Begründung:
Die klagende Versicherung, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in Wien hat, ist Eigentümerin eines Hauses in der Innenstadt von Salzburg. In diesem Haus hat sie der beklagten Partei ein Geschäftslokal vermietet; im Mietvertrag wurde eine Gerichtsstandvereinbarung dahin getroffen, daß "für alle Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig ist".
Mit der vorliegenden Klage brachte die klagende Partei beim Bezirksgericht Salzburg eine Klage wegen rückständigen Mietzinses ein. Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde mit der Begründung rechtskräftig verworfen, daß die Zuständigkeitsvereinbarung in der Regel keine ausschließliche sei; auch hier sei von keiner ausschließlichen auszugehen; vielmehr habe die Zuständigkeitsvereinbarung erst eine Wahlmöglichkeit zu dem ausschließlichen Gerichtsstand des § 83 JN geschaffen. Damit bleibe das von der klagenden Partei angerufene Bezirksgericht Salzburg nach § 83 JN für diese Bestandstreitigkeit zuständig (Beschluß des Erstgerichts ON 6; bestätigt vom Rekursgericht mit ON 10).Mit der vorliegenden Klage brachte die klagende Partei beim Bezirksgericht Salzburg eine Klage wegen rückständigen Mietzinses ein. Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde mit der Begründung rechtskräftig verworfen, daß die Zuständigkeitsvereinbarung in der Regel keine ausschließliche sei; auch hier sei von keiner ausschließlichen auszugehen; vielmehr habe die Zuständigkeitsvereinbarung erst eine Wahlmöglichkeit zu dem ausschließlichen Gerichtsstand des Paragraph 83, JN geschaffen. Damit bleibe das von der klagenden Partei angerufene Bezirksgericht Salzburg nach Paragraph 83, JN für diese Bestandstreitigkeit zuständig (Beschluß des Erstgerichts ON 6; bestätigt vom Rekursgericht mit ON 10).
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die beklagte Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren und begründet diesen Antrag damit, daß sie ihrerseits auf Grund der Zuständigkeitsvereinbarung gegen die hier klagende Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 30 C 268/93 eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages eingebracht habe, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seine örtliche Zuständigkeit bejaht habe und die Verbindung beider Verfahren zweckmäßig sei, weil die Entscheidung in beiden Verfahren im wesentlichen von derselben Rechtsfrage, nämlich der Wirksamkeit bzw Anfechtbarkeit des Mietvertrages abhänge. Sie habe dem von ihrer Gegnerin dort eingebrachten Delegierungsantrag an das Bezirksgericht Salzburg widersprochen, dessen Abweisung zu erwarten sei, weil der Gerichtsstand auf Grund der Zuständigkeitsvereinbarung bestehe. Es sei zweckmäßig, dieses Verfahren in Wien zu führen, weil die klagende Partei ihren Sitz in Wien habe und die beklagte Partei und ihr Vertreter in Linz ansässig seien und Gerichtstermine in Wien leichter als in Salzburg wahrnehmen könnte. Für eine eventuelle Befundaufnahme durch einen Sachverständigen sei es gleichgültig, ob das Verfahren in Wien oder in Salzburg anhängig sei.Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die beklagte Partei, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren und begründet diesen Antrag damit, daß sie ihrerseits auf Grund der Zuständigkeitsvereinbarung gegen die hier klagende Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 30 C 268/93 eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages eingebracht habe, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seine örtliche Zuständigkeit bejaht habe und die Verbindung beider Verfahren zweckmäßig sei, weil die Entscheidung in beiden Verfahren im wesentlichen von derselben Rechtsfrage, nämlich der Wirksamkeit bzw Anfechtbarkeit des Mietvertrages abhänge. Sie habe dem von ihrer Gegnerin dort eingebrachten Delegierungsantrag an das Bezirksgericht Salzburg widersprochen, dessen Abweisung zu erwarten sei, weil der Gerichtsstand auf Grund der Zuständigkeitsvereinbarung bestehe. Es sei zweckmäßig, dieses Verfahren in Wien zu führen, weil die klagende Partei ihren Sitz in Wien habe und die beklagte Partei und ihr Vertreter in Linz ansässig seien und Gerichtstermine in Wien leichter als in Salzburg wahrnehmen könnte. Für eine eventuelle Befundaufnahme durch einen Sachverständigen sei es gleichgültig, ob das Verfahren in Wien oder in Salzburg anhängig sei.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus und verwies darauf, daß das Verfahren in Salzburg zweckmäßiger geführt werden könnte. Die bisher geführten Zeugen seien in Salzburg wohnhaft; gleiches gelte auch für allenfalls weiter namhaft zu machende Zeugen, insbesondere die zuständigen Beamten des Altstadtamtes der Baubehörde Salzburg, weil es nach den Behauptungen der beklagten Partei im Verfahren unter anderem wesentlich auf die Bewilligungsfähigkeit von Geschäftsschildern nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz ankomme. Auch ein allenfalls zu beantragender Lokalaugenschein müßte in Salzburg vorgenommen werden.
Das Erstgericht nahm trotz Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof zum Delegierungsantrag inhaltlich nicht Stellung, weil es meinte, die Zweckmäßigkeit des Delegierungsantrages mangels ausreichender Kenntnis des Verfahrens 30 C 368/93 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien nicht beurteilen zu können.