagevertreter hiegegen repliziert hatte, dass das Bestreitungsvorbringen seines Prozessgegners „weiterhin unvollständig und unschlüssig" sei, erklärte auch der Erstrichter (in Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien gemäß §§ 182, 182a ZPO) sowie unter Hinweis auf seine früheren Zurückweisungsbeschlüsse zu den Fristerstreckungen, dass das „erst heute" erstattete Bestreitungsvorbringen als verspätet anzusehen, „im Übrigen nach wie vor nicht ausreichend substantiiert" sei und „unschlüssig erscheint". Der Beklagte bestritt Verschleppungsabsicht; lediglich am Beginn des Streitverhandlungsprotokolls (S 3 desselben) findet sich auch die Protokollierung, dass der Beklagtenvertreter „über Befragen des Richters ausdrücklich erklärt, dass dies vorerst das gesamte Bestreitungsvorbringen sei" und „derzeit kein weiteres Vorbringen erstattet wird". Ein vom Beklagtenvertreter in der Folge vorgelegtes „Beilagenkonvolut Beil 1" wurde vom Erstrichter „zur Verbesserung im Sinne des § 297 ZPO zurückgestellt"; nachdem der Beklagtenvertreter daraufhin die Unterbrechung der Streitverhandlung auf 20 Minuten zur Vornahme dieser Verbesserung beantragt hatte, hierüber jedoch (nach dem Protokoll) keine Entscheidung getroffen worden war, legte er das Konvolut vor Schluss der Verhandlung (nunmehr in drei Teile aufgegliedert) neuerlich vor, dies jedoch (so der Erstrichter im Protokoll) „ohne Verbesserung im Sinne des Auftrages nach § 297 ZPO".In dieser Tagsatzung trugen beide Parteien ihre bisherigen Schriftsätze vor. Nachdem der Kläger sein Begehren zunächst um eine wegen inzwischen eingetretener Fälligkeit weitere Rate ausgedehnt hatte, schränkte er sodann das Begehren wegen der Ausgleichseröffnung innerhalb der in der Garantie genannten Frist auf 60 % des offenen Betrages ein. Davor erstatteten beide Parteien noch umfangreiches beiderseitiges Prozessvorbringen (mit Beweisanboten), das auch über insgesamt 10 Seiten protokolliert wurde, wobei die Zahlungsverweigerung durch den Beklagten letztlich „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere Wegfall der Geschäftsgrundlage, List sowie arglistige Täuschung" gestützt wurde. Gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, erster Satz ZPO kann auf das diesbezügliche Vorbringen im Streitverhandlungsprotokoll ON 16 verwiesen werden. Nachdem der Klagevertreter hiegegen repliziert hatte, dass das Bestreitungsvorbringen seines Prozessgegners „weiterhin unvollständig und unschlüssig" sei, erklärte auch der Erstrichter (in Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien gemäß Paragraphen 182, 182 a, ZPO) sowie unter Hinweis auf seine früheren Zurückweisungsbeschlüsse zu den Fristerstreckungen, dass das „erst heute" erstattete Bestreitungsvorbringen als verspätet anzusehen, „im Übrigen nach wie vor nicht ausreichend substantiiert" sei und „unschlüssig erscheint". Der Beklagte bestritt Verschleppungsabsicht; lediglich am Beginn des Streitverhandlungsprotokolls (S 3 desselben) findet sich auch die Protokollierung, dass der Beklagtenvertreter „über Befragen des Richters ausdrücklich erklärt, dass dies vorerst das gesamte Bestreitungsvorbringen sei" und „derzeit kein weiteres Vorbringen erstattet wird". Ein vom Beklagtenvertreter in der Folge vorgelegtes „Beilagenkonvolut Beil 1" wurde vom Erstrichter „zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 297, ZPO zurückgestellt"; nachdem der Beklagtenvertreter daraufhin die Unterbrechung der Streitverhandlung auf 20 Minuten zur Vornahme dieser Verbesserung beantragt hatte, hierüber jedoch (nach dem Protokoll) keine Entscheidung getroffen worden war, legte er das Konvolut vor Schluss der Verhandlung (nunmehr in drei Teile aufgegliedert) neuerlich vor, dies jedoch (so der Erstrichter im Protokoll) „ohne Verbesserung im Sinne des Auftrages nach Paragraph 297, ZPO".
