Aus der Begründung:
Die klagende Partei hat den Antrag gestellt, für die vorliegende Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes gemäß § 28 JN. in Verbindung mit Art. IX (1) EGzJN. und Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958, BGBl. Nr. 294/1961, das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil der Beklagte in der Schweiz wohnhaft sei und keinen inländischen Gerichtsstand habe.Die klagende Partei hat den Antrag gestellt, für die vorliegende Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes gemäß Paragraph 28, JN. in Verbindung mit Artikel römisch neun, (1) EGzJN. und Artikel 3, des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil der Beklagte in der Schweiz wohnhaft sei und keinen inländischen Gerichtsstand habe.
Nach Art. IX EGzJN. finden die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm auch auf Rechtssachen Anwendung, die durch Staatsverträge der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt wurden. Art. 3 Z. 2 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, sieht vor, daß zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen auch die Behörden des Staates zuständig sind, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Übereinkommen wurde gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 39/1965 von der Schweiz ratifiziert. Es ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das klagende Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Damit ist für die Klage auf Unterhaltsleistung die inländische Gerichtsbarkeit begrundet. Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 24. Oktober 1956, BGBl. Nr. 293/1961, das von der Schweiz ratifiziert worden ist (BGBl. Nr. 38/1965), bestimmt, daß für die Entscheidung über ein Unterhaltsbegehren das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, im vorliegenden Fall daher österreichisches Recht, maßgebend ist. Nach österreichischem Recht setzt aber eine Verurteilung des belangten Erzeugers des Kindes zur Unterhaltsleistung die Lösung der Vaterschaftsfrage voraus. Die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten bildet sohin eine im Unterhaltsprozeß zu entscheidende Vorfrage, auf die aber nur in der Begründung der Unterhaltsentscheidung eingegangen werden kann, während für die urteilsmäßige Feststellung der Vaterschaft mit familienrechtlichen Wirkungen die inländische Gerichtsbarkeit fehlt (vergl. SZ. XXXVIII 21 = EvBl, 1965, Nr. 182, S. 267 = EFSlg. 5455). Aus diesem Gründe war die Bestimmung eines inländischen Gerichtes als für die Entscheidung über das Begehren auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten zuständigen Gerichtes abzulehnen.Nach Artikel römisch neun, EGzJN. finden die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm auch auf Rechtssachen Anwendung, die durch Staatsverträge der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt wurden. Artikel 3, Ziffer 2, des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, sieht vor, daß zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen auch die Behörden des Staates zuständig sind, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Übereinkommen wurde gemäß Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1965, von der Schweiz ratifiziert. Es ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das klagende Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Damit ist für die Klage auf Unterhaltsleistung die inländische Gerichtsbarkeit begrundet. Artikel eins, des Haager Übereinkommens vom 24. Oktober 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, das von der Schweiz ratifiziert worden ist Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1965,), bestimmt, daß für die Entscheidung über ein Unterhaltsbegehren das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, im vorliegenden Fall daher österreichisches Recht, maßgebend ist. Nach österreichischem Recht setzt aber eine Verurteilung des belangten Erzeugers des Kindes zur Unterhaltsleistung die Lösung der Vaterschaftsfrage voraus. Die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten bildet sohin eine im Unterhaltsprozeß zu entscheidende Vorfrage, auf die aber nur in der Begründung der Unterhaltsentscheidung eingegangen werden kann, während für die urteilsmäßige Feststellung der Vaterschaft mit familienrechtlichen Wirkungen die inländische Gerichtsbarkeit fehlt (vergl. SZ. römisch 38 21 = EvBl, 1965, Nr. 182, S. 267 = EFSlg. 5455). Aus diesem Gründe war die Bestimmung eines inländischen Gerichtes als für die Entscheidung über das Begehren auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten zuständigen Gerichtes abzulehnen.