Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil seine Zulässigkeit nicht erschöpfend beurteilt werden kann.
Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution in eine bestimmte Sache zur Hereinbringung einer Geldforderung besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag. Er ist daher grundsätzlich im Sinne der Vorschriften des § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten (3 Ob 114/74; 6 Ob 595/80).Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution in eine bestimmte Sache zur Hereinbringung einer Geldforderung besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag. Er ist daher grundsätzlich im Sinne der Vorschriften des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu bewerten (3 Ob 114/74; 6 Ob 595/80).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltendmachung derartiger Anfechtungsansprüche nicht gegen eine Person, sondern gegen zwei verschiedene Anfechtungsgegner, die in Wahrheit dahin zu verstehen sind, daß die Klägerin von jeder der beiden Beklagten die Duldung der Exekution zur Durchsetzung ihrer vollstreckbaren Forderung gegen Franz L***** in den ihr gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG R***** begehrt; zu irgendwelchen Verfügungen über den ihr nicht gehörigen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft wäre ja keine der beiden Beklagten berechtigt.
Gegen mehrere Beklagte gerichtete Ansprüche könnten bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nur dann zusammengerechnet werden, wenn es sich um materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO handelte; Ansprüche gegen formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind hingegen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (SZ 24/335; SZ 28/134 uva.).Gegen mehrere Beklagte gerichtete Ansprüche könnten bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nur dann zusammengerechnet werden, wenn es sich um materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO handelte; Ansprüche gegen formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind hingegen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (SZ 24/335; SZ 28/134 uva.).
Die beiden Beklagten sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Sie stehen in Ansehung des Streitgegenstandes nicht in Rechtsgemeinschaft und sind weder aus demselben tatsächlichen Grund noch solidarisch verpflichtet. Es handelt sich vielmehr um die Anfechtung zweier verschiedener Rechtshandlungen des Schuldners der Klägerin, nämlich der Übertragung eines Hälfteanteiles seiner Liegenschaft an die Erstbeklagte und die Übertragung des zweiten Hälfteanteiles an dieser Liegenschaft an die Zweitbeklagte. Weder der Umstand, daß die Übertragung der Liegenschaftsanteile an die beiden Beklagten in einem Vertrag erfolgte noch die Geltendmachung des gleichen Anfechtungstatbestandes kann die Voraussetzungen einer materiellen Streitgenossenschaft (siehe dazu Fasching Kommentar II 185; Zivilprozeßrecht Rdz. 371) auf Seiten der Beklagten begründen (vgl. 7 Ob 697/80; 5 Ob 586/82; 5 Ob 596/82; JBl. 1982, 380; 1 Ob 635/84).Die beiden Beklagten sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO. Sie stehen in Ansehung des Streitgegenstandes nicht in Rechtsgemeinschaft und sind weder aus demselben tatsächlichen Grund noch solidarisch verpflichtet. Es handelt sich vielmehr um die Anfechtung zweier verschiedener Rechtshandlungen des Schuldners der Klägerin, nämlich der Übertragung eines Hälfteanteiles seiner Liegenschaft an die Erstbeklagte und die Übertragung des zweiten Hälfteanteiles an dieser Liegenschaft an die Zweitbeklagte. Weder der Umstand, daß die Übertragung der Liegenschaftsanteile an die beiden Beklagten in einem Vertrag erfolgte noch die Geltendmachung des gleichen Anfechtungstatbestandes kann die Voraussetzungen einer materiellen Streitgenossenschaft (siehe dazu Fasching Kommentar römisch zwei 185; Zivilprozeßrecht Rdz. 371) auf Seiten der Beklagten begründen vergleiche 7 Ob 697/80; 5 Ob 586/82; 5 Ob 596/82; JBl. 1982, 380; 1 Ob 635/84).
Unter diesen Umständen kommt im vorliegenden Fall, in dem beide Beklagte gegen die Entscheidung des Erstgerichtes Berufung erhoben haben und in dem daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes gegen beide Beklagte gerichtete Ansprüche betraf, zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision der Erstbeklagten nur der Wert des sie betreffenden Streitgegenstandes im Berufungsverfahren in Betracht.
Daraus folgt aber, daß der Ausspruch des Berufungsgerichtes, der (gesamte) Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, übersteige S 300.000,--, nicht ausreicht, um die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels der Erstbeklagten beurteilen zu können.
Das Berufungsgericht wird vielmehr hinsichtlich des die Erstbeklagte betreffenden Streitgegenstandes die nach § 500 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 3 ZPO, allenfalls auch die nach § 500 Abs. 3 ZPO erforderlichen Aussprüche vorzunehmen haben. Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches und auch durch Nachholung einer allenfalls notwendigen Begründung (im Fall des § 500 Abs. 3 ZPO) aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).Das Berufungsgericht wird vielmehr hinsichtlich des die Erstbeklagte betreffenden Streitgegenstandes die nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, ZPO, allenfalls auch die nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erforderlichen Aussprüche vorzunehmen haben. Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches und auch durch Nachholung einer allenfalls notwendigen Begründung (im Fall des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision hinsichtlich des die Erstbeklagte betreffenden Streitgegenstandes nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagtenvertreter zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision hinsichtlich des die Erstbeklagte betreffenden Streitgegenstandes nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagtenvertreter zur allfälligen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen.