Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 13 Z 3 EuGVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn einem Vertrag mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen beim Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach Art 14 EuGVÜ kann ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner ua auch in dem Vertragsstaat Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenn dadurch zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (OGH 10 Nd 505/00; 4 Nd 501/99, 2 Nd 510/99 ua; zuletzt 8 Nd 514/01; Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüssler- und des Luganerübereinkommens, JBl 1998, 771 f ua).Gemäß Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn einem Vertrag mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen beim Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach Artikel 14, EuGVÜ kann ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner ua auch in dem Vertragsstaat Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenn dadurch zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (OGH 10 Nd 505/00; 4 Nd 501/99, 2 Nd 510/99 ua; zuletzt 8 Nd 514/01; Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüssler- und des Luganerübereinkommens, JBl 1998, 771 f ua).
Nach den hier maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers, die er auch bescheinigt hat (§ 28 Abs 4 JN), hat er nicht nur seinen Wohnsitz in Österreich, es ging dem Vertragsabschluss Werbung der beklagten Partei via SAT-Teletext in Österreich voraus - dies genügt (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art 13 EuGVÜ Rz 33 f) - und es kam zum Abschluss des Vertrages über Fax, wobei der Kläger die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen (Absendung der Bestellung, Überweisung des Betrages) in Österreich vorgenommen hat (Geimer/Schütze aaO Rz 26).Nach den hier maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers, die er auch bescheinigt hat (Paragraph 28, Absatz 4, JN), hat er nicht nur seinen Wohnsitz in Österreich, es ging dem Vertragsabschluss Werbung der beklagten Partei via SAT-Teletext in Österreich voraus - dies genügt (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Artikel 13, EuGVÜ Rz 33 f) - und es kam zum Abschluss des Vertrages über Fax, wobei der Kläger die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen (Absendung der Bestellung, Überweisung des Betrages) in Österreich vorgenommen hat (Geimer/Schütze aaO Rz 26).
Da es an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach § 28 Abs 1 Z 1 JN das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ordinieren.Da es an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ordinieren.