[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen und damit nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]). 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen und damit nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]).
[2] 2.1. Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach § 84 Abs 1 IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO (vgl RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss betrifft auch den Fall, dass der – als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (RS0065208 [T4]; 8 Ob 44/25s). 2.1. Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach Paragraph 84, Absatz eins, IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 IO vergleiche RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss betrifft auch den Fall, dass der – als Beschwerde iSd Paragraph 84, Absatz 3, IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (RS0065208 [T4]; 8 Ob 44/25s).
[3] 2.2. Dies wird zwar insofern einschränkend verstanden, als der Rekurs für zulässig erachtet wird, wenn ein Abhilfeantrag nicht sachlich geprüft wurde. Der Rechtsmittelausschluss gelangt aber bereits zur Anwendung, wenn sich das Erstgericht überhaupt inhaltlich mit dem Abhilfebegehren auseinandergesetzt hat. Weder eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer nicht erfolgten Auseinandersetzung mit Widersprüchen, noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts führen zu einer Zulässigkeit des Rekurses (8 Ob 64/07f; vgl RS0120427; 8 Ob 98/04a). 2.2. Dies wird zwar insofern einschränkend verstanden, als der Rekurs für zulässig erachtet wird, wenn ein Abhilfeantrag nicht sachlich geprüft wurde. Der Rechtsmittelausschluss gelangt aber bereits zur Anwendung, wenn sich das Erstgericht überhaupt inhaltlich mit dem Abhilfebegehren auseinandergesetzt hat. Weder eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer nicht erfolgten Auseinandersetzung mit Widersprüchen, noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts führen zu einer Zulässigkeit des Rekurses (8 Ob 64/07f; vergleiche RS0120427; 8 Ob 98/04a).
[4] 3.1. Die Revisionsrekurswerberin behauptet zwar, das Erstgericht habe sich mit ihren Anträgen nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Dass die gegenteilige Einschätzung des Rekursgerichts im Einzelfall unvertretbar wäre, argumentiert sie jedoch nicht.
[5] 3.2. Im Übrigen ergibt sich aus dem Revisionsrekurs selbst, dass das Erstgericht inhaltlich über den Antrag der Gläubigerin entschieden hat, bekämpft er doch die – inhaltliche – Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses, wonach § 9 RAO der angestrebten Übermittlung eines dem Masseverwalters vorliegenden Gutachtens entgegenstehe. 3.2. Im Übrigen ergibt sich aus dem Revisionsrekurs selbst, dass das Erstgericht inhaltlich über den Antrag der Gläubigerin entschieden hat, bekämpft er doch die – inhaltliche – Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses, wonach Paragraph 9, RAO der angestrebten Übermittlung eines dem Masseverwalters vorliegenden Gutachtens entgegenstehe.
[6] 4. Da die inhaltliche Richtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses sohin nicht Thema des Rechtsmittelverfahrens sein kann, stellen sich die im Revisionsrekurs aufgezeigten Rechtsfragen von Vornherein nicht.
[7] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).