Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein andere Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur daher ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; 8 Nc 5/07p; 8 Nc 11/07w).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein andere Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur daher ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; 8 Nc 5/07p; 8 Nc 11/07w).
Davon ist hier aber auszugehen.
Nicht nur der Kläger, sondern nahezu sämtliche der vom Kläger beantragten Zeugen, deren Anzahl weit über 20 beträgt, (siehe ON 7) haben ihren Wohnsitz in Vorarlberg. Die Beklagte beantragte selbst die Einvernahme eines in Dornbirn wohnhaften Zeugen. Drei Zeugen unter der Anschrift der beklagten Partei in Wien.
Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das ist hier der Fall, weil der maßgebliche Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass eine überwiegende Anzahl der beantragten Zeugen aus Vorarlberg anreisen müssen.
Es ist so richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger hätte voraussehen können, dass der Großteil der Zeugen, insbesondere die von ihm namhaft gemachten Zeugen, im Sprengel dieses Gerichts wohnen. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil nicht nur der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger im Sprengel dieses Gerichts wohnen, sondern auch bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden könne, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (8 NdA 1/98). Maßgeblich ist vielmehr gemäß § 31 JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig vorliegt.Es ist so richtig, dass der Kläger gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger hätte voraussehen können, dass der Großteil der Zeugen, insbesondere die von ihm namhaft gemachten Zeugen, im Sprengel dieses Gerichts wohnen. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil nicht nur der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger im Sprengel dieses Gerichts wohnen, sondern auch bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden könne, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (8 NdA 1/98). Maßgeblich ist vielmehr gemäß Paragraph 31, JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig vorliegt.