Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Ordinationsantrag liegen derzeit nicht vor.
Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Ist hingegen ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwH auf die stRsp; zuletzt 7 Nd 504/00; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 28 JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90; 3 Nd 514/94; 4 Ob 32/97b; 2 Nd 515/99; 7 Nd 504/00). Dazu kommt, dass die Klägerin ihren Ordinantionsantrag ausdrücklich als Eventualantrag formuliert und auch als solchen bezeichnet hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76; zuletzt 7 Nd 504/00).Gemäß Paragraph 28, JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Ist hingegen ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwH auf die stRsp; zuletzt 7 Nd 504/00; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 28, JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90; 3 Nd 514/94; 4 Ob 32/97b; 2 Nd 515/99; 7 Nd 504/00). Dazu kommt, dass die Klägerin ihren Ordinantionsantrag ausdrücklich als Eventualantrag formuliert und auch als solchen bezeichnet hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76; zuletzt 7 Nd 504/00).
Da im vorliegenden Fall das vom Kläger unter Hinweis auf Art 14 EuGVÜ (wenn auch nicht unter ausdrücklichem Hinweis auf Art 13 EuGVÜ) angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen daher die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN nicht vor. Der Akt ist daher an das Erstgericht zurückzustellen, das über seine Zuständigkeit abzusprechen haben wird. Es wird angeregt, vor einer solchen Entscheidung die Klägerin aufzufordern, ihr Vorbringen durch Angaben darüber zu ergänzen, mit welcher Begründung sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Anspruch nimmt bzw - wenn sie solche Gründe nicht zu nennen in der Lage ist - warum sie das Erstgericht anruft und nicht primär die Ordination beantragt. Zudem wird angeregt, die Klägerin aufzufordern, ihr insofern nicht eindeutiges Vorbringen so zu präzisieren, dass eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Art 13 EuGVÜ (vgl insbesondere dessen Z 3) gegeben sind.Da im vorliegenden Fall das vom Kläger unter Hinweis auf Artikel 14, EuGVÜ (wenn auch nicht unter ausdrücklichem Hinweis auf Artikel 13, EuGVÜ) angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen daher die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN nicht vor. Der Akt ist daher an das Erstgericht zurückzustellen, das über seine Zuständigkeit abzusprechen haben wird. Es wird angeregt, vor einer solchen Entscheidung die Klägerin aufzufordern, ihr Vorbringen durch Angaben darüber zu ergänzen, mit welcher Begründung sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Anspruch nimmt bzw - wenn sie solche Gründe nicht zu nennen in der Lage ist - warum sie das Erstgericht anruft und nicht primär die Ordination beantragt. Zudem wird angeregt, die Klägerin aufzufordern, ihr insofern nicht eindeutiges Vorbringen so zu präzisieren, dass eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Artikel 13, EuGVÜ vergleiche insbesondere dessen Ziffer 3,) gegeben sind.