Das Erstgericht schloss hierauf die Verhandlung und verwarf mit Beschluss (Punkt I der Entscheidung) die Anträge der beklagten Partei auf Unterbrechung der Streitverhandlung auf 20 Minuten (I. 1. a) sowie „Gewährung einer Frist für die Vornahme einer angebotenen Abtretungserklärung" (I. 1. b); des weiteren wurde das von der beklagten Partei erstattete Vorbringen (in wörtlicher mehrseitiger Wiedergabe) - im Wesentlichen im Zusammenhang mit der behaupteten Irreführung durch Vorlage unrichtiger Informationen über den Lagerbestand, zur faktischen Geschäftsführertätigkeit des Vaters des Klägers (mit Anscheinsvollmacht zu Lasten des Klägers) sowie zur Gegenforderung - zurückgewiesen (I. 2. a und b). Schließlich wurde mit mehrgliedrigem Urteil (Punkt II.) zu Recht erkannt, dass die Klageforderung mit EUR 129.251,60 sA zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht sowie die beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei diesen Betrag samt 8 % Staffelzinsen (und die Prozesskosten) zu bezahlen.Das Erstgericht schloss hierauf die Verhandlung und verwarf mit Beschluss (Punkt römisch eins der Entscheidung) die Anträge der beklagten Partei auf Unterbrechung der Streitverhandlung auf 20 Minuten (römisch eins. 1. a) sowie „Gewährung einer Frist für die Vornahme einer angebotenen Abtretungserklärung" (römisch eins. 1. b); des weiteren wurde das von der beklagten Partei erstattete Vorbringen (in wörtlicher mehrseitiger Wiedergabe) - im Wesentlichen im Zusammenhang mit der behaupteten Irreführung durch Vorlage unrichtiger Informationen über den Lagerbestand, zur faktischen Geschäftsführertätigkeit des Vaters des Klägers (mit Anscheinsvollmacht zu Lasten des Klägers) sowie zur Gegenforderung - zurückgewiesen (römisch eins. 2. a und b). Schließlich wurde mit mehrgliedrigem Urteil (Punkt römisch zwei.) zu Recht erkannt, dass die Klageforderung mit EUR 129.251,60 sA zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht sowie die beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei diesen Betrag samt 8 % Staffelzinsen (und die Prozesskosten) zu bezahlen.
Zusätzlich zum außer Streit stehenden Sachverhalt (über die Abtretung der Geschäftsanteile zwischen den Streitteilen samt Garantieerklärung des Beklagten mit Ratenvereinbarung und Reduktionsklausel für den Fall eines Insolvenzverfahrens samt Einleitung eines Ausgleichsverfahrens beim Landesgericht Leoben) stellte das Erstgericht noch den Urkundeninhalt der vom Kläger angenommenen Garantieerklärung des Beklagten wörtlich fest.
In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht seine Entscheidungen (zusammengefasst) wie folgt:
Zu I. 1. a: Die ZPO kenne keinen Antrag auf Unterbrechung einer Streitverhandlung. Da der (zum Anlass des Unterbrechungsantrages genommene) Verbesserungsauftrag jedenfalls vor 16.20 Uhr gestellt, die Tagsatzung jedoch erst um 16.41 Uhr geschlossen worden sei, seien dem Beklagtenvertreter ohnedies die begehrten 20 Minuten zur Verfügung gestanden. Schließlich habe dieser das beanstandete Urkundenkonvolut ohnedies neuerlich (wenngleich unverbessert) vorgelegt, sodass gar kein Unterbrechungsgrund mehr vorliege.Zu römisch eins. 1. a: Die ZPO kenne keinen Antrag auf Unterbrechung einer Streitverhandlung. Da der (zum Anlass des Unterbrechungsantrages genommene) Verbesserungsauftrag jedenfalls vor 16.20 Uhr gestellt, die Tagsatzung jedoch erst um 16.41 Uhr geschlossen worden sei, seien dem Beklagtenvertreter ohnedies die begehrten 20 Minuten zur Verfügung gestanden. Schließlich habe dieser das beanstandete Urkundenkonvolut ohnedies neuerlich (wenngleich unverbessert) vorgelegt, sodass gar kein Unterbrechungsgrund mehr vorliege.
Zu I. 1. b: Auch der in derselben vorbereitenden Tagsatzung gestellte (jedoch dessen Protokoll nicht entnehmbare) Antrag auf Fristgewährung für die Vorlage dieser Urkunde (zur behaupteten Gegenforderung) könne nicht erfolgreich sein, sei diese doch im Hinblick auf die gesetzliche Prozessförderungspflicht spätestens in dieser Tagsatzung vorzulegen gewesen und hätte eine solche Fristgewährung eine Erstreckung der Verhandlung, sohin eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt. Da die Gegenforderung nicht ausreichend substantiiert sei, scheide eine inhaltliche Prüfung derselben ohnedies aus.Zu römisch eins. 1. b: Auch der in derselben vorbereitenden Tagsatzung gestellte (jedoch dessen Protokoll nicht entnehmbare) Antrag auf Fristgewährung für die Vorlage dieser Urkunde (zur behaupteten Gegenforderung) könne nicht erfolgreich sein, sei diese doch im Hinblick auf die gesetzliche Prozessförderungspflicht spätestens in dieser Tagsatzung vorzulegen gewesen und hätte eine solche Fristgewährung eine Erstreckung der Verhandlung, sohin eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt. Da die Gegenforderung nicht ausreichend substantiiert sei, scheide eine inhaltliche Prüfung derselben ohnedies aus.
Zu I. 2.: § 239 Abs 1 ZPO verlange für den Inhalt der Klagebeantwortung im Einzelnen kurze und vollständige Angaben, welchem Erfordernis das Bestreitungsvorbringen hier nicht entspreche. Nach der herrschenden Substantiierungstheorie müsse auch eine Gegenforderung entsprechend konkretisiert und spezifiziert sein. Der Beklagte habe auch die Anordnungen des Gerichtes nach § 180 Abs 2 ZPO nicht zeitgerecht beachtet. Für die Fristversäumnisse habe der Beklagte keine oder nur unzureichende Entschuldigungsgründe vorgebracht; die mangelnde Mitwirkung des Beklagten und seine daraus resultierende Verletzung seiner Prozessförderungspflicht erscheine „völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar"; eine „derart hartnäckige Verletzung der Prozessförderungspflicht verlangt nach Ausnützung der gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen". Insoweit habe auch die Konzentrationsmaxime Vorrang vor dem Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens, ansonsten Vorbringen in der vorbereitenden Tagsatzung niemals präkludiert werden könnte.Zu römisch eins. 2.: Paragraph 239, Absatz eins, ZPO verlange für den Inhalt der Klagebeantwortung im Einzelnen kurze und vollständige Angaben, welchem Erfordernis das Bestreitungsvorbringen hier nicht entspreche. Nach der herrschenden Substantiierungstheorie müsse auch eine Gegenforderung entsprechend konkretisiert und spezifiziert sein. Der Beklagte habe auch die Anordnungen des Gerichtes nach Paragraph 180, Absatz 2, ZPO nicht zeitgerecht beachtet. Für die Fristversäumnisse habe der Beklagte keine oder nur unzureichende Entschuldigungsgründe vorgebracht; die mangelnde Mitwirkung des Beklagten und seine daraus resultierende Verletzung seiner Prozessförderungspflicht erscheine „völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar"; eine „derart hartnäckige Verletzung der Prozessförderungspflicht verlangt nach Ausnützung der gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen". Insoweit habe auch die Konzentrationsmaxime Vorrang vor dem Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens, ansonsten Vorbringen in der vorbereitenden Tagsatzung niemals präkludiert werden könnte.
