Entscheidung 8 Nc 53/22v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Thunhart und Mag. Stefula als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners R*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, im Verfahren AZ 15 S 36/20k des Bezirksgerichts Feldbach, über den neuerlichen Delegierungsantrag des Schuldners vom 9. November 2022 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Feldbach als Erstgericht zu AZ 15 S 36/20k zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS-Justiz RS0125196; 8 Nc 6/22g; 8 Nc 9/22y). [1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist in Anbetracht der in Paragraph 31, Absatz 3, JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS-Justiz RS0125196; 8 Nc 6/22g; 8 Nc 9/22y).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00053.22V.11.21.000
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20221121_OGH0002_0080NC00053_22V0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung