Aus der Begründung:
Soweit der Kläger weiterhin das objektive Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung iS des Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB bestreitet, ist ihm die Tatsache seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Beziehung auf die Bestimmung des § 337 lit c StG entgegenzuhalten, aus der sich in Verbindung mit den hiezu vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen zwingend und zufolge § 268 ZPO bindend die objektive Verletzung der angeführten Obliegenheit ergibt. Wie die Beklagte grundsätzlich richtig ausführt, oblag daher dem Kläger der Beweis dafür, diese Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch (grob) fahrlässig begangen zu haben (ebenso VersR 1971, 751, 1135 ua).Soweit der Kläger weiterhin das objektive Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung iS des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB bestreitet, ist ihm die Tatsache seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Beziehung auf die Bestimmung des Paragraph 337, Litera c, StG entgegenzuhalten, aus der sich in Verbindung mit den hiezu vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen zwingend und zufolge Paragraph 268, ZPO bindend die objektive Verletzung der angeführten Obliegenheit ergibt. Wie die Beklagte grundsätzlich richtig ausführt, oblag daher dem Kläger der Beweis dafür, diese Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch (grob) fahrlässig begangen zu haben (ebenso VersR 1971, 751, 1135 ua).
Der Oberste Gerichtshof vermag zwar der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß bereits auf Grund der Bindungswirkung des Strafurteiles keine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung angenommen werden könne, deshalb nicht zu folgen, weil das Zivilgericht nicht gehindert ist, ein schwereres Verschulden als das Strafgericht anzunehmen (ebenso Fasching III 261; SZ 30/80 ua); die von keiner Partei bekämpfte tatsächliche Feststellung über den Blutalkoholwert beim Kläger zur Zeit des Unfalles - insbesondere die Beklagte berief sich lediglich auf das Strafurteil bzw den Strafakt - rechtfertigt jedoch auch ohne Bindungswirkung die Schlußfolgerung, daß der Kläger sich im Zeitpunkt des Unfalles in einem Rauschzustand befand, welcher die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ausschließt (vgl § 2 lit c StG; die nicht bindende Subsumierung des Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 523 StG war somit im konkreten Fall zutreffend). Dieser Beurteilung steht die Verurteilung des Klägers in Beziehung auf § 337 lit c StG schon deshalb nicht entgegen, weil selbst zur Herstellung des Tatbestandes nach dieser Gesetzesstelle bereits unbewußte Fahrlässigkeit ausreicht (ebenso ZVR 1967/243; ZVR 1971/210, 212 ua), also selbst bei einer primär nach der angeführten Gesetzesstelle erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung lediglich das Verschulden des Verurteilten, nicht aber eine bestimmte Schuldform feststunde.Der Oberste Gerichtshof vermag zwar der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß bereits auf Grund der Bindungswirkung des Strafurteiles keine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung angenommen werden könne, deshalb nicht zu folgen, weil das Zivilgericht nicht gehindert ist, ein schwereres Verschulden als das Strafgericht anzunehmen (ebenso Fasching römisch drei 261; SZ 30/80 ua); die von keiner Partei bekämpfte tatsächliche Feststellung über den Blutalkoholwert beim Kläger zur Zeit des Unfalles - insbesondere die Beklagte berief sich lediglich auf das Strafurteil bzw den Strafakt - rechtfertigt jedoch auch ohne Bindungswirkung die Schlußfolgerung, daß der Kläger sich im Zeitpunkt des Unfalles in einem Rauschzustand befand, welcher die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ausschließt vergleiche Paragraph 2, Litera c, StG; die nicht bindende Subsumierung des Sachverhaltes unter die Bestimmung des Paragraph 523, StG war somit im konkreten Fall zutreffend). Dieser Beurteilung steht die Verurteilung des Klägers in Beziehung auf Paragraph 337, Litera c, StG schon deshalb nicht entgegen, weil selbst zur Herstellung des Tatbestandes nach dieser Gesetzesstelle bereits unbewußte Fahrlässigkeit ausreicht (ebenso ZVR 1967/243; ZVR 1971/210, 212 ua), also selbst bei einer primär nach der angeführten Gesetzesstelle erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung lediglich das Verschulden des Verurteilten, nicht aber eine bestimmte Schuldform feststunde.
Schließlich bietet entgegen der Meinung der Beklagten auch die Bestimmung des § 1307 ABGB, welche gleichfalls lediglich eine Schadenersatzpflicht wegen Verschuldens normiert, keine Handhabe für die generelle Annahme einer bestimmten Schuldform, insbesondere für die generelle Annahme vorsätzlicher Schadenszufügung bei vorsätzlichem Genuß alkoholischer Getränke mit anschließender Sinnesverwirrung (auch in der von der Beklagten zitierten E RZ 1971, 53 wurde kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit angenommen und nur im Rahmen der Prüfung des Fahrlässigkeitsgrades ausgeführt, daß der Zustand der Volltrunkenheit gegenüber jenem der Alkoholbeeinträchtigung im Ergebnis nicht begünstigt werden solle).Schließlich bietet entgegen der Meinung der Beklagten auch die Bestimmung des Paragraph 1307, ABGB, welche gleichfalls lediglich eine Schadenersatzpflicht wegen Verschuldens normiert, keine Handhabe für die generelle Annahme einer bestimmten Schuldform, insbesondere für die generelle Annahme vorsätzlicher Schadenszufügung bei vorsätzlichem Genuß alkoholischer Getränke mit anschließender Sinnesverwirrung (auch in der von der Beklagten zitierten E RZ 1971, 53 wurde kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit angenommen und nur im Rahmen der Prüfung des Fahrlässigkeitsgrades ausgeführt, daß der Zustand der Volltrunkenheit gegenüber jenem der Alkoholbeeinträchtigung im Ergebnis nicht begünstigt werden solle).
Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung sieht die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Obliegenheitsverletzungen nicht als vorsätzlich an, sie bejaht allerdings bei Alkoholisierung normalerweise das Vorliegen grober Fahrlässigkeit (vgl Prölss - Martin, VersVG[18], 91 und 758 sowie die dort angeführten Entscheidungen, insbesondere BGH in VersR 1967, 944). Hiebei wird regelmäßig das einleitende Verhalten des Versicherungsnehmers betont, welches zur Alkoholisierung bzw Volltrunkenheit führte.Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung sieht die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Obliegenheitsverletzungen nicht als vorsätzlich an, sie bejaht allerdings bei Alkoholisierung normalerweise das Vorliegen grober Fahrlässigkeit vergleiche Prölss - Martin, VersVG[18], 91 und 758 sowie die dort angeführten Entscheidungen, insbesondere BGH in VersR 1967, 944). Hiebei wird regelmäßig das einleitende Verhalten des Versicherungsnehmers betont, welches zur Alkoholisierung bzw Volltrunkenheit führte.
Auch für den österreichischen Rechtsbereich spricht die Bestimmung des § 1307 ABGB für die Richtigkeit der Auffassung, daß es in derartigen Fällen in erster Linie auf das den Zustand der Sinnesverwirrung herbeiführende einleitende Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt. Aus dieser Erwägung schließt sich der Oberste Gerichtshof in der angeführten Frage der zitierten deutschen Auffassung an (sinngemäß kommt dies auch in der E RZ 1971, 53 zum Ausdruck).Auch für den österreichischen Rechtsbereich spricht die Bestimmung des Paragraph 1307, ABGB für die Richtigkeit der Auffassung, daß es in derartigen Fällen in erster Linie auf das den Zustand der Sinnesverwirrung herbeiführende einleitende Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt. Aus dieser Erwägung schließt sich der Oberste Gerichtshof in der angeführten Frage der zitierten deutschen Auffassung an (sinngemäß kommt dies auch in der E RZ 1971, 53 zum Ausdruck).
