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Entscheidung 8 Nc 16/19y×

Entscheidung 8 Nc 16/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045581 Rechtssatz 10.05.1950Zivilrecht
Ausländische Staaten sind nach Völkerrecht nur insoweit von der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte eximiert, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben. Auch nach innerstaatlichem Recht sind …
RS0046148 Rechtssatz 05.11.1987Zivilrecht
Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausl …
RS0046568 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Wird von einem österreichischem Gericht seine örtliche Zuständigkeit rechtskräftig verneint, ist der Oberste Gerichtshof insofern daran gebunden, dass er als Ordinationsgericht einzuschreiten hat.
RS0106680 Rechtssatz 15.10.1996Zivilrecht
Art 14 LGVÜ regelt die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (mit einer Ausnahme) abschließend. Diese Bestimmung beruft nicht örtlich bestimmte, sondern allgemein "die Gerichte" des Vertragsstaates, in denen die Partei ihren Wohnsitz hat, regelt somit nur die …
RS0118239 Rechtssatz 01.12.2003Zivilrecht
Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.
RS0128796 Rechtssatz 27.03.2013Zivilrecht
Wird ein Ordinationsantrag als Eventualantrag gestellt, bleibt damit die Gerichtsanhängigkeit erhalten. Eine Zurückweisung der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ist im Fall eines Eventualantrags auf Ordination nicht zulässig.