Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gem. § 31 Abs 1 JN i.V.m. § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach § 63 KO zuständige Gericht delegiert werden. Bei Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist insbesondere darauf abzustellen, zu welchem Gericht die offenbar engste Beziehung besteht, sowie ob die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (vgl Fasching LB2 Rz 209; 8 Nd 2/90; 8 Nd 1/92).Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gem. Paragraph 31, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach Paragraph 63, KO zuständige Gericht delegiert werden. Bei Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist insbesondere darauf abzustellen, zu welchem Gericht die offenbar engste Beziehung besteht, sowie ob die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann vergleiche Fasching LB2 Rz 209; 8 Nd 2/90; 8 Nd 1/92).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die beantragte Delegierung unzweckmäßig: Wie sich aus dem letzten Bericht des Masseverwalters ON 80 ergibt, befindet sich in Linz kein nennenswertes Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Versilberung der der Gemeinschuldnerin verbliebenen geringwertigen Fahrnisse kann ohne weiteres auch von Wien aus erfolgen und vermag die Notwendigkeit einer Delegierung nicht zu begründen (vgl 8 Nd 1/92). Aus dem Bericht des Masseverwalters ON 69 ergibt sich weiters, daß die Beitragsprüfung durch das Finanzamt Linz und die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in der Kanzlei des Masseverwalters abgeschlossen werden konnte. Inwieweit hinsichtlich dieser beiden Gläubiger weitere wesentliche Aktivitäten erforderlich wären, die die Führung des Verfahrens in Linz zweckmäßig erscheinen ließen, ist nicht zu erkennen. Auch kann davon ausgegangen werden, daß die für das Verfahren wesentlichen Geschäftsunterlagen sich nicht mehr in Linz befinden, sondern entweder beim Masseverwalter oder dem im Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bestellten Buchsachverständigen, von welchem sie der Masseverwalter nach seinem Bericht bereits abgefordert hat. Aus dem Bericht des Masseverwalters ON 45 ergibt sich weiter, daß die wesentlichsten Aktiva der Masse Anfechtungsansprüche gegen die Bank Austria sowie offene Forderungen gegen die Stadt Wien sind. Diesbezügliche außergerichtliche Verhandlungen und allfällige Prozesse werden daher nach dem bisherigen Wissensstand in Wien zu führen sein, welcher Umstand erheblich gegen eine Delegierung spricht. Daß der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger sich in Linz befinden und möglicherweise von dort noch weitere Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt bei dieser Sachlage gegenüber den durch eine Delegierung bewirkten Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters (vgl MGA 8, § 63 KO, E. 6.), völlig in den Hintergrund.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die beantragte Delegierung unzweckmäßig: Wie sich aus dem letzten Bericht des Masseverwalters ON 80 ergibt, befindet sich in Linz kein nennenswertes Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Versilberung der der Gemeinschuldnerin verbliebenen geringwertigen Fahrnisse kann ohne weiteres auch von Wien aus erfolgen und vermag die Notwendigkeit einer Delegierung nicht zu begründen vergleiche 8 Nd 1/92). Aus dem Bericht des Masseverwalters ON 69 ergibt sich weiters, daß die Beitragsprüfung durch das Finanzamt Linz und die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in der Kanzlei des Masseverwalters abgeschlossen werden konnte. Inwieweit hinsichtlich dieser beiden Gläubiger weitere wesentliche Aktivitäten erforderlich wären, die die Führung des Verfahrens in Linz zweckmäßig erscheinen ließen, ist nicht zu erkennen. Auch kann davon ausgegangen werden, daß die für das Verfahren wesentlichen Geschäftsunterlagen sich nicht mehr in Linz befinden, sondern entweder beim Masseverwalter oder dem im Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bestellten Buchsachverständigen, von welchem sie der Masseverwalter nach seinem Bericht bereits abgefordert hat. Aus dem Bericht des Masseverwalters ON 45 ergibt sich weiter, daß die wesentlichsten Aktiva der Masse Anfechtungsansprüche gegen die Bank Austria sowie offene Forderungen gegen die Stadt Wien sind. Diesbezügliche außergerichtliche Verhandlungen und allfällige Prozesse werden daher nach dem bisherigen Wissensstand in Wien zu führen sein, welcher Umstand erheblich gegen eine Delegierung spricht. Daß der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger sich in Linz befinden und möglicherweise von dort noch weitere Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt bei dieser Sachlage gegenüber den durch eine Delegierung bewirkten Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters vergleiche MGA 8, Paragraph 63, KO, E. 6.), völlig in den Hintergrund.
Der Antrag der Gemeinschuldnerin ist daher abzuweisen.