Nach diesen Grundsätzen wäre dem Kläger ein weiterer Entlastungsbeweis (in Richtung leichter Fahrlässigkeit) nur möglich gewesen, wenn er Umstände behauptet und unter Beweis gestellt hätte, die sein einleitendes Verhalten in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen (etwa in der Richtung, daß er ursprünglich gar nicht beabsichtigt hätte, ein Fahrzeug zu lenken, oder daß aus besonderen Gründen eine bereits unverhältnismäßig geringe Menge Alkohol zu einer vollen Berauschung geführt habe). Seine bloß auf das Verhalten im Zustand voller Berauschung abgestellten Prozeßbehauptungen sind hingegen nach den vorstehenden Ausführungen zu einer weiteren Entlastung des Klägers nicht geeignet, vielmehr ist angesichts seines die Berauschung einleitenden Verhaltens - er betrank sich festgestelltermaßen trotz seiner Absicht, mit dem PKW heimzufahren - mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß dem Kläger die von ihm gemäß Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB begangene Obliegenheitsverletzung als grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.Nach diesen Grundsätzen wäre dem Kläger ein weiterer Entlastungsbeweis (in Richtung leichter Fahrlässigkeit) nur möglich gewesen, wenn er Umstände behauptet und unter Beweis gestellt hätte, die sein einleitendes Verhalten in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen (etwa in der Richtung, daß er ursprünglich gar nicht beabsichtigt hätte, ein Fahrzeug zu lenken, oder daß aus besonderen Gründen eine bereits unverhältnismäßig geringe Menge Alkohol zu einer vollen Berauschung geführt habe). Seine bloß auf das Verhalten im Zustand voller Berauschung abgestellten Prozeßbehauptungen sind hingegen nach den vorstehenden Ausführungen zu einer weiteren Entlastung des Klägers nicht geeignet, vielmehr ist angesichts seines die Berauschung einleitenden Verhaltens - er betrank sich festgestelltermaßen trotz seiner Absicht, mit dem PKW heimzufahren - mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß dem Kläger die von ihm gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB begangene Obliegenheitsverletzung als grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.
Die Kritik der Beklagten an diesem Ergebnis läßt völlig außer acht, daß nicht die Alkoholisierung als solche, also das Verhalten des Versicherungsnehmers vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, zur Debatte steht, dessen nachteilige Folgen durch Art 6 Abs 2 und 3 AKHB geregelt sind - uzw in gleicher Weise bei Alkoholbeeinträchtigung wie bei voller Berauschung -, sondern eine der nach Eintritt des Versicherungsfalles möglichen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers, bei denen die Rechtsfolge der völligen Leistungsfreiheit des Versicherers unabhängig von ihrem Einfluß auf die dem Versicherer obliegenden Leistungen wegen ihres vertragsstrafenähnlichen Charakters ohnedies eine Begünstigung des Versicherers darstellt.Die Kritik der Beklagten an diesem Ergebnis läßt völlig außer acht, daß nicht die Alkoholisierung als solche, also das Verhalten des Versicherungsnehmers vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, zur Debatte steht, dessen nachteilige Folgen durch Artikel 6, Absatz 2 und 3 AKHB geregelt sind - uzw in gleicher Weise bei Alkoholbeeinträchtigung wie bei voller Berauschung -, sondern eine der nach Eintritt des Versicherungsfalles möglichen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers, bei denen die Rechtsfolge der völligen Leistungsfreiheit des Versicherers unabhängig von ihrem Einfluß auf die dem Versicherer obliegenden Leistungen wegen ihres vertragsstrafenähnlichen Charakters ohnedies eine Begünstigung des Versicherers darstellt.
Soweit schließlich der Kläger in seinem Rekurs inhaltlich zum Ausdruck bringt, es stehe bereits fest, daß seine Obliegenheitsverletzung iS des Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung bzw den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistungen gehabt hätte, nimmt er einen Sachverhalt vorweg, der vom Erstgericht bisher nicht festgestellt wurde. Wenn das Berufungsgericht diesen Sachverhalt als nicht genügend geklärt ansah, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Auffassung nicht entgegentreten (ebenso RZ 1967, 74 uva).Soweit schließlich der Kläger in seinem Rekurs inhaltlich zum Ausdruck bringt, es stehe bereits fest, daß seine Obliegenheitsverletzung iS des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung bzw den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistungen gehabt hätte, nimmt er einen Sachverhalt vorweg, der vom Erstgericht bisher nicht festgestellt wurde. Wenn das Berufungsgericht diesen Sachverhalt als nicht genügend geklärt ansah, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Auffassung nicht entgegentreten (ebenso RZ 1967, 74 uva).
Aus allen diesen Erwägungen war den Rekursen beider Parteien nicht Folge zu geben.