Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern neun der zehn beantragten und noch nicht vernommenen Zeugen haben entweder ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz oder erheblich nähere Anfahrtswege nach Linz als nach Wien. Dass einer der noch zu vernehmenden Zeugen in Wien ansässig ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Die beantragte Delegierung des Verfahrens ist daher geeignet, eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit zu bewirken.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern neun der zehn beantragten und noch nicht vernommenen Zeugen haben entweder ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz oder erheblich nähere Anfahrtswege nach Linz als nach Wien. Dass einer der noch zu vernehmenden Zeugen in Wien ansässig ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Die beantragte Delegierung des Verfahrens ist daher geeignet, eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit zu bewirken.
Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil der insbesondere von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnt oder kürzere Anreisewege dorthin hat. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil der Großteil der zu vernehmenden Zeugen entweder im Sprengel dieses Gerichts wohnt oder kostengünstiger anreisen kann. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b; 9 Nc 1/09k ua). Ebensowenig schließt eine schon begonnene Beweisaufnahme von vornherein eine Delegierung aus (9 Nc 11/08d ua). Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall, ob eine Delegierung immer noch zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN ist. Die von der Beklagten gegen die Delegierung ins Treffen geführte lange Verfahrensdauer findet ihre Ursache primär darin, dass das Verfahren fast drei Jahre geruht hat. Spekulationen über die zu erwartende Rechtsansicht eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts sind für die Entscheidung über die Delegierung nicht von Relevanz.Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil der insbesondere von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnt oder kürzere Anreisewege dorthin hat. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil der Großteil der zu vernehmenden Zeugen entweder im Sprengel dieses Gerichts wohnt oder kostengünstiger anreisen kann. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b; 9 Nc 1/09k ua). Ebensowenig schließt eine schon begonnene Beweisaufnahme von vornherein eine Delegierung aus (9 Nc 11/08d ua). Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall, ob eine Delegierung immer noch zweckmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins, JN ist. Die von der Beklagten gegen die Delegierung ins Treffen geführte lange Verfahrensdauer findet ihre Ursache primär darin, dass das Verfahren fast drei Jahre geruht hat. Spekulationen über die zu erwartende Rechtsansicht eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts sind für die Entscheidung über die Delegierung nicht von Relevanz.