Zu II.: Die Entscheidung in der Hauptsache begründete das Erstgericht (ebenfalls zusammengefasst) damit, dass die Höhe der geltend gemachten Forderung als unstrittig anzusehen sei. Das Bestreitungsvorbringen des Beklagten in der Klagebeantwortung sei - wie bereits ausgeführt - nicht ausreichend substantiiert und daher einer inhaltlichen Prüfung nicht zugänglich gewesen. Das gelte im Übrigen auch dann, wenn man das in der vorbereitenden Tagsatzung erstattete Vorbringen beachtete; auch hier fehle nämlich die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung. Insbesondere sei nicht vorgebracht worden, in welchem Umfang nachträgliche Abänderungen des Zahlenmateriales erfolgt seien und in welchem Ausmaß sich diese auf den Unternehmenswert ausgewirkt hätten. Auch damit sei die Gegenforderung nicht ausreichend konkretisiert worden. Die Behauptung, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass kein insolvenzrechtlicher Tatbestand im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit vorliege, übersehe den Inhalt seiner Garantieerklärung, die ausdrücklich auf eine solche Situation Bezug nehme. Der Einwand in Bezug auf das Eigenmittel ersetzende Gesellschafterdarlehen verkenne, dass Klagegrund im vorliegenden Verfahren nicht diese Darlehensgewährung, sondern die Vereinbarung zwischen den Streitteilen gewesen sei. Die Behauptung, der Kläger habe seine Ansprüche im Ausgleichsverfahren durchsetzen müssen, übersehe die außer Streit stehende Tatsache, dass der Kläger die Forderung im Ausgleichsverfahren ohnehin angemeldet, jedoch keinerlei Zahlung erhalten habe. Dies sei wegen des auch vom Beklagten behaupteten Eigenkapitalersatzcharakters nicht überraschend.Zu römisch zwei.: Die Entscheidung in der Hauptsache begründete das Erstgericht (ebenfalls zusammengefasst) damit, dass die Höhe der geltend gemachten Forderung als unstrittig anzusehen sei. Das Bestreitungsvorbringen des Beklagten in der Klagebeantwortung sei - wie bereits ausgeführt - nicht ausreichend substantiiert und daher einer inhaltlichen Prüfung nicht zugänglich gewesen. Das gelte im Übrigen auch dann, wenn man das in der vorbereitenden Tagsatzung erstattete Vorbringen beachtete; auch hier fehle nämlich die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung. Insbesondere sei nicht vorgebracht worden, in welchem Umfang nachträgliche Abänderungen des Zahlenmateriales erfolgt seien und in welchem Ausmaß sich diese auf den Unternehmenswert ausgewirkt hätten. Auch damit sei die Gegenforderung nicht ausreichend konkretisiert worden. Die Behauptung, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass kein insolvenzrechtlicher Tatbestand im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit vorliege, übersehe den Inhalt seiner Garantieerklärung, die ausdrücklich auf eine solche Situation Bezug nehme. Der Einwand in Bezug auf das Eigenmittel ersetzende Gesellschafterdarlehen verkenne, dass Klagegrund im vorliegenden Verfahren nicht diese Darlehensgewährung, sondern die Vereinbarung zwischen den Streitteilen gewesen sei. Die Behauptung, der Kläger habe seine Ansprüche im Ausgleichsverfahren durchsetzen müssen, übersehe die außer Streit stehende Tatsache, dass der Kläger die Forderung im Ausgleichsverfahren ohnehin angemeldet, jedoch keinerlei Zahlung erhalten habe. Dies sei wegen des auch vom Beklagten behaupteten Eigenkapitalersatzcharakters nicht überraschend.
Gegen die gesamte erstinstanzliche Entscheidung erhob die beklagte Partei Berufung, über die das Berufungsgericht wie folgt entschied:
Die Berufung wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 477 Abs 1 Z 4, 8 und 9 ZPO) wurde verworfen. Im Übrigen wurde der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Mit der Berufung im Kostenpunkt wurde der Beklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Schließlich wurde ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Die Berufung wegen Nichtigkeit (gestützt auf Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, 8 und 9 ZPO) wurde verworfen. Im Übrigen wurde der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Mit der Berufung im Kostenpunkt wurde der Beklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Schließlich wurde ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Zu den in die Entscheidung des Erstgerichtes aufgenommenen prozessleitenden Beschlüssen führte das Berufungsgericht zunächst (zusammengefasst) aus, dass diese - da im untrennbaren Zusammenhang mit der Sachentscheidung - nicht mittels aufgeschobenen (gesonderten) Rekurses, sondern mit der Berufung gegen das Urteil im Rahmen deren Mängelrüge bekämpfbar seien. Dabei sei die Auffassung des Erstgerichtes, dass das in der Klagebeantwortung enthaltene Vorbringen zur Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes nach § 226 ZPO nicht ausreiche, zutreffend; insbesondere sei die Gegenforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach konkretisiert worden. Das Erstgericht habe daher zutreffend nach § 257 Abs 2 iVm § 180 Abs 2 ZPO entsprechende Aufträge erteilt. § 180 Abs 2 ZPO sehe zwar die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (ohne nach dem Stadium des Verfahrens zu differenzieren) vor, befinde sich jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Mündlichkeitsgrundsatz, der neben der durch die ZVN 2002 besonders betonten Prozessförderungspflicht zu beachten sei. Eine Präklusion bloß auf Grund eines vor Beginn der Verhandlung erteilten schriftlichen Auftrages müsse die Ausnahme bleiben, weil ansonsten („im Extremfall") die vom Gesetz vorgesehene vorbereitende Tagsatzung durch eine Reihe von Aufträgen nach § 180 Abs 2 ZPO ersetzt werden könnte. In Abwägung dieser beiden Verfahrensprinzipien sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beklagte jedenfalls erkennbar rechtsvernichtende Einwendungen schon in der Klagebeantwortung erhoben habe, sodass das Vorbringen insoweit nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen. Die Unschlüssigkeit sei mit dem Beklagten in der Tagsatzung zu erörtern, neues Vorbringen zur Substantiierung seiner Einwendungen möglich gewesen.Zu den in die Entscheidung des Erstgerichtes aufgenommenen prozessleitenden Beschlüssen führte das Berufungsgericht zunächst (zusammengefasst) aus, dass diese - da im untrennbaren Zusammenhang mit der Sachentscheidung - nicht mittels aufgeschobenen (gesonderten) Rekurses, sondern mit der Berufung gegen das Urteil im Rahmen deren Mängelrüge bekämpfbar seien. Dabei sei die Auffassung des Erstgerichtes, dass das in der Klagebeantwortung enthaltene Vorbringen zur Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Paragraph 226, ZPO nicht ausreiche, zutreffend; insbesondere sei die Gegenforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach konkretisiert worden. Das Erstgericht habe daher zutreffend nach Paragraph 257, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, ZPO entsprechende Aufträge erteilt. Paragraph 180, Absatz 2, ZPO sehe zwar die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (ohne nach dem Stadium des Verfahrens zu differenzieren) vor, befinde sich jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Mündlichkeitsgrundsatz, der neben der durch die ZVN 2002 besonders betonten Prozessförderungspflicht zu beachten sei. Eine Präklusion bloß auf Grund eines vor Beginn der Verhandlung erteilten schriftlichen Auftrages müsse die Ausnahme bleiben, weil ansonsten („im Extremfall") die vom Gesetz vorgesehene vorbereitende Tagsatzung durch eine Reihe von Aufträgen nach Paragraph 180, Absatz 2, ZPO ersetzt werden könnte. In Abwägung dieser beiden Verfahrensprinzipien sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beklagte jedenfalls erkennbar rechtsvernichtende Einwendungen schon in der Klagebeantwortung erhoben habe, sodass das Vorbringen insoweit nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen. Die Unschlüssigkeit sei mit dem Beklagten in der Tagsatzung zu erörtern, neues Vorbringen zur Substantiierung seiner Einwendungen möglich gewesen.
Die Verwerfung des Antrages auf Unterbrechung der Verhandlung (I. 1. a) samt Nichtgewährung einer Frist zur Vorlage der Abtretungserklärung (I. 1. b) sei unbedenklich, weil selbst bei Beachtung des zurückgewiesenen Vorbringens keine ausreichenden Behauptungen zur Gegenforderung vorgelegen seien (weder zum behaupteten pflichtwidrigen Verhalten des Klägers noch zum daraus angeblich der Gesellschaft verursachten Schaden). Beweise seien daher zur Gegenforderung nicht aufzunehmen gewesen. Das vom Erstgericht angenommene Zugeständnis der Höhe der Klageforderung sei ebenfalls unbedenklich, da der Beklagte nur den Grund des klägerischen Anspruches bestritten und eine Gegenforderung eingewendet habe. Da die gegen die getroffenen Feststellungen erhobene Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, seien die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich zugrundezulegen. Das Vorbringen des Beklagten habe lediglich zu den angeblich unrichtigen Lagerbeständen „gerade noch" ausgereicht, sodass diesbezüglich ein ausreichendes Tatsachensubstrat in Bezug auf listige Irreführung nach § 870 ABGB vorliege. Insoweit lägen daher sekundäre Feststellungs- und Verfahrensmängel vor, die zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führten. Das Erstgericht werde daher in diesem Umfang die angebotenen Beweise aufzunehmen haben (Punkt 6. 3 und 4 der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz).Die Verwerfung des Antrages auf Unterbrechung der Verhandlung (römisch eins. 1. a) samt Nichtgewährung einer Frist zur Vorlage der Abtretungserklärung (römisch eins. 1. b) sei unbedenklich, weil selbst bei Beachtung des zurückgewiesenen Vorbringens keine ausreichenden Behauptungen zur Gegenforderung vorgelegen seien (weder zum behaupteten pflichtwidrigen Verhalten des Klägers noch zum daraus angeblich der Gesellschaft verursachten Schaden). Beweise seien daher zur Gegenforderung nicht aufzunehmen gewesen. Das vom Erstgericht angenommene Zugeständnis der Höhe der Klageforderung sei ebenfalls unbedenklich, da der Beklagte nur den Grund des klägerischen Anspruches bestritten und eine Gegenforderung eingewendet habe. Da die gegen die getroffenen Feststellungen erhobene Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, seien die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich zugrundezulegen. Das Vorbringen des Beklagten habe lediglich zu den angeblich unrichtigen Lagerbeständen „gerade noch" ausgereicht, sodass diesbezüglich ein ausreichendes Tatsachensubstrat in Bezug auf listige Irreführung nach Paragraph 870, ABGB vorliege. Insoweit lägen daher sekundäre Feststellungs- und Verfahrensmängel vor, die zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führten. Das Erstgericht werde daher in diesem Umfang die angebotenen Beweise aufzunehmen haben (Punkt 6. 3 und 4 der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz).
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes von einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhänge; die Auffassung des Erstgerichtes, § 180 Abs 2 ZPO sei auch vor der vorbereitenden Tagsatzung in vollem Umfang anwendbar, sei „nicht unvertretbar"; nehme man auf dieser Grundlage an, dass in der Zurückweisung des Vorbringens kein Verfahrensmangel liege, so fiele der tragende Grund für die Aufhebung weg.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes von einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhänge; die Auffassung des Erstgerichtes, Paragraph 180, Absatz 2, ZPO sei auch vor der vorbereitenden Tagsatzung in vollem Umfang anwendbar, sei „nicht unvertretbar"; nehme man auf dieser Grundlage an, dass in der Zurückweisung des Vorbringens kein Verfahrensmangel liege, so fiele der tragende Grund für die Aufhebung weg.
Gegen die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichtes, die ausdrücklich „voll inhaltlich angefochten" wird, richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil „zur Gänze zu bestätigen"; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag (mit Zurückverweisung an das Berufungsgericht) gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben, erstattet.