Begründung:
Der Kläger begehrte aus dem Rechtsgrund des Rückgriffes (§§ 1302, 896 ABGB) für aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom 16. 10. 1974 an die mj. K* erbrachte Schadenersatzleistungen die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 33.900,- s.A.; überdies begehrte er die Feststellung, daß ihm die Beklagten für sämtliche Leistungen zur ungeteilten Hand regreßpflichtig sind, die er dem H* oder der mj. K* aus dem Verkehrsunfall vom 16. 10. 1974 zu erbringen hat.Der Kläger begehrte aus dem Rechtsgrund des Rückgriffes (Paragraphen 1302, 896, ABGB) für aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom 16. 10. 1974 an die mj. K* erbrachte Schadenersatzleistungen die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 33.900,- s.A.; überdies begehrte er die Feststellung, daß ihm die Beklagten für sämtliche Leistungen zur ungeteilten Hand regreßpflichtig sind, die er dem H* oder der mj. K* aus dem Verkehrsunfall vom 16. 10. 1974 zu erbringen hat.
Das Erstgericht entschied, daß die Beklagten dem Kläger je zu 25 % für sämtliche Leistungen regreßpflichtig sind, die der Kläger dem H* oder der mj. K* aus dem Verkehrsunfall vom 16. 10. 1974 zu erbringen hat; es erkannte die Beklagten schuldig, dem Kläger je einen Betrag von S 8.475.- s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Feststellung der Regreßpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger jeweils für weitere 75 % sämtlicher Leistungen zur ungeteilten Hand und auf Verurteilung der Beklagten jeweils zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 25.425,- s.A. wies das Erstgericht ab.
Dieses Urteil wurde im klagsstattgebenden Teil von den Beklagten und im klagsabweisenden Teil vom Kläger mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers nicht Folge. Hingegen gab es der Berufung der Drittbeklagten zur Gänze und den Berufungen der Erst- und der Zweitbeklagten teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es feststellte, daß nur die Erst- und die Zweitbeklagte dem Kläger jeweils für 25 % sämtlicher Leistungen regreßpflichtig sind, die der Kläger dem H* oder der mj. K* aus dem Verkehrsunfall vom 16. 10. 1974 zu erbringen hat und daß es die Erst- und die Zweitbeklagte schuldig erkannte, dem Kläger jeweils S 7.500,- s.A. zu bezahlen. Hingegen wies es das Mehrbegehren auf Feststellung der Regreßpflicht der Drittbeklagten (zur Gänze) sowie der Erst- und der Zweitbeklagten (für weitere drei Viertel) und auf Zahlung von weiteren S 26.400,- s.A. (hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeklagten) sowie von S 33.900,- s.A. (hinsichtlich der Drittbeklagten) ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der Drittbeklagten S 15.000,- übersteigt und daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 300.000,- übersteigt.
Seine Bewertungsaussprüche begründete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf § 500 Abs. 2 ZPO. Obgleich der Kläger sein Feststellungsbegehren nur mit S 61.000,- bewertet habe, sei von einem S 300.000,- übersteigenden Streitwert auszugehen. Der mj. K* sei bereits rechtskräftig ein Schmerzengeldbetrag von S 300.000,- zugesprochen worden, wobei die Ansprüche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes begrenzt worden seien. Es sei daher nicht auszuschließen, daß in Zukunft noch weitere darüber hinausgehende Ansprüche gestellt werden könnten. Das Interesse an der Regreßpflicht übersteige daher wirtschaftlich gesehen auf jeden Fall den Betrag von S 300.000,-.Seine Bewertungsaussprüche begründete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Paragraph 500, Absatz 2, ZPO. Obgleich der Kläger sein Feststellungsbegehren nur mit S 61.000,- bewertet habe, sei von einem S 300.000,- übersteigenden Streitwert auszugehen. Der mj. K* sei bereits rechtskräftig ein Schmerzengeldbetrag von S 300.000,- zugesprochen worden, wobei die Ansprüche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes begrenzt worden seien. Es sei daher nicht auszuschließen, daß in Zukunft noch weitere darüber hinausgehende Ansprüche gestellt werden könnten. Das Interesse an der Regreßpflicht übersteige daher wirtschaftlich gesehen auf jeden Fall den Betrag von S 300.000,-.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und der Erst- und Zweitbeklagten. Der Kläger bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Regreßpflicht der Erst- und der Zweitbeklagten zu je 40 % und die der Drittbeklagten zu 10 % für sämtliche künftige Leistungen festgestellt werde, die der Kläger dem H* und der mj. K* aus dem Verkehrsunfall vom 16. 10. 1974 zu erbringen hat und daß die Erst- und die Zweitbeklagte dem Kläger je S 12.000,- s.A. und die Drittbeklagte S 3.000,- s.A. zu bezahlen habe; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Erst- und die Zweitbeklagte bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie im Sinne der Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens abzuändern; die Zweitbeklagte stellt hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger und die Beklagten